19 Abs. 1 lit. c und d (Anklageziffer 8 a) bis f)), des mehrfachen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges (Anklageziffer 10 a) und b)); der Übertretung des Nationalstrassenabgabegesetzes (Anklageziffer 11) und des Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren (Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 18. Oktober 2022). Hingegen sei er schuldig zu sprechen, des Fahrens ohne Berechtigung (Anklageziffer 4 a)), des Führens eines Motorfahrzeuges ohne Fahrzeugausweis und ohne Haftpflichtversicherung (Anklageziffer 6 a)), der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Anklageziffer 7 b)), der mehrfachen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit.