3.2. Der Beschuldigte wird als Gesamtstrafe i.S.v. Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB gestützt auf Art. 34, 47 und 49 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 30.00 verurteilt. Die Geldstrafe beläuft sich folglich auf Fr. 5'400.00. 3.3. Wird die Geldstrafe nicht bezahlt, so wird gestützt auf Art. 36 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von 180 Tagen vollzogen. 4. 4.1. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 106 und 49 Abs. 1 StGB zu einer Busse von Fr. 2'000.00 verurteilt. -4- 4.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Tagen vollzogen.