19 Abs. 1 lit. c und d BetmG, Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Anklageziffer 8 a) bis f)), und der Sachbeschädigung (Anklageziffer 9). Er sei hierfür mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten zu bestrafen, Probezeit 3 Jahre, unter Anordnung der Verpflichtung, sich einer ambulanten Massnahme zu unterziehen. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 29. April 2019 gewährte Vollzug der Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 90.00 sei nicht zu widerrufen und der Beschuldigte sei zu verwarnen.