- der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG - des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Fahrzeugausweis gemäss Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG - des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Haftpflichtversicherung gemäss Art. 96 Abs. 2 Satz 1 SVG - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG - der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG - der Sachbeschädigung gemäss Art.