2.2. Die bereits ausgestandene Haft von 5 Tagen (16.06.2021; 02.08.2021 bis 03.08.2021 [weniger als 24 Stunden]; 08.09.2021 bis 09.09.2021 [weniger als 24 Stunden]; 12.09.2021; 18.11.2021 bis 19.11.2021 [weniger als 24 Stunden]) wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 3. 3.1. Der mit Urteil der Staatsanwaltschaft Baden vom 29.04.2019 für 120 Tagessätze Geldstrafe zu einem Tagessatz von je Fr. 90.00 gewährte bedingte Vollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB widerrufen. Die widerrufene Geldstrafe bildet zusammen mit der vorliegend auszufällenden Geldstrafe eine Gesamtstrafe gemäss nachfolgender Dispositiv-Ziffer 3.2.