5. Gestützt auf Art. 60 StGB wird eine stationäre Suchtbehandlung angeordnet. 6. 6.1. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB werden folgende Gegenstände eingezogen und das Polizeikommando, Gruppe Betäubungsmittel, mit der Vernichtung beauftragt: - Div. Betäubungsmittel (Kokain, Streckmittel, Marihuana, Haschisch und Hanfblüten) 6.2. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB werden folgende Gegenstände eingezogen und das Polizeikommando, Fachstelle SIWAS, mit der Vernichtung beauftragt: - 2 Faustfeuerwaffen samt Munition 7. 7.1. Gestützt auf Art. 267 Abs. 3 StPO wird folgender Vermögenswert zur Kostendeckung herangezogen: