4.2. Mit Anschlussberufungserklärung vom 16. Mai 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte sei in Abänderung von Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Bremgarten vom 18. Januar 2024 hinsichtlich der Anklageziffer 1 und 2 nicht der Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) und der versuchten Nötigung (Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), sondern der versuchten qualifizierten Erpressung (Art. 156 Ziff. 1 und 3 StGB i.V.m. -6-