- Fr. 2'711.75 (beschlagnahmtes Bargeld; einbezahlt z.Hd. Finanzverwaltung Aargau) 7.2. Der vorgenannte Vermögenswert wird in absteigender Priorität zur Deckung der entsprechenden Positionen verwendet: - Busse gemäss Ziffer 4. - Geldstrafe gemäss Ziffer 3. 8. 8.1. Die Forderung der Zivil- und Strafklägerin 2 [C._____ AG] wird auf den Zivilweg verwiesen. 8.2. Den Zivil- und Strafklägern 1 [D._____] und 2 [C._____ AG] werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (weder im Zivil- noch im Strafpunkt). 9. 9.1. Die Verfahrenskosten bestehen aus: