1. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen: - der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB - der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB - der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch gemäss Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG - des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Ausweises gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG -3-