Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2024.72 (ST.2023.31; StA.2021.4161) Urteil vom 20. März 2025 Besetzung Oberrichter Fedier, Vizepräsident Oberrichterin Vasvary Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiberin Gilgen Anklägerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Baden Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1992, von Wohlen AG, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B._____, […] Gegenstand Gefährdung des Lebens, Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz usw. -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Am 18. Oktober 2022 erliess die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten gegen den Beschuldigten einen Strafbefehl wegen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren gemäss Art. 323 Ziff. 1 StGB (GA act. 969 f.). 2. Am 6. März 2023 erhob die Staatsanwaltschaft Baden gegen den Beschuldigten Anklage wegen versuchter Erpressung (Art. 156 Ziff. 1 und 3 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), evtl. versuchter Nötigung (Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) (Anklageziffer 1); Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB, Anklageziffer 2); Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch (Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG, Anklageziffer 3); mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, Anklageziffer 4); Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG, Anklageziffer 5); mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Fahrzeugausweis und ohne Haftpflichtversicherung (Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG und Art. 96 Abs. 2 Satz 1 SVG, Anklageziffer 6); mehrfacher Wider- handlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, Anklageziffer 7); mehrfacher Widerhandlung und Übertretung gegen das Betäubungs- mittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG, Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Anklageziffer 8); Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB, Anklageziffer 9); mehrfachen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges (Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG, Anklageziffer 10); Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 SVG, Anklageziffer 3) und Übertretung des Nationalstrassenabgabe- gesetzes gemäss Art. 14 Abs. 1 NSAG, Anklageziffer 11) (GA act. 978 ff.). 3. Mit Verfügung vom 14. März 2023 wurden die Verfahren ST.2021.1 (Strafbefehl vom 18. Oktober 2022) und ST.2023.31 (Anklageschrift vom 6. März 2023) vereinigt und unter der Nummer ST.2023.31 weitergeführt (GA act. 991 ff.). Die Rolle der Anklägerin wurde der Staatsanwaltschaft Baden zugewiesen. 4. Das Bezirksgericht Bremgarten fällte am 18. Januar 2024 folgendes Urteil: 1. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen: - der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB - der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB - der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch gemäss Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG - des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Ausweises gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG -3- - der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG - des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Fahrzeugausweis gemäss Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG - des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Haftpflichtversicherung gemäss Art. 96 Abs. 2 Satz 1 SVG - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG - der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG - der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB - des mehrfachen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG - der einfachen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG - der Übertretung des Nationalstrassenabgabegesetzes gemäss Art. 14 Abs. 1 NSAG - des Ungehorsams des Schuldners im Betreibungsverfahren gemäss Art. 323 Ziff. 1 StGB 2. 2.1. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 40, 47 und 49 Abs. 1 StGB zu 4 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. 2.2. Die bereits ausgestandene Haft von 5 Tagen (16.06.2021; 02.08.2021 bis 03.08.2021 [weniger als 24 Stunden]; 08.09.2021 bis 09.09.2021 [weniger als 24 Stunden]; 12.09.2021; 18.11.2021 bis 19.11.2021 [weniger als 24 Stunden]) wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 3. 3.1. Der mit Urteil der Staatsanwaltschaft Baden vom 29.04.2019 für 120 Tagessätze Geldstrafe zu einem Tagessatz von je Fr. 90.00 gewährte bedingte Vollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB widerrufen. Die widerrufene Geldstrafe bildet zusammen mit der vorliegend auszufällenden Geldstrafe eine Gesamtstrafe gemäss nachfolgender Dispositiv-Ziffer 3.2. 3.2. Der Beschuldigte wird als Gesamtstrafe i.S.v. Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB gestützt auf Art. 34, 47 und 49 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 30.00 verurteilt. Die Geldstrafe beläuft sich folglich auf Fr. 5'400.00. 3.3. Wird die Geldstrafe nicht bezahlt, so wird gestützt auf Art. 36 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von 180 Tagen vollzogen. 4. 4.1. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 106 und 49 Abs. 1 StGB zu einer Busse von Fr. 2'000.00 verurteilt. -4- 4.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Tagen vollzogen. 5. Gestützt auf Art. 60 StGB wird eine stationäre Suchtbehandlung angeordnet. 6. 6.1. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB werden folgende Gegenstände eingezogen und das Polizeikommando, Gruppe Betäubungsmittel, mit der Vernichtung beauftragt: - Div. Betäubungsmittel (Kokain, Streckmittel, Marihuana, Haschisch und Hanfblüten) 6.2. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB werden folgende Gegenstände eingezogen und das Polizeikommando, Fachstelle SIWAS, mit der Vernichtung beauftragt: - 2 Faustfeuerwaffen samt Munition 7. 7.1. Gestützt auf Art. 267 Abs. 3 StPO wird folgender Vermögenswert zur Kostendeckung herangezogen: - Fr. 2'711.75 (beschlagnahmtes Bargeld; einbezahlt z.Hd. Finanzverwaltung Aargau) 7.2. Der vorgenannte Vermögenswert wird in absteigender Priorität zur Deckung der entsprechenden Positionen verwendet: - Busse gemäss Ziffer 4. - Geldstrafe gemäss Ziffer 3. 8. 8.1. Die Forderung der Zivil- und Strafklägerin 2 [C._____ AG] wird auf den Zivilweg verwiesen. 8.2. Den Zivil- und Strafklägern 1 [D._____] und 2 [C._____ AG] werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (weder im Zivil- noch im Strafpunkt). 9. 9.1. Die Verfahrenskosten bestehen aus: Anklagegebühr Fr. 2'350.00 Gerichtsgebühr Fr. 3'500.00 Kosten für die amtliche Verteidigung Fr. 14'955.05 Kosten für Gutachten Fr. 3'290.00 Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden Fr. 15'024.00 Andere Auslagen Fr. 78.00 Total Fr. 39'197.05 Dem Beschuldigten werden die Verfahrenskosten – ausgenommen die amtliche Verteidigung – auferlegt, somit insgesamt Fr. 24'242.00. -5- 9.2. Dem Verteidiger des Beschuldigten wird eine Entschädigung von Fr. 14'955.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 10. Der Beschuldigte trägt seine Kosten selber. 4.1. Mit Berufungserklärung vom 19. April 2024 beantragte der Beschuldigte einen Freispruch von den Vorwürfen der versuchten Erpressung, eventualiter der Nötigung, und der Gefährdung des Lebens (Anklageziffern 1 und 2), der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch (Anklage- ziffer 3), des Fahrens ohne Berechtigung (Anklageziffer 4 b)), der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Anklageziffer 5), des Führens eines Motorfahrzeuges ohne Fahrzeug- ausweis und ohne Haftpflichtversicherung (Anklageziffer 6 b)), der Wider- handlung gegen das Waffengesetz (Anklageziffer 7 a)), der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d (Anklageziffer 8 a) bis f)), des mehrfachen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges (Anklageziffer 10 a) und b)); der Über- tretung des Nationalstrassenabgabegesetzes (Anklageziffer 11) und des Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren (Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 18. Oktober 2022). Hingegen sei er schuldig zu sprechen, des Fahrens ohne Berechtigung (Anklageziffer 4 a)), des Führens eines Motorfahrzeuges ohne Fahrzeugausweis und ohne Haftpflichtversicherung (Anklageziffer 6 a)), der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Anklageziffer 7 b)), der mehrfachen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG, Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Anklageziffer 8 a) bis f)), und der Sachbeschädigung (Anklageziffer 9). Er sei hierfür mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten zu bestrafen, Probezeit 3 Jahre, unter Anordnung der Ver- pflichtung, sich einer ambulanten Massnahme zu unterziehen. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 29. April 2019 gewährte Vollzug der Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 90.00 sei nicht zu wider- rufen und der Beschuldigte sei zu verwarnen. 4.2. Mit Anschlussberufungserklärung vom 16. Mai 2024 beantragte die Staats- anwaltschaft, der Beschuldigte sei in Abänderung von Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Bremgarten vom 18. Januar 2024 hinsichtlich der Anklage- ziffer 1 und 2 nicht der Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) und der versuchten Nötigung (Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), sondern der versuchten qualifizierten Erpressung (Art. 156 Ziff. 1 und 3 StGB i.V.m. -6- Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig zu sprechen. Er sei in Abänderung von Ziff. 2.1 mit einer Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren zu bestrafen, welche alle Verbrechens- und Vergehenstatbestände umfasse; auf eine Geldstrafe sei dagegen zu verzichten. 4.3. Der Beschuldigte reichte am 28. Mai 2024 vorgängig zur Berufungs- verhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. Er präzisierte seine Anträge dahingehend, dass die Verurteilungen des Fahrens ohne Berechtigung (Anklageziffer 4 a)), des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges (Anklageziffer 10 a)) sowie der Verkehrsregelverletzung (Anklageziffer 3) nicht mehr angefochten würden (Berufungsbegründung S. 3 ff.). 4.4. Die Staatsanwaltschaft reichte am 5. Juni 2024 vorgängig zur Berufungs- verhandlung eine schriftliche Anschlussberufungsbegründung ein. 4.5. Die Staatsanwaltschaft reichte am 24. Juni 2024 eine schriftliche Berufungsantwort ein. 4.6. Der Beschuldigte reichte am 28. Juni 2024 eine Anschlussberufungs- antwort sowie eine Stellungnahme zur Berufungsantwort ein. 4.7. Die Berufungsverhandlung mit Einvernahme des Beschuldigten sowie der Zeugen E._____, F._____, G._____ und der Auskunftsperson H._____ fand am 20. März 2025 statt. Unentschuldigt nicht erschienen sind die Zeugen I._____, J._____, K._____ und L._____. Der Zeuge D._____ konnte nicht gültig vorgeladen werden und ist ebenfalls nicht erschienen. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschuldigte wendet sich mit Berufung gegen die Schuldsprüche der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB (Anklageziffer 2; Vorfall vom 26. Juli 2021); der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1; Vorfall vom 26. Juli 2021); der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch gemäss Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG (Anklageziffer 3; Vorfall vom 16. Juni 2021); des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG (Anklageziffer 4b); Vorfälle vom 11. November 2021); der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG -7- (Anklageziffer 5; Vorfall vom 16. Juni 2021); des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Fahrzeugausweis gemäss Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG (Anklageziffer 6 b) [Korrektur Anklageziffer 6 b) ist nicht existent, deshalb die «gesamte» Anklageziffer angefochten]; Vorfälle vom 11. November 2021); und des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Haft- pflichtversicherung gemäss Art. 96 Abs. 2 Satz 1 SVG (Anklageziffer 6; Vorfälle vom 11. November 2021), der Widerhandlung gegen das Waffen- gesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (Anklageziffer 7 a); Vorfall vom 26. Juli 2021); der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG (Verkauf, Besitz, Anstaltentreffen) (Anklageziffern 8 a)- d); Vorfälle vom 8. September 2021 und 18. November 2021), des mehrfachen Führens eines nicht betriebs- sicheren Fahrzeuges gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG (Anklageziffer 10b); Vorfälle vom 11. November 2021), der Übertretung des Nationalstrassen- abgabegesetzes gemäss Art. 14 Abs. 1 NSAG (Anklageziffer 11; Vorfall vom 16. Juni 2021) und des Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- verfahren gemäss Art. 323 Ziff. 1 StGB (Strafbefehl vom 18. Oktober 2022) (Dispositivziffer 1). Die Staatsanwaltschaft moniert mit ihrer Anschluss- berufung im Schuldpunkt (Dispositivziffer 1) einzig die Schuldsprüche der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB und der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1 und 2; Vorfall vom 26. Juli 2021) und beantragt hierfür eine abweichende rechtliche Würdigung als versuchte qualifizierte Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und 3 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. Aufgrund der Berufungsanträge des Beschuldigten und der Anschlussberufungsanträge der Staatsanwaltschaft ist das vorinstanzliche Urteil sodann hinsichtlich der Strafzumessung inkl. Widerruf des bedingten Vollzugs einer Geldstrafe und inkl. Heranziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte zur Kosten- deckung und die Verwendung für die Busse bzw. Geldstrafe (Dispositiv- ziffern 2-4 und 7, mit Ausnahme der Anrechnung der ausgestandenen Haft), der Anordnung einer stationären Massnahme zur Suchtbehandlung (Dispositivziffer 5), der Verlegung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten und der Rückzahlungspflicht der Entschädigung des amtlichen Verteidigers (Dispositivziffer 9) zu überprüfen. Der Beschuldigte anerkennt diverse Schuldsprüche. Mit Berufungs- begründung hat er den Schuldspruch des Führens eines nicht betriebs- sicheren Fahrzeuges gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG (Anklageziffer 10 a)) – der zunächst in der Berufungserklärung noch angefochten war – anerkannt. Sofern er anlässlich der Berufungsverhandlung erneut die- selben Anträge wie in der Berufungserklärung hat einreichen lassen, ist dies nicht bindend. Einerseits dürfte es sich um ein Versehen handeln, zumal im Parteivortrag zum betroffenen Vorwurf keine Ausführungen gemacht wurden. Im Übrigen wurde die Berufung ohnehin verbindlich ein- geschränkt, worauf nicht zurückgekommen werden kann. Weiter wird in der Berufungsbegründung ausgeführt, dass die Schuldsprüche der Verkehrs- -8- regelverletzung (Anklageziffer 3) sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Anklageziffer 7 c)) anerkannt werden. Diese beiden Vor- würfe sind sowohl in den Anträgen in der Berufungserklärung und in den Anträgen, welche anlässlich der Berufungsverhandlung von der Verteidigung eingereicht worden sind, vergessen worden, wobei es sich offenbar um ein Versehen gehandelt hat. Anerkannt sind damit hinsichtlich Dispositivziffer 1 die Schuldsprüche der Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs 1 SVG (Anklageziffer 3, Vorfall vom 16. Juni 2021) des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG (Anklageziffer 4 a); Vorfall vom 16. Juni 2021); der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (Anklageziffern 7 b) und 7 c); Vorfälle vom 8. September 2021 und 12. September 2021); der mehr- fachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Anklageziffer 8 c), e), f), g), h); Vorfälle zwischen dem 8. September 2021 und dem 18. November 2021); der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 9; Vorfall vom 12. September 2021); und des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG (Anklageziffer 10 a); Vorfall vom 16. Juni 2021); diese sind nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). Nicht angefochten und somit nicht zu prüfen sind weiter die Anrechnung der bisher aus- gestandenen Haft an die Strafe (Dispositivziffer 2.2), die Einziehungen (Dispositivziffer 6), und der Umgang mit den Zivilforderungen (Dispositiv- ziffer 8). 2. Vorwürfe vom 16. Juni 2021 2.1. Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch (Anklageziffer 3) 2.1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten hinsichtlich des angeklagten Vorwurfs der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch gemäss Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG schuldig gesprochen. In tatsächlicher Hinsicht ist sie gestützt auf die Aussagen von I._____ davon ausgegangen, dass derselbe am 16. Juni 2021 vor 01.00 Uhr als Lenker des PW «Citroën», AG aaa, von Zürich auf der Autobahn A1 in allgemeine Richtung Bern gefahren ist. Der Beschuldigte sei auf dem Beifahrersitz gesessen und habe während der Fahrt aus unbekannten Gründen angefangen herumzuschreien und sich das T-Shirt zu zerreissen. Zudem habe er mit der Faust heftig gegen die Windschutzscheibe geschlagen, welche beschädigt worden sei und habe so eine unein- geschränkte Sicht des Fahrzeuglenkers verunmöglicht. I._____ sei deshalb beim Rastplatz Würenlos von der Autobahn abgefahren und habe angehalten. Dort sei er ausgestiegen und habe sich zur Toilette begeben. Als er zurückgekommen sei, habe er gesehen, wie der Beschuldigte und E._____ – der sich ebenfalls im Fahrzeug befunden habe – miteinander diskutiert hätten. E._____ habe versucht, den Beschuldigten zu beruhigen, -9- was jedoch nicht gelungen sei. Anschliessend sei der Beschuldigte ohne Vorwarnung um das Fahrzeug herumgelaufen und auf der Fahrerseite ein- gestiegen. I._____ habe ihn aufgefordert, auszusteigen und ihm den Zünd- schlüssen zu übergeben, worauf der Beschuldigte noch mehr in Rage geraten sei. I._____ sei schliesslich hinten eingestiegen, E._____ auf der Beifahrerseite. Anschliessend sei der Beschuldigte auf die Autobahn A1 in allgemeine Richtung Bern aufgefahren. I._____ und E._____ hätten den Beschuldigten mehrfach aufgefordert, das Fahrzeug sofort anzuhalten und ihn darauf aufmerksam gemacht, dass eine Polizeikontrolle kommen würde. Diese Aufforderungen habe der Beschuldigte ignoriert und sei weitergefahren. 2.1.2. Der Beschuldigte wendet sich mit seiner Berufung einerseits gegen die Feststellung des angeklagten Sachverhalts. Er hat in tatsächlicher Hinsicht einzig anerkannt, dass er am fraglichen Abend mit I._____ und E._____ von Zürich herkommend auf der Autobahn A1 unterwegs gewesen sei und er ab der Raststätte Würenlos gefahren sei, den restlichen Sachverhalt bestreitet er. Er macht geltend, dass I._____ ihn aufgefordert habe, das Fahrzeug nach dem Halt an der Raststätte Würenlos zu lenken, da er selbst nicht mehr fahrfähig gewesen sei. Andererseits bestreitet er, dass der angeklagte Sachverhalt überhaupt den Tatbestand der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch erfüllen würde. Er wendet ein, dass I._____ den Gewahrsam über das Fahrzeug – zumindest nach einem Teil der Lehre – durch das Steckenlassen des Autoschlüssels im Zündschloss auf- gegeben habe, weshalb gar kein für die Tatbestandsmässigkeit erforder- licher Gewahrsamsbruch durch ihn habe stattfinden können. Weiter habe I._____ den Gewahrsam am Fahrzeug nicht aufgegeben, da er auf dem Rücksitz des Fahrzeugs mitgefahren sei und damit nach wie vor Kontrolle über das Auto gehabt habe. Ein Gewahrsamsbruch habe somit nicht stattgefunden (Berufungsbegründung S. 3 ff., Plädoyer Berufungs- verhandlung S. 2 f.). 2.1.3. 2.1.3.1. Gemäss Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG wird bestraft, wer ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet. In objektiver Hinsicht erfüllt den Tatbestand, wer gegen den Willen des Halters oder eines anderweitig Berechtigten ein Motorfahrzeug in Besitz nimmt, was Bruch fremden Gewahrsams und Begründung eigenen Gewahrsams voraussetzt (Urteil des Bundesgerichts 6B_694/2010 vom 16. Dezember 2010 E. 7.3.4; vgl. BGE 101 IV 33 E. 2a). Der Gewahrsam besteht in der tatsächlichen Sachherrschaft, verbunden mit dem Willen, sie auszuüben (BGE 115 IV 104 E. 1c/aa mit Hinweis). - 10 - 2.1.3.2. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraus- setzungen der angeklagten Tat, d.h. solche, die sich nach einer objektiven Sachlage aufdrängen, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Der Grundsatz «in dubio pro reo» ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen, wobei nur das Übergehen offensichtlich erheblicher Zweifel eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo» zu begründen vermag (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3). 2.1.4. Vorliegend ist der Beschuldigte in dubio pro reo vom Vorwurf der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch freizusprechen: 2.1.4.1. Der angeklagte Sachverhalt, von dem die Vorinstanz ausgegangen ist, stützt sich einzig auf die Zeugenaussagen von I._____. Dieser hat den Sachverhalt in seiner Einvernahme vom 16. Juni 2021, also am Tag des nächtlichen Vorfalls, entsprechend zu Protokoll gegeben (UA act. 857 ff.). Seine Aussagen zu den Geschehnissen – namentlich dazu, dass der Beschuldigte sich gegen den Willen von I._____ ans Steuer gesetzt habe und losgefahren sei – sind in sich schlüssig, nachvollziehbar und glaubhaft. So hat er das Verhalten und die Gefühlslage des Beschuldigten relativ detailliert geschildert, namentlich dass dieser getobt habe, den Innenraum des Fahrzeugs beschädigt und sich das T-Shirt zerrissen habe. Die Schäden im Innern des Fahrzeugs, nämlich die zersprungene Frontscheibe auf der Beifahrerseite und der weggebrochene Innenspiegel, sowie die Tatsache, dass der Beschuldigte bei der Anhaltung durch die Polizei kein T-Shirt getragen hat, passen zu diesen Ausführungen (UA act. 490 und 495 ff.) 2.1.4.2. Jedoch vermögen die Aussagen des Beschuldigten ernsthafte Zweifel an den Aussagen von I._____ zu erwecken. So führte er anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass I._____ Kokain konsumiert habe, weshalb er bei der Raststätte Würenlos habe erbrechen müssen. Wegen seines Kokainkonsums habe dieser zudem Paranoia gehabt. I._____ habe den Beschuldigten deshalb gebeten, ab der Raststätte Würenlos nach Hause zu fahren. Da der Beschuldigte auf Drängen seiner Partnerin heim gewollt habe, habe er sodann den Entschluss gefasst zu fahren, obwohl er - 11 - über keinen gültigen Führerausweis verfügt habe. I._____ habe den Spiegel sowie die Frontscheibe kaputtgemacht, zudem habe er mit einem Messer irgendwohin im Fahrzeuginnern gestochen. Die Anschuldigungen durch I._____ hat der Beschuldigte so erklärt, dass dieser ihn beschuldige, damit er eine Erklärung für die Beschädigungen am Fahrzeug habe und wegen des Konsums von Kokain straffrei davonkomme (Protokoll Berufungsverhandlung S. 15 ff.). Diese Ausführungen erscheinen für sich genommen nachvollziehbar und würden ein plausibles Motiv für die Belastungen durch I._____ aufzeigen. Mit der Vorinstanz waren die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten nicht konstant. Bei seiner ersten Einvernahme vom 16. Juni 2021, rund 12 Stunden nach den angeklagten Delikten, hatte er noch ausgeführt, dass er sich nicht mehr daran erinnern könne, unter welchen Umständen er die Fahrt ab dem Rastplatz Würenlos angetreten habe. Er habe Erinnerungs- lücken, er trinke normal nicht so viel. Es müsse wohl so gewesen sein, wie seine beiden Kollegen es geschildert hätten (UA act. 670 ff.). Dies stellt einen offensichtlichen Widerspruch in seinen Aussagen dar. Immerhin hat der Beschuldigte schon in dieser Einvernahme abgestritten, die Beschädigungen am Fahrzeug verursacht zu haben. Vielmehr sei die Windschutzscheibe schon vor dem Halt auf der Raststätte in Würenlos kaputt gewesen (UA act. 673 f.). Seit seiner Schlusseinvernahme vom 11. August 2022 ist der Beschuldigte jedoch von seiner ersten Angabe abgewichen und hat fortan konstant ausgeführt, I._____ habe ihm das Fahrzeug aus freien Stücken überlassen, da er Alkohol und Kokain konsumiert habe und besser habe dastehen wollen (UA act. 837). Dies hat er auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigt. So sei I._____ nicht mehr fahrfähig gewesen und man sei daher übereinge- kommen, dass er (der Beschuldigte) die Fahrt fortsetzen solle. Er gab weiter an, I._____ wolle sich mit seinen Aussagen schützen, zudem habe er (der Beschuldigte) die Schäden am Fahrzeug nicht verursacht (GA act. 1003 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten sind somit bis auf die Erst- aussagen weitestgehend konstant. Die abweichende Erstaussage vermag die weiteren Aussagen des Beschuldigten nach Ansicht des Obergerichts nicht zu entkräften, obwohl Erstaussagen üblicherweise ein erhöhter Beweiswert zugemessen wird. Der Beschuldigte gab zu seiner damaligen Aussage nachträglich an, dass er bei der Ersteinvernahme verwirrt gewesen sei und zuvor kaum geschlafen habe, er habe keinen klaren Kopf für die Einvernahme gehabt; danach habe er sich jedoch mit dem Thema auseinandergesetzt und sich wieder an den Vorfall erinnert (UA act. 838 f.). Der Beschuldigte hatte zur Tatzeit Alkohol und Kokain intus, zumindest wurden diese Substanzen mit einem Atemalkoholtestgerät und einem Betäubungsmittelvortest nach- gewiesen (0.90 mg/l Atemalkohol, UA act. 474 und 475). Diese Substanzen könnten sich auch bei der Einvernahme rund 12 Stunden später noch - 12 - bemerkbar gemacht haben. Ebenfalls war der Zustand des Beschuldigten bei der Anhaltung durch die Polizei nicht normal, sondern «unruhig, angetrieben, unbeherrscht, aggressiv und überschiessend», er hatte Schweissausbrüche, seine Augen waren wässerig/glänzend und sein Gang schwankend (UA act. 474). Es besteht daher die Möglichkeit, dass dieser Zustand auch am nächsten Tag noch Auswirkungen auf den Beschuldigten gehabt hat. Der Beschuldigte leidet zudem gemäss eigenen Angaben an gewissen kognitiven Problemen sowie Problemen mit dem Kurzzeitgedächtnis, was auch durch ärztliche Unterlagen glaubhaft gemacht wird («Vergesslichkeit» siehe Arztbericht vom 12. März 2024 der M._____ Klinik für Neurologie; «Deutlich herabgesetzte Konzentrations- fähigkeit nach 60 Minuten» siehe Bericht Zentrum für Neuropsychologie vom 16. April 2024, Beilagen zum Protokoll der Berufungsverhandlung). Schliesslich hat es sich bei I._____ um seinen besten Freund gehandelt (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 16), weshalb er dessen Aussagen vertraut haben dürfte. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten sprechen insbesondere der Detailreichtum sowie die Beschreibung von Handlungs- abläufen und Interaktionen in seinen Aussagen anlässlich der Berufungs- verhandlung. So gab er an, dass I._____ an der Raststätte Würenlos sofort habe erbrechen müssen, E._____ habe noch im letzten Moment die Hand- bremse ziehen können, sonst wären sie in eine Wand gefahren. Das Erbrochene von I._____ konnte der Beschuldigte ebenfalls bildhaft beschreiben. Weiter führte er aus, dass er für sich und E._____ etwas zu essen geholt habe, und um welches Essen es sich gehandelt habe. I._____ habe dann erneut eine Line Kokain konsumiert und gefragt, ob noch jemand wolle, was sie verneint hätten. I._____ habe sodann gewollt, dass jemand anderes fahre, E._____ habe jedoch nicht fahren können, da er auf Bewährung gewesen sei. Während der Fahrt sei I._____, der auf der Rück- bank gesessen sei, nach vorne gekommen und habe die Scheibe mit zwei Schlägen kaputt gemacht, wobei E._____ ihn geschubst und gefragt habe, was er für einen Scheiss mache (Protokoll Berufungsverhandlung S. 15 ff.). Solche speziellen Schilderungen sind schwer zu erfinden und sprechen deshalb für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten stimmen sodann mit der Tatsache überein, dass I._____ gemäss Betäubungsmittelvortest entsprechend den Aussagen des Beschuldigten Kokain konsumiert hatte (vgl. UA act. 860). Die Schilderungen des Beschuldigten decken sich im Übrigen – wie auch bei I._____ – mit den Schäden im Innern des Fahr- zeugs, d.h. der zersprungenen Frontscheibe auf der Beifahrerseite und dem weggebrochenen Innenspiegel (UA act. 495 ff.). Aufgrund der ergebnislosen Auswertung der von der Frontscheibe beifahrerseitig innen gesicherten DNA-Wischspur (UA act. 500 f.), kann allerdings letztlich nicht geklärt werden, wer die Scheibe tatsächlich beschädigt hat. Auch das bei - 13 - der Anhaltung nicht mehr getragene T-Shirt und der aufgebrachte Gemüts- zustand (vgl. UA act. 490) lassen die Aussagen des Beschuldigten nicht als unglaubhaft erscheinen, gibt es für beides doch verschiedene plausible Erklärungen. So gab der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhand- lung an, es sei an diesem Tag sehr heiss gewesen, weshalb er das T-Shirt an der Raststätte ausgezogen habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 15 f.). Der aufgebrachte Gemütszustand während der Anhaltung durch die Polizei kann beispielsweise durch den Ärger über die Anhaltung an sich oder darüber, beim Fahren ohne Berechtigung erwischt worden zu sein, oder durch die vorgängigen Ereignisse im Auto und an der Raststätte entstanden sein. Aus all diesen Umständen lässt sich somit nicht auf die Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten schliessen. 2.1.4.3. Anlässlich der Berufungsverhandlung konnte zudem der Zeuge E._____ erstmals zum Vorfall vom 16. Juni 2021 befragt werden (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6 ff.). Seine wenigen Aussagen stützen den angeklagten Sachverhalt nicht, bzw. widersprechen den Aussagen von I._____. Es ist jedoch anzufügen, dass E._____ weitgehend angegeben hatte, sich an die Geschehnisse nicht erinnern zu können. So hat er aus- geführt, dass er nicht mehr wisse, wie der Zustand des Beschuldigten zur Tatzeit gewesen sei, er gehe jedoch davon aus, dass dieser normal gewesen sei. Er wisse auch nicht mehr, wie die Beschädigungen am Fahr- zeug entstanden seien, da er damals ein paar Bier getrunken habe. Er wisse jedoch noch, wie der Beschuldigte sein T-Shirt an der Raststätte ausgezogen habe, womit er die Version des Beschuldigten und nicht von I._____ stützt, der ausgeführt hat, dass der Beschuldigte das T-Shirt während der Fahrt ausgezogen habe. Zudem erinnere er sich nicht, dass I._____ an der Raststätte auf die Toilette gegangen sei. Er wisse auch nicht mehr, weshalb an der Raststätte ein Fahrerwechsel stattgefunden habe und ob I._____ damit einverstanden gewesen sei. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass E._____ sich trotz seines allfälligen Alkoholkonsums und des Zeitablaufs von über 3 ½ Jahren an mehr Details erinnern kann, als er anlässlich der Berufungsverhandlung angab, da es zu einer Fluchtfahrt vor einer Polizeikontrolle gekommen war, worauf der Beschuldigte und die Beifahrer polizeilich angehalten worden waren und sich auch E._____ gemäss Polizeirapport äusserst aggressiv und unkooperativ verhalten hatte (UA act. 490), womit es sich auch für ihn um ein bleibendes Ereignis gehandelt haben dürfte. Es ist daher denkbar, dass E._____ den Beschuldigten mit seinen ausweichenden Aussagen schützen wollte, zumal sie im Tatzeitpunkt befreundet waren, auch wenn gegenwärtig kein Kontakt mehr bestehe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6). Jedoch ist oder war E._____ auch mit I._____ befreundet und es kann ebenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass er mit seinen Aussagen - 14 - diesen hat schützen wollen. Insgesamt lässt sich aus seinen Aussagen somit jedenfalls nichts zum Nachteil des Beschuldigten ableiten. 2.1.5. Zusammengefasst sind sowohl die Aussagen des Beschuldigten als auch von I._____ zur Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch für sich genommen nachvollziehbar. Es lässt sich jedoch nicht klären, welche Aussagen zutreffen, dies insbesondere, da der vorgeladene Zeuge I._____ zur Berufungsverhandlung unentschuldigt nicht erschienen ist und offene Fragen nicht geklärt werden konnten. Zudem wurde er nur einmal ein- vernommen, womit seine Aussagen keiner detaillierten Aussagewürdigung zugänglich sind. Es besteht auch ein potenzielles Motiv – nämlich Selbstschutz – für eine falsche Belastung des Beschuldigten durch I._____. Es verbleiben für das Gericht damit nicht nur theoretische Zweifel daran, dass der Beschuldigte das Fahrzeug zum Gebrauch entwendet hat und gegen den Willen von I._____ losgefahren ist. Nach dem Dargelegten erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als begründet und ist gutzuheissen. Er ist folglich vom Vorwurf der Entwendung eines Motofahrzeuges zum Gebrauch freizu- sprechen. 2.2. Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähig- keit (Anklageziffer 5) 2.2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten hinsichtlich des angeklagten Vorwurfs der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahr- unfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG schuldig gesprochen. In tatsächlicher Hinsicht ist sie von folgendem Sachverhalt ausgegangen. Der Beschuldigte sei auf seiner zuvor geschilderten Fahrt ab der Raststätte Würenlos an einer Kontrolle der Kantonspolizei Aargau, die mit polizei- lichem Haltezeichen angezeigt worden sei und kurz vor der Überdachung Neuenhof hätte durchgeführt worden sollen, vorbeigefahren. Er habe sodann nach einer Verfolgung von der Kantonspolizei Aargau auf der alten Zürcherstrasse, direkt neben dem AC._____ Hotel, gestoppt werden können. Dabei hätten die Polizeifunktionäre Anzeichen von Alkohol in der Atemluft des Beschuldigten festgestellt, weshalb die Staatsanwaltschaft Baden um 01.42 Uhr eine Blut- und Urinprobe beim Beschuldigten angeordnet habe. Die Anordnung sei auch gestützt auf den zuvor durch- geführten Atemalkoholtest, welcher eine Blutalkoholkonzentration von 0.9 mg/l ergeben habe, erfolgt. Der Beschuldigte habe jedoch die Proben- entnahmen verweigert, weshalb seine Fahrfähigkeit nicht rechtsgenüglich habe abgeklärt werden können. - 15 - 2.2.2. Unbestritten ist, dass sich der Beschuldigte in Kenntnis seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Blut- und Urinprobe zumindest zeitweise geweigert hat, diese Proben abzugeben. Die Anordnung der Blut- und Urinprobe basierte auf äusseren Auffälligkeiten und erfolgte rechtmässig, was im Berufungs- verfahren auch nicht bestritten worden ist. Indes bringt er als Recht- fertigung vor, es habe für ihn durch die Abgabe der Proben eine Gesund- heitsgefährdung bestanden. Wie sich aus dem Polizeirapport ergebe, habe er angegeben, Schmerzen zu haben und keinen Anruf tätigen zu dürfen. Später habe er die Probe abgeben wollen, was aber nicht mehr zugelassen worden sei. Es sei somit nicht erstellt, dass seine Intention einzig darin bestanden habe, ein für ihn belastendes Testergebnis abzuwenden (Berufungsbegründung S. 5, Plädoyer Berufungsverhandlung S. 3). 2.2.3. Der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG macht sich schuldig, wer sich als Motor- fahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat. Der Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG unterscheidet drei strafbare Verhaltensweisen des Fahrzeugführers: Das Ausweichen bzw. Sich- Entziehen (z.B. durch Flucht), das Vereiteln (z.B. durch Nachtrunk) und der aktive oder passive Widerstand bzw. das Widersetzen. Die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit durch die Tathandlung des Widersetzens ist ein Erfolgsdelikt. Demnach ist der Tatbestand erfüllt, wenn die zuverlässige Ermittlung der Fahrunfähigkeit mittels der im Gesetz vorgesehenen spezifischen Untersuchungsmethoden im massgebenden Zeitpunkt durch aktiven oder passiven Widerstand des Täters verun- möglicht wird. Kann jedoch die Fahrunfähigkeit trotz der Weigerung später noch schlüssig festgestellt werden, liegt lediglich ein vollendeter Versuch der Tatbegehung vor (BGE 146 IV 88 E. 1.6.1). Der Tatbestand von Art. 91a SVG kann auch bei anfänglicher Weigerung des Betroffenen nicht als erfüllt betrachtet werden, wenn dieser später noch in eine andere Massnahme, z.B. die Blutprobe, einwilligt. Mithin ist die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a SVG erst erfüllt, wenn der Zustand des Betroffenen definitiv nicht mehr zuverlässig festgestellt werden kann (vgl. BGE 146 IV 88 E. 1.6.3). In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventual- vorsatz genügt (BGE 146 IV 88 E. 1.4.1). Gemäss Lehre und Rechtsprechung ist die Verweigerung einer Blut- und Urinprobe einzig dann gerechtfertigt und daher nicht strafbar, wenn die - 16 - Blutentnahme die Gesundheit des Verdächtigen gefährden könnte (z.B. bei Bluterkrankheit). Gefühle wie Angst oder Schmerz werden hingegen nicht berücksichtigt (vgl. BGE 92 IV 169; GIGER, in: OF-Kommentar SVG, 9. Auflage, Zürich 2022, N. 12 zu Art. 91a SVG). 2.2.4. Von der Kantonspolizei Aargau wurde im Formular zur Abnahme der Blut- und Urinproben «FinZ-Set», wobei es sich um eine Kombination aus polizeilichem Rapport und polizeilicher Einvernahme handelt (UA act. 472 ff.), schriftlich dokumentiert, dass der Beschuldigte die Abnahme derselben verweigert hat. Im Protokoll wurde vermerkt: «Ich verweigere die ange- ordnete Blutprobe (resp. Urinprobe) weil ich Schmerzen hatte und ich nicht anrufen konnte». Dieses Vorbringen von Schmerzen hat der Beschuldigte jedoch nicht mehr wiederholt. Gemäss seiner ersten Aussage vom 16. Juni 2021 habe er zum Zeitpunkt der geplanten Abnahme der Proben nicht mehr richtig denken können, er wisse nicht mehr, warum er die Abnahmen zuerst verweigert habe (UA act. 675). Auch anlässlich der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung hat er abweichende Aussagen gemacht. So hat er ausgeführt, er habe sich damals in einem Schockzustand befunden, zudem habe er Angst vor Blutentnahmen. Die Polizisten hätten ihn kräftig gepackt. Später, als er wieder «bei Verstand» gewesen sei, habe er eine Blutprobe abgeben wollen, was durch die Polizei jedoch abgelehnt worden sei (GA act. 1004). Anlässlich der Berufungsverhandlung konnte sich der Beschuldigte über- haupt nicht mehr an seine Weigerung zur Abgabe der Proben erinnern, führte jedoch aus, er sei möglicherweise wütend gewesen, zudem habe er eine Nadelphobie. Schmerzen habe er aber nicht gehabt (Protokoll Berufungsverhandlung S. 17). Auch der anlässlich der Berufungsverhand- lung befragte Zeuge E._____ konnte nicht bestätigen, dass der Beschuldigte zum damaligen Zeitpunkt Schmerzen gehabt habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 9). Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte, sofern er die Proben tatsächlich aufgrund nennenswerter Schmerzen verweigert hätte, dies auch nachträglich selber geschildert sowie genauer definiert hätte. Seine anders lautenden Aussagen deuten darauf hin, dass Schmerzen im Moment der Verweigerung zumindest nicht im Vordergrund gestanden sind und die Verweigerung nicht aus diesem Grund erfolgt ist. Es ist sodann der Vollständigkeit halber festzustellen, dass eine weitergehende Gesundheits- gefährdung des Beschuldigten zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht worden ist und auch nicht aktenkundig ist. Dass der Beschuldigte nach eigenen Angaben zu einem späteren Zeitpunkt der Abgabe der Proben zugestimmt hätte, vermag nichts an der Erfüllung des Tatbestandes zu ändern. Einerseits ist unklar und wird von ihm nicht weiter präzisiert, ab wann er der Abnahme zugestimmt hätte. Jedoch ist der Tatbestand bereits erfüllt, wenn die zuverlässige Ermittlung der Fahr- - 17 - unfähigkeit im massgebenden Zeitpunkt durch aktiven oder passiven Widerstand des Täters verunmöglicht wird. Es wäre eine zeitnahe Abnahme der Blut- und Urinprobe erforderlich gewesen. Der Beschuldigte verhinderte mit seinem Verhalten die beweissichere Ermittlung einer all- fälligen Fahrunfähigkeit endgültig. Kpl. N._____ bestätigte mit seiner Unterschrift, dass der Beschuldigte über die angeordnete Blut- und Urin- probe informiert worden sei, dass ihm die Folgen der Verweigerung eröffnet worden seien und dass sich der Beschuldigte dennoch geweigert habe, sich der Blut- und Urinprobe zu unterziehen (UA act. 475). Dass eine Blut- und Urinprobe zeitnah und nicht erst am nächsten Tag bzw. mehrere Tage nach der Fahrt abzunehmen ist, um ein aussagekräftiges Ergebnis zu erhalten, ist angesichts des fortlaufenden Abbaus von Substanzen offen- sichtlich und musste auch dem Beschuldigten bekannt sein. Dass er sich dennoch geweigert hat, sich der angeordneten Blut- und Urinprobe zu unterziehen, lässt darauf schliessen, dass er zumindest in Kauf genommen hat, mit seinem Verhalten die Feststellung der Fahrfähigkeit bzw. Fahr- unfähigkeit im Zeitpunkt der Fahrt zu verhindern. Damit hat er den Tatbestand gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Eine Rechtfertigung hierfür bestand nicht. Schliesslich bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er aufgrund seines Erregungszustandes bei der Anhaltung durch die Polizei nach der Flucht- fahrt schuldunfähig gewesen wäre. Über sämtliche – im gesamten Urteil genannten – Delikte gesehen, ist nicht von einer fehlenden Schuldfähigkeit des Beschuldigten auszugehen. Zwar wurde im forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. O._____ (UA act. 104 ff.) eine maximal leichtgradig verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten festgestellt. Diese ist im Gegensatz zu einer fehlenden Schuldfähigkeit jedoch jeweils erst im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen (Art. 19 Abs. 2 StGB). Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet. Er ist der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen. 2.3. Übertretung des Nationalstrassenabgabegesetzes (Anklageziffer 11) 2.3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten hinsichtlich des angeklagten Vorwurfs der Übertretung des Nationalstrassenabgabegesetzes gemäss Art. 14 Abs. 1 NSAG schuldig gesprochen. In tatsächlicher Hinsicht ist sie davon ausgegangen, dass der Beschuldigte vor Antritt der Fahrt in Würenlos pflichtwidrig unvorsichtig zu wenig genau kontrolliert habe, ob an dem von ihm nachfolgend geführten Motorfahrzeug - 18 - eine Autobahnvignette angebracht war, was nicht der Fall gewesen sei. Dadurch habe er eine Autobahn ohne gültige Vignette befahren. 2.3.2. Gemäss Art. 14 Abs. 1 NSAG macht sich strafbar, wer ohne Entrichtung der Abgabe vorsätzlich oder fahrlässig mit einem Fahrzeug, für das die Abgabe entrichtet werden muss, eine Nationalstrasse I oder II benützt. 2.3.3. Unbestritten und erstellt ist, dass das vom Beschuldigten geführte Fahrzeug PW «Citroën», AG aaa, zum Zeitpunkt der Fahrt auf der Auto- bahn, einer Nationalstrasse im Sinne des Gesetzes, über keine gültige Vignette verfügt hat und er dies vor Antritt der Fahrt auch nicht überprüft hatte. Strittig ist einzig die Frage, ob der Beschuldigte durch die fehlende Über- prüfung des Vorhandenseins einer Vignette vor Antritt der Fahrt seine Sorgfaltspflicht missachtet und damit den Tatbestand zumindest fahrlässig erfüllt hat. Der Beschuldigte erachtet eine Verpflichtung der Überprüfung der Vignette unter den vorliegenden Umständen als lebensfremd. Da I._____ das Fahrzeug bis zur Autobahnraststätte Würenlos gelenkt habe, habe er (der Beschuldigte) davon ausgehen dürfen, dass das Fahrzeug über eine gültige Vignette verfüge (Berufungsbegründung S. 6, Plädoyer- notizen Berufungsverhandlung S. 3). 2.3.4. Wer das Fahrzeug einer anderen Person fährt, nimmt ein erhöhtes Risiko in Kauf, dass diese andere Person (Eigentümerin/Halterin) das Fahrzeug nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechend gewartet oder eben mit der erforderlichen Vignette versehen hat. Diesem erhöhten Risiko ent- spricht eine erhöhte Sorgfaltspflicht bei der Prüfung des Fahrzeugs durch Betrachtung oder Erfragung. Ob eine solche Prüfung im Alltag üblich ist oder nicht, hat keinen Einfluss auf das Bestehen der entsprechenden Verpflichtung. Durch eine kurze visuelle Überprüfung hätte der Beschuldigte die fehlende Vignette an der Frontscheibe ohne Weiteres bemerken können und müssen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass I._____ selbst vorgängig ohne Vignette auf die Autobahn gefahren ist. Ab Antritt der Fahrt war der Beschuldigte für das Vorhandensein der Vignette verantwortlich. Indem er die Überprüfung unterlassen hat und die Autobahn ohne Vignette befahren hat, hat er den Tatbestand von Art. 14 Abs. 1 NSAG zumindest fahrlässig erfüllt. 2.3.5. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet. Er ist der Übertretung des National- - 19 - strassenabgabegesetzes gemäss Art. 14 Abs. 1 NSAG schuldig zu sprechen. 3. Vorwürfe vom 26. Juli 2021 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten hinsichtlich der Anklageziffern 1 und 2 der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB und der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. In tatsächlicher Hinsicht ist sie davon ausgegangen, dass der Beschuldigte sich am 26. Juli 2021 um ca. 19.30 Uhr gemeinsam mit J._____ und K._____ an die Q-Strasse in R._____ begeben habe, wo er an der Wohnungstüre von D._____, geklingelt habe. Es habe der ebenfalls dort wohnhafte H._____ die Tür geöffnet. Daraufhin habe der Beschuldigte diesem eine Pistole präsentiert, die er im Hosenbund getragen habe und habe Einlass in die Wohnung verlangt. In der Wohnung habe der Beschuldigte in aggressiver Art und Weise mehrfach nach D._____ gefragt, der zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht zu Hause gewesen sei. Der Beschuldigte habe H._____ sodann mitgeteilt, dass D._____ umgehend Fr. 2'000.00 zur Tilgung einer Schuld bezahlen müsse. Um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen, habe der Beschuldigte die mitgeführte Pistole aus dem Hosenbund gezogen, habe eine Ladebewegung durchgeführt und mit der durchgeladenen Waffe aus einer Distanz von ca. einem Meter auf den Oberkörper / Kopfbereich von H._____ gezielt. Nach mehreren Sekunden habe er die Waffe gesenkt, habe erneut eine Ladebewegung durchgeführt, habe der Pistole eine Patrone entnommen und habe diese H._____ gezeigt. Danach habe er die Pistole erneut durchgeladen und habe damit abermals auf den Oberkörper von H._____ gezielt. Bei dieser Gelegenheit habe entweder der Beschuldigte oder einer seiner Begleiter H._____ erneut mitgeteilt, dass D._____ ihm Fr. 2'000.00 schulde und dass sie später nochmals kommen würden, um das Geld abzuholen, H._____ solle D._____ Bescheid geben. Alsdann hätten der Beschuldigte und seine Begleiter den Ort des Geschehens verlassen. H._____ habe D._____ umgehend über das Vorgefallene informiert, worauf sich letzterer zur Anzeigeerstattung auf den Posten der Kantonspolizei Aargau in X._____ begeben habe und der Forderung des Beschuldigten nicht nachgekommen sei. 3.2. Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB (Anklageziffer 2) 3.2.1. Unbestritten und erstellt ist, dass sich der Beschuldigte zusammen mit J._____ und K._____ zur Wohnung von D._____ begeben hat, um von diesem Fr. 2'000.00 einzutreiben. Letzterer war zu diesem Zeitpunkt nicht zuhause, weshalb dessen Mitbewohner H._____ die Tür geöffnet hat und der Beschuldigte mit ihm gesprochen hat (Berufungsbegründung S. 6 ff). - 20 - Umstritten ist dagegen, ob der Beschuldigte eine Waffe dabeigehabt hat, was von ihm mit Berufung bestritten wird, und falls ja, wie er diese in der Folge eingesetzt hat. Der Beschuldigte beruft sich insbesondere auf den Zeugen J._____, welcher angegeben hat, dass der Beschuldigte keine Waffe dabeigehabt habe. Zudem macht er geltend, dass die Aussagen von H._____ nicht glaubhaft seien, da sie einer Standartbeschreibung eines entsprechenden Vorfalls entsprechen würden. Zudem habe er unklar geschildert, wohin vom Beschuldigten mit der Pistole gezielt worden sei. H._____ müsse sich mit D._____ abgesprochen haben. Weiter bringt der Beschuldigte vor, dass die Anklage für einen Schuldspruch der Gefährdung des Lebens nicht ausreiche, da hierfür erforderlich sei, dass man einen Menschen auf skrupellose Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringe. Es sei vorliegend nicht erstellt, dass die Waffe entsichert gewesen sei und dies fehle auch in der Anklage, womit keine unmittelbare Lebensgefahr vorgelegen habe (Berufungsbegründung S. 6 ff., Plädoyernotizen Berufungsverhandlung S. 5, Protokoll Berufungsverhandlung S. 31). 3.2.2. Wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wird nach Art. 129 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. In objektiver Hinsicht ist eine konkrete, unmittelbare Lebensgefahr erforder- lich. Eine solche liegt vor, wenn sich aus dem Verhalten des Täters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt. Im Zusammenhang mit Schusswaffen bejaht die Rechtsprechung eine unmittelbare Lebensgefahr etwa bei der Bedrohung eines Menschen mit einer geladenen und entsicherten Pistole aus kürzester Distanz. Richtet der Täter eine schussbereite Waffe auf einen Menschen, kann sich auch ohne weitere zielgerichtete Handlungen desselben – etwa zufolge Aufregung, unvorhergesehener Reaktion des Opfers, Intervention Dritter oder Defekts der Waffe – jederzeit ungewollt ein Schuss lösen. Es hängt demnach nur vom Zufall ab, ob das Opfer durch einen Schuss getötet werden kann, sodass eine unmittelbare Lebens- gefahr für den Bedrohten beim Einsatz von schussbereiten Waffen stets gegeben ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_637/2023 vom 18. Oktober 2023 E. 1.1.2 mit Hinweisen). Wer eine geladene Pistole auf eine nahe- stehende Person richtet, erfüllt das Merkmal der unmittelbaren Lebens- gefahr, selbst wenn er dabei einen relativ grossen Widerstand – konkret 5,5 kg – überwinden muss, um abzudrücken (BGE 121 IV 67, E. 2d). Des Weiteren ist in subjektiver Hinsicht direkter Vorsatz mit Bezug auf die unmittelbare Lebensgefahr verlangt; Eventualvorsatz genügt nicht. Bei sicherem Wissen um den Eintritt der tödlichen Verletzung liegt Tötungs- vorsatz vor, sodass die Art. 111 ff. StGB greifen. Eine Verurteilung wegen Art. 129 StGB kommt nur in Betracht, wenn der Täter trotz der erkannten - 21 - Lebensgefahr handelt, aber darauf vertraut, die Gefahr (der Todeseintritt) werde sich (im Gegensatz zu jener der Lebensgefahr) nicht realisieren. Weiter erfordert der Tatbestand skrupelloses Handeln. Skrupellos ist ein in schwerem Grad vorwerfbares, rücksichtsloses oder hemmungsloses Verhalten. Je grösser die vom Täter geschaffene Gefahr ist und je weniger seine Beweggründe zu billigen sind, desto eher ist die Skrupellosigkeit zu bejahen. Diese liegt stets vor, wenn die Lebensgefahr aus nichtigem Grund geschaffen wird oder deutlich unverhältnismässig erscheint, sodass sie von einer tiefen Geringschätzung des Lebens zeugt (Urteile des Bundes- gerichts 7B_859/2024 vom 17. September 2024 E. 3.3.1 ff. und 6B_637/2023 vom 18. Oktober 2023 E. 1.1.2 mit Hinweisen). 3.2.3. Hauptbeweismittel für den angeklagten Sachverhalt sind vorliegend die Aussagen von H._____, der am 27. Juli 2021 (UA act. 691 ff./863 ff.), am 10. August 2022 (UA act. 873 ff.) und anlässlich der Berufungsverhandlung (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 ff.) befragt worden ist. In sämtlichen Einvernahmen hat H._____ die Geschehnisse im Wesentlichen konstant geschildert. Seine Sachverhaltsbeschreibungen waren dabei schlüssig, nachvollziehbar und detailreich, sie enthielten insbesondere auch spezielle Schilderungen. Dies gilt in erster Linie für die Art und Weise, wie der Beschuldigte ihn mit der Waffe bedroht haben soll, also das Vorzeigen der Waffe im Hosenbund, das anschliessende Entnehmen und Durchladen der Waffe und das Zielen auf H._____, die darauffolgende Entnahme einer Patrone zur Demonstration und das abermalige Einsetzen der Patrone in die Waffe sowie das erneute Durchladen und Zielen auf H._____. Insbesondere der Teil mit der vorgezeigten Patrone wurde von H._____ in derart anschaulicher Weise geschildert, dass es unwahrscheinlich erscheint, dass dieser sich den Vorgang bloss ausgedacht haben könnte. So gab er namentlich auch an, es sei beim Zeigen der Patrone fast so gewesen, als hätte der Beschuldigte ihm diese geben wollen (UA act. 877). Die Erfindung eines solch ungewöhnlichen und gleichsam einprägsamen Details würde ein erhebliches Mass an kreativer Leistung abverlangen. Es trifft somit gerade nicht zu, dass, wie der Beschuldigte in seiner Berufungs- begründung ausführen lässt (Berufungsbegründung S. 7), der von H._____ geschilderte Sachverhalt einer gewöhnlichen Geschichte entspreche, die jedermann erzählen würde, der mit einer Waffe bedroht worden sein wolle. Von einer entsprechenden Standardgeschichte weichen auch die Ausführungen von H._____ ab, wonach der Beschuldigte zunächst auf Deutsch auf ihn eingeredet habe und einer der zwei Begleiter ihm später auf Italienisch den Inhalt der Forderung erklärt habe. Weiter hat H._____ geschildert, dass der Beschuldigte beim Vorfall recht aufgeregt gewesen sei und dass er vermute, dieser habe Drogen genommen (UA act. 698). Sodann fällt auf, dass H._____ die Rolle der beiden Begleitpersonen J._____ und K._____ durchaus positiv dargestellt hat, indem diese gemäss seinen Aussagen versucht hätten, beruhigend auf den Beschuldigten - 22 - einzuwirken. Es ist nicht ersichtlich, weshalb H._____ die Begleiter in ein gutes Licht hätte rücken sollen, wenn es seine Absicht gewesen wäre, die Tat möglichst eindringlich darzustellen. Weiter hat H._____ auch das Verhalten des Beschuldigten nicht übermässig belastend geschildert, so hat er namentlich nicht angegeben, dass der Beschuldigte den Finger am Abzug gehabt hätte oder die Waffe ungesichert gewesen sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4 f., UA act. 878). Das Vorbringen von entlastenden, positiven Verhaltensmerkmalen der Tatbeteiligten bzw. Zuständen sind starke Indizien für die Glaubhaftigkeit einer Aussage. Entgegen der Argumentation des Beschuldigten bestehen in den Aussagen von H._____ auch keine gravierenden Widersprüche, welche seine Aussagen unglaubhaft erscheinen lassen würden. Die von der Verteidigung monierte Ungenauigkeit in der Angabe der Körpergegend, auf die vom Beschuldigten mit der Pistole gezielt worden sei (Berufungs- begründung S. 7), stellt jedenfalls keinen Widerspruch dar. Zu berück- sichtigen ist diesbezüglich zunächst, dass der Beschuldigte gemäss Anklage aus etwa einem Meter Entfernung auf H._____ gezielt habe, womit es letzterem nur möglich sein konnte, ein ungefähres Zielgebiet und nicht – wie etwa bei einer angesetzten Waffe – den genauen Zielort zu nennen. Sodann hat der Beschuldigte gemäss Anklage zweimal und jeweils über einen gewissen Zeitraum auf H._____ gezielt. Es ist davon auszugehen, dass der Zielort dabei nicht stets exakt gleich war. H._____ hat hierzu in seinen Einvernahmen ausgeführt, der Beschuldigte habe ihm auf die obere Brust gezielt (UA act. 867 ff.) bzw. die Waffe auf den Kopf gerichtet, ihm die Patrone gezeigt und sodann von der Brust aufwärts bzw. beide Male auf die obere Brusthälfte und die ganze Fläche des Gesichts gezielt (UA act. 875 ff.) bzw. auf die Gegend zwischen Brust und Kopf gezielt (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 ff.). Die Angabe, wonach der Beschuldigte auf die Gegend der oberen Brust/des Kopfes gezielt habe, erscheint vor diesem Hintergrund als ausreichend genau und widerspruchsfrei. Weiter hat H._____ die vom Beschuldigten mitgeführte Waffe sowie die Patrone, die er ihm vorgezeigt habe, in seinen Einvernahmen detailliert beschreiben können; dies bereits in der ersten, tatnahen Einvernahme vom 27. Juli 2021. Er gab dazu an, es sei eine Pistole gewesen, diese sei recht klein gewesen, ca. 10-15 cm gross, sie habe alt gewirkt und sei silberfarben gewesen, der Griff der Waffe sei wahrscheinlich bräunlich gewesen. Der Schuss sei rund und nicht zugespitzt und goldig gewesen (UA act. 867). Auch in den weiteren Einvernahmen schilderte er dies konstant. Die Waffe sei klein gewesen, ca. eine Hand gross, sie sei aus Metall gewesen und habe alt gewirkt und sei gräulich gewesen. Der Schuss sei ca. 2-3 cm gross, goldig und alt gewesen und habe eine runde Form gehabt (UA act. 878). Es handelt sich dabei um eine detaillierte Beschreibung. Besonders hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass am 8. September 2021, also ca. eineinhalb Monate nach der Tat, beim Beschuldigten eine dieser - 23 - Beschreibung exakt entsprechende Waffe gefundenen worden ist (UA act. 579 ff.). Die sichergestellte Waffe ist ca. 15 cm lang, hat einen braunen Griff und ist ansonsten silberfarben bis gräulich. Die dazugehörigen Patronen sind goldfarben mit abgerundeter Spitze (vgl. Fotoaufnahmen in UA act. 557 und 558). Hätte H._____ die Waffe erfunden, wie es der Beschuldigte geltend macht, wäre nicht zu erklären, dass die beschriebene Waffe derjenigen entspricht, die kurze Zeit nach der Tat beim Beschuldigten gefunden worden ist, zumal es sich um eine spezielle Waffe handelt. In dieser exakten Übereinstimmung liegt ein starkes Indiz dafür, dass der Beschuldigte die von H._____ beschriebene und später bei ihm gefundene Waffe, am 26. Juli 2021 dabeihatte und sie gemäss der Beschreibung von H._____ verwendet hat. Anlässlich der Berufungsverhandlung hat die Staatsanwaltschaft zwar ausgeführt, sie habe nicht behauptet, es habe sich bei der vom Beschuldigten mitgeführten Waffe um die Manurhin, Modell PPK, Kal. 7.65 mm Browning gehandelt. Es habe sich nur um eine Vermutung gehandelt, dass diese verwendet worden sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 30). Dem ist jedoch nicht zu folgen. Aufgrund der detaillierten Beschreibung durch H._____ bestehen keine relevanten Zweifel daran, dass es sich bei der am 26. Juli 2021 verwendeten Waffe um die Pistole Manurhin, Modell PPK, Kal. 7.65 mm Browning gehandelt hat. Schliesslich sind keine Gründe ersichtlich, weshalb H._____ den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. Dies zeigt sich bereits daran, dass sich die beiden bis zum 26. Juli 2021 unbestrittenermassen nicht gekannt haben (UA act. 867 [H._____] und UA act. 683 [Beschuldigter]). Da H._____ den Strafantrag gegen den Beschuldigten zurückzogen hat und sein Desinteresse an der Strafverfolgung erklärt hat, sind auch keine Eigen- oder Drittinteressen erkennbar. Dafür, dass er in Absprache mit D._____ den Beschuldigten falsch belastet hat, wie der Beschuldigte es anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung und der Berufungs- verhandlung ausgeführt hat, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Im Gegenteil steht diese Annahme im direkten Widerspruch zu seinem Rück- zug des Strafantrags (UA act. 515) sowie seiner Desinteresseerklärung. Ihm war es offenkundig wichtig, die Angelegenheit für sich baldmöglichst abzuschliessen, was er auch anlässlich der Berufungsverhandlung geäussert hat (Protokoll Berufungsverhandlung S. 5 f.). Dass er für einen anderen seine Involvierung in ein umfangreiches Strafverfahren in Kauf genommen hätte, ist vor diesem Hintergrund nicht anzunehmen. Zudem hätte D._____ bei der Polizei selber eine Falschaussage machen können und den gewaltsamen Inkassoversuch schildern können, er hätte sich hierfür nicht einer Drittperson bedienen müssen. Insgesamt stellt das Obergericht nach dem Ausgeführten auf die glaubhaften Aussagen von H._____ ab. - 24 - 3.2.4. Weiter wurde auch D._____ am 27. Juli 2021, d.h. kurz nach dem Vorfall, einvernommen (UA act. 701 ff./884 ff.). Bei ihm handelt es sich um diejenige Person, der der Besuch des Beschuldigten an der Q-Strasse in R._____ grundsätzlich hätte gelten sollen. Er war zwar anlässlich des Besuchs nicht anwesend, jedoch hat sein damaliger Mitbewohner H._____ ihn unmittelbar nach dem Vorfall angerufen und über das Vorgefallene informiert und beide sind dann gemeinsam zur Polizei gegangen. Hierzu führte D._____ aus, H._____ habe es ihm so geschildert, dass er mit einer Waffe bedroht worden sei, die Person habe eine Ladebewegung gemacht, auf ihn gezielt und ihm anschliessend die Patronen gezeigt (UA act. 705 ff.). Diese tatnahe Beschreibung des Vorfalls mit einer Waffe durch H._____ auch gegenüber D._____ spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussage von H._____. Dies umso mehr der Vorfall nicht aus dem nichts geschildert worden ist, sondern auf einem tatsächlichen Besuch des Beschuldigten mit zwei Begleitern beruht hat. Wäre bei diesem Besuch keine Drohung ausgesprochen bzw. keine Waffe eingesetzt worden, hätte H._____ D._____ mutmasslich auch nicht sofort angerufen und davon Bericht erstattet. Nachvollziehbar und lebensecht ist auch die Schilderung von D._____, dass er sich gegenüber H._____ sehr schlecht fühle und wütend sei, dass dieser den ihm geltenden Vorfall habe erleben müssen (UA act. 709). Es ist darauf hinzuweisen, dass sich D._____ am 15. September 2021 nach unbekannt abgemeldet hat (UA act. 895) und sich seither mutmasslich in seinem Heimatland Spanien befindet. Die Vorladung zur Berufungs- verhandlung konnte ihm nicht gültig zugestellt werden und er ist nicht zur Berufungsverhandlung, an der er als Zeuge hätte einvernommen werden sollen, erschienen. Hinsichtlich der Gefährdung des Lebens kann jedoch auch ohne seine Aussage ein zweifelsfreies Beweisergebnis ermittelt werden und seine Erstaussagen bestätigen zumindest die Schilderungen von H._____. 3.2.5. Weiter wurde der Zeuge E._____ anlässlich der Berufungsverhandlung ein- vernommen. Er sei während des Vorfalls mit D._____ unterwegs und dabei gewesen, als H._____ D._____ angerufen habe. Man sei dann zu H._____ gegangen und dieser habe vom Vorfall mit zwei Begleitern und der Waffe erzählt. Er (E._____) habe dann mit H._____ und D._____ die Polizei infor- miert, da die anderen beiden nicht gut Deutsch gesprochen hätten (Protokoll Berufungsverhandlung S. 9 f.). Auch diese Aussage bestätigt eine tatnahe Schilderung des Vorfalls mit einer Waffe durch H._____ und spricht damit für die Glaubhaftigkeit von dessen Aussagen. - 25 - 3.2.6. Die Aussagen des Beschuldigten vermögen an den Aussagen von H._____ dagegen keine ernsthaften Zweifel zu erwecken. Der Beschuldigte hat insbesondere bestritten, eine Waffe dabeigehabt zu haben, als er und seine Begleiter zu H._____ gegangen seien. In seinen Aussagen bestehen jedoch Widersprüche. Er hatte bereits anlässlich der ersten Einvernahme vom 3. August 2021 zu Protokoll gegeben, sie hätten nur D._____ gesucht, da er selbst diesem rund ein bis zwei Monate zuvor Fr. 2'000.00 geliehen habe und er nach diesem Geld habe fragen wollen. Als D._____ nicht zuhause gewesen sei, habe er nichts gemacht, ausser zu H._____ zu sagen, er solle D._____ anrufen (UA act. 682 f.). Zudem hatte er angegeben, keine Waffe zu besitzen (UA act. 684). Anlässlich der zweiten Einvernahme vom 11. August 2022 – sprich nach dem Fund seiner Waffe vom 8. September 2021 durch die Kantonspolizei Aargau – hat er die Aussage zur Waffe verweigert und ist pauschal bei seiner Version der Geschehnisse geblieben (UA act. 841 f.). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat er angegeben, keine Waffe dabei gehabt zu haben und damals überhaupt keine Waffe besessen zu haben (GA act. 1007). Angesprochen auf den Fund einer Waffe bei ihm am 8. September 2021 gab er lediglich an, am 26. Juli 2021 keine Waffe dabeigehabt zu haben, konnte jedoch keine Erklärung liefern, wann und woher er die Waffe erworben hat (GA act. 1007). Erst anlässlich der Berufungsverhandlung hat er sodann ausgeführt, er habe lediglich die Waffe bzw. die Walther Manurhin PPK besessen, welche D._____ ihm gegeben habe, bevor dieser das Land verlassen habe. D._____ habe ihm, als er nach dem Vorfall vom 27. Juli 2021 nochmal mit ihm Kontakt gehabt habe, für die Schulden von Fr. 2'000.00 Haschisch oder eine Pistole angeboten, da er kein Geld gehabt habe. Der Beschuldigte habe dann die Pistole genommen und habe diese verkaufen wollen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 19). Diese neue Schilderung des Beschuldigten ist als reine Schutzbehauptung zu betrachten. Würde diese ihn entlastende Version der Wahrheit ent- sprechen, ergäbe es keinen Sinn, dass er sie erstmals anlässlich der Berufungsverhandlung vorgebracht hat, während er in den Einvernahmen vom 11. August 2022 und an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung noch nichts davon erwähnt hat. Überdies wurde der Beschuldigte bereits am 3. August 2021 zum Sachverhalt einvernommen, wobei ihm vorgehalten worden ist, H._____ mit einer Waffe bedroht zu haben. Es wäre unter diesen Umständen nicht nachvollziehbar, dass er dennoch eine Waffe von D._____ annehmen würde, was die Vorwürfe noch bekräftigen würde. Insgesamt erscheint es höchst unwahrscheinlich, dass er sich die Waffe ausgerechnet in der Zeitspanne nach dem Vorfall vom 26. Juli 2021 bis zu seiner erneuten Anhaltung vom 8. September 2021 besorgt haben könnte. - 26 - 3.2.7. Weiter wurde J._____, eine der zwei Begleitpersonen des Beschuldigten, am 21. August 2021 einvernommen (UA act. 897 ff.). Seine Aussagen vermögen die Ausführungen des Beschuldigten nicht zu stützen und sind als nicht glaubhaft zu bewerten. J._____ hätte anlässlich der Berufungs- verhandlung erneut als Zeuge einvernommen werden sollen, ist jedoch zur entsprechenden Einvernahme unentschuldigt nicht erschienen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 2). J._____ hat in seiner Einvernahme bestätigt, gemeinsam mit dem Beschuldigten und K._____ bei der Wohnung von D._____ vorbei- gegangen zu sein. Die Initiative hierfür sei vom Beschuldigten aus- gegangen, über den Grund sei er jedoch nicht informiert worden. Der Beschuldigte habe ihm nur gesagt, dass er dort noch etwas klären müsse. Er wisse nicht, ob es um eine Geldschuld gegangen sei. Während des Gesprächs zwischen dem Beschuldigten und H._____ seien er und K._____ einfach nur danebengestanden (UA act. 899 f.). Diese Aussagen sind bereits für sich genommen nicht nachvollziehbar. Es leuchtet nicht ein, weshalb J._____ den Beschuldigten zur Wohnung von D._____ begleitet haben sollte, ohne sich über den Grund zu erkundigen. Sodann will er nicht einmal während des Gesprächs zwischen H._____ und dem Beschuldigten mitbekommen haben, dass es um die Eintreibung offener Geldschulden gegangen sei. Dies passt auch nicht zu seiner eigenen Aussage, er habe versucht, mit H._____ auf italienisch zu sprechen, als sich dieser und der Beschuldigte nicht verstanden hätten. Es ist unklar, was er anstelle der thematisierten Geldschuld gegenüber H._____ hätte ansprechen sollen. H._____ hatte ebenfalls angegeben, dass einer der Begleiter versucht habe ihm auf italienisch zu sagen, dass es um Schulden von D._____ gehe (UA act. 697). Ebenfalls steht die Angabe, er habe nicht gewusst, um was es gehe, im Widerspruch zu der Aussage des Beschuldigten selbst, der ausgeführt hat, dass er seine beiden Begleiter über den Grund des Besuches informiert hatte und diese mitgekommen seien, damit nichts passiere (UA act. 682). Die Aussagen von J._____ sind damit als wider- sprüchlich und ausweichend zu bezeichnen. Auf Vorhalt der Aussagen von H._____ hat J._____ verneint, dass der Beschuldigte eine Waffe mit sich geführt oder H._____ damit bedroht habe (UA act. 899 ff.). Es ist hierbei darauf hinzuweisen, dass es sich bei J._____ um einen Kollegen des Beschuldigten handelt. Es kann somit grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden, dass er gezielt einen unvollständigen bzw. unwahren Sachverhalt zu Protokoll gegeben hat, um den Beschuldigten nicht zu belasten. In Anbetracht der detaillierten Beschreibung der Waffe von H._____ und die eineinhalb Monate später beim Beschuldigten aufgefundene Waffe mit den entsprechenden Merkmalen kann auf die detailarme Aussage von J._____ nicht abgestellt werden. Es handelt sich um offensichtliche Schutzbehauptungen zugunsten des Beschuldigten. - 27 - Eine weitere Vorladung zur Zeugeneinvernahme kann unterbleiben, da hierbei keine wahrheitsgetreuen Aussagen zu erwarten sind. 3.2.8. Neben J._____ war K._____ beim Vorfall vom 26. Juli 2021 als Begleitperson des Beschuldigten anwesend. Er wurde mehrfach zur polizeilichen Einvernahme vorgeladen, ist jedoch mehrfach unentschuldigt ferngeblieben. Zwischenzeitlich konnte er einmal telefonisch erreicht werden und hat angegeben, dass er den Termin vergessen habe. Da er jedoch auch auf die erneute Vorladung nicht erschienen ist (UA act. 507), ist davon auszugehen, dass er schlicht keine Aussagen hat machen wollen. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung wurde K._____ zur Zeugen- einvernahme vorgeladen, ist jedoch unentschuldigt nicht erschienen. Es ist auch hier von einem mangelnden Willen zur Aussage auszugehen. Da es sich bei K._____ ebenfalls um einen Kollegen des Beschuldigten handelt, liegt die Vermutung nahe, dass er den Beschuldigten nicht hat belasten wollen. Somit kann eine erneute Vorladung zur Zeugeneinvernahme unter- bleiben. 3.2.9. Nach einer Würdigung sämtlicher Beweismittel bestehen für das Obergericht keine relevanten Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt in Bezug auf die Verwendung der Waffe wie von H._____ geschildert zugetragen hat und der Beschuldigte die von diesem beschriebene und später bei ihm gefundene Waffe, nämlich eine Manurhin, Modell PPK, Kal. 7.65 mm Browning, bei der Tat verwendet hat. Es stellt sich deshalb die Frage, ob der Beschuldigte durch sein Verhalten H._____ in eine unmittelbare Lebensgefahr i.S.v. Art. 129 StGB gebracht hat. Zur Klärung dieser Fragestellung ist eine Feststellung der Funktions- weise der konkret verwendeten Waffe erforderlich. Die nachfolgende Beschreibung beruht auf einer durch das Obergericht vorgenommenen Überprüfung der Tatwaffe. Die Manurhin, Modell PPK, Kal. 7.65 mm Browning (vgl. Fotoaufnahme UA act. 557), verfügt über eine manuelle Sicherung, welche sich am hinteren Schlitten der Waffe über dem Griff auf der linken Seite (von hinten betrachtet) befindet. Der ca. 2 cm lange Sicherungshebel zeigt im gesicherten Zustand vertikal zum Griff hinunter und im entsicherten Zustand horizontal zum Lauf der Waffe, wobei im ungesicherten Zustand dort, wo der Hebel durch die Entsicherung weggeschoben wird, ein gut sichtbarer roter Punkt von ca. 3 mm Durchmesser angebracht ist, was wohl der optischen Warnung vor der entsicherten Waffe dient. Der Sicherungs- hebel hebt sich ca. 1 mm vom Schlitten ab und liegt im gesicherten Zustand an seinem äusseren Ende in einer Einkerbung des Griffs, sodass Griff und Sicherungshebel von der Seite betrachtet in einer Linie liegen, d.h. der - 28 - Sicherungshebel nicht weiter aussen liegt als der Griff, wodurch die Gefahr einer versehentlichen Verschiebung reduziert wird. Der Sicherungshebel liegt stabil in seiner Position, d.h. er wackelt nicht. Zwischen den beiden Positionen gesichert und ungesichert kann der Hebel mit etwas Widerstand bewegt werden, um ihn vom gesicherten oder ungesicherten Zustand wegzubewegen, muss ein nicht unerheblicher Widerstand überwunden werden, damit der Hebel in Bewegung gelangt, d.h. es besteht in den Positionen gesichert und ungesichert ein geringfügiges zusätzliches Einrasten des Hebels. Die Bewegung des Hebels von vollständig gesichert zu vollständig ungesichert und in umgekehrte Richtung erfordert ein bewusstes, zielgerichtetes Handeln, indem einerseits der Finger direkt neben den 1 mm abstehenden Hebel gelegt und dieser bedient und andererseits ein höherer Widerstand der zusätzlichen Einrastung über- wunden werden muss, ein Darüberstreichen mit einzelnen Fingern oder der ganzen Hand reicht auch mit hohem Druck nicht aus, um den Hebel zu bewegen. Die Waffe kann sowohl in ungesichertem als auch in gesichertem Zustand durchgeladen werden, indem der Schlitten mit einigem Druck nach hinten gezogen wird. Die Ladebewegung führt dazu, dass eine Patrone in den Lauf verschoben und die Waffe (bzw. der Hahn) gespannt wird. In ungesichertem Zustand bewirkt dies, dass nur noch wenig Druck auf den Abzug erforderlich ist, damit sich ein Schuss löst (single action). In gesichertem Zustand dagegen kann sich kein Schuss lösen. Wird die geladene Waffe in der Folge entsichert, wird sie dabei automatisch entspannt, d.h. das Durchdrücken des Abzugs erfordert nach der Ent- sicherung immer die Überwindung eines starken Widerstandes (double action). Das Einfügen der Munition erfolgt durch das Einsetzen des Munitionslagers in den Griff. Durch das Drücken eines Knopfs zwischen Griff und Abzug wird das Munitionslager wieder aus dem Griff entfernt. Beide Vorgänge sind sowohl bei gesicherter als auch bei ungesicherter Waffe möglich. 3.2.10. In Bezug auf den Tatablauf und die Tatumstände der Bedrohungssituation ist gestützt auf die Aussagen von H._____ erstellt, dass der Beschuldigte die beschriebene Waffe zunächst im Gürtel unter dem Oberteil verborgen getragen hat. Er hat das Oberteil hochgehoben und hat H._____ die Waffe gezeigt, wobei er recht aufgewühlt gewesen ist. Sodann hat er, nachdem er seine Forderung vorgetragen hatte, die Waffe hervorgeholt, hat sie durchgeladen und hat auf H._____ Brustbereich/Kopfbereich gezielt. Seine beiden Begleiter haben dabei versucht ihn zu beruhigen. Danach ist einer der Begleiter zu H._____ gegangen und hat ihm gesagt, der Beschuldigte wolle nur mit D._____ sprechen und seine Fr. 2'000.00 haben. H._____ solle ihn anrufen und ihm dies mitteilen. Der Beschuldigte hat erneut eine Ladebewegung durchgeführt und hat dem Lauf eine Patrone entnommen (aus dem Lauf oder dem Magazin), um H._____ zu zeigen, dass die Waffe geladen ist. Dann hat er die Patrone in die Kammer des Laufs zurückgetan - 29 - und hat die Waffe erneut geladen und gegen H._____ gerichtet. Einer der Begleiter habe in der Folge zu H._____ gesagt, sie würden jetzt gehen und später nochmals kommen. Er solle D._____ erzählen, dass sie hier gewesen seien und was sie gewollt hätten (UA act. 866 ff.). Unbekannt ist, ob der Beschuldigte einen Finger am Abzug der Waffe gehabt hat oder nicht. Es ist daher zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er den Finger nicht am Abzug der Waffe gehabt hat. Unbekannt ist auch, ob der Beschuldigte die Waffe in gesichertem oder ungesichertem Zustand mitgebracht und gegen H._____ gerichtet hat. Der Umstand, dass er die Waffe im Gürtel seiner Hose mit sich getragen hat, lässt vermuten, dass er die Waffe in gesichertem Zustand mit sich getragen hat, hätte er sich doch andernfalls selber erheblich gefährdet. H._____ hat sodann nicht aus- gesagt, dass der Beschuldigte den Sicherungshebel betätigt habe. Für gegenteiligen Annahmen bestehen keine Anhaltspunkte. Es ist somit von dem für den Beschuldigten günstigeren Sachverhalt auszugehen, wonach er die Waffe in gesichertem Zustand zur Wohnung gebracht und sie ihm Rahmen des nachfolgenden Geschehens auch nicht entsichert hat. Nach- dem über die Waffenkenntnisse des Beschuldigten nichts bekannt ist, ist zu seinen Gunsten auch davon auszugehen, dass er sich der Sicherung der Waffe bewusst gewesen ist. Er hatte zwar angegeben, im Umgang mit Waffen ungeübt zu sein (UA act. 686), dies allerdings noch bevor seine Waffen bei ihm gefunden und beschlagnahmt worden sind. Der Umstand, dass er über zwei Pistolen verfügt hat, legt zumindest den Schluss nahe, dass er über die grundlegenden Kenntnisse zu deren Handhabung verfügt hat, was insbesondere die Sicherungsfunktion der Waffe einschliesst. Somit hat der Beschuldigte eine mit zumindest einer Patrone geladene, aber gesicherte Waffe im Gürtel seiner Hose zur Wohnung von H._____ getragen. Als er die Pistole hervorgenommen und durchgeladen hat, hat er die Patrone in den Lauf der Waffe verschoben, wobei diese nach wie vor gesichert gewesen ist. Als er der Waffe eine Patrone entnommen und diese wieder in den Lauf getan hat und die Waffe sodann erneut durchgeladen hat, ist die Waffe weiterhin stets gesichert gewesen, weshalb sich kein Schuss hat lösen können. Entgegen der vorinstanzlichen Feststellung hat der Beschuldigte somit zwar mit einer durchgeladenen, aber nicht schuss- bereiten Waffe auf H._____ gezielt. Damit sich ein Schuss hätte lösen können, hätte der Beschuldigte zunächst den Sicherungshebel von der Position «gesichert» zu «ungesichert» verschieben müssen. Zudem wäre die Waffe nach dem Gesagten durch die Entsicherung entspannt worden, weshalb in der Folge zusätzlich die Überwindung eines hohen Widerstands für das Durchdrücken des Abzugs erforderlich gewesen wäre. Zusätzliche Umstände, welche gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung allenfalls trotz Sicherung der Waffe zur Bejahung der unmittel- baren Lebensgefahr führen könnten, sind vorliegend nicht ersichtlich. Zu berücksichtigen ist dabei, dass eine versehentliche Verschiebung des - 30 - Sicherungshebels von «gesichert» zu «ungesichert» nach dem zuvor zur konkreten Waffe Ausgeführten kaum denkbar ist, da ein Darüberstreichen auch mit hohem Druck für eine Verschiebung nicht ausreicht. Auch im Rahmen des Durchladens sowie des Entnehmens und Einfügens einer Patrone im gesicherten Zustand ist eine versehentliche Lösung der Sicherung absolut unwahrscheinlich. Dass darüber hinaus nach der kaum denkbaren versehentlichen Entsicherung der Waffe auch noch ein hoher Widerstand hätte überwunden werden müssen, um den Abzug abzu- drücken (double action modus) und der Beschuldigte den Finger gar nicht am Abzug hatte, lässt die Gefahr einer versehentlichen Schussabgabe als noch geringer erscheinen. Daran vermögen auch die Umstände nichts zu ändern, dass der Beschuldigte aufgeregt gewesen und von seinen Begleitern zurückgezogen worden ist. Ebenfalls nichts zu ändern vermag die Tatsache, dass es sich um eine relativ alte Pistole gehandelt hat. Das Obergericht hat keine altersbedingten Defekte feststellen können, aufgrund derer sich die Sicherung hätte lösen können. Somit war die Waffe nicht schussbereit, womit eine versehentliche Schussabgabe höchst unwahr- scheinlich gewesen ist. Es bestand damit entgegen der Vorinstanz, die sich mit der konkreten Funktionsweise der vorliegend verwendeten Waffe nicht auseinandergesetzt hat, keine unmittelbare Lebensgefahr im Sinne des objektiven Tatbestandes gemäss Art. 129 StGB. Es hätte weitaus mehr als einer kleinen, unkontrollierten, Bewegung gegen den Abzug der Waffe gebraucht, damit sich ein Schuss in Richtung von H._____ gelöst hätte. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als begründet. Er ist vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB freizusprechen. 3.3. Versuchte qualifizierte Erpressung, eventualiter versuchte Nötigung (Anklageziffer 1) 3.3.1. Als Vorbemerkung zum Vorwurf der versuchten räuberischen Erpressung eventualiter der versuchten Nötigung ist zunächst festzuhalten, dass die Anklage zwar grundsätzlich auch den erforderlichen Sachverhalt zur Beurteilung einer (von Amtes wegen zu verfolgenden) räuberischen Erpressung oder Nötigung zulasten von H._____ enthielte, der mit vorgehaltener Waffe dazu angehalten worden ist, dem Beschuldigten und seinen Begleitern Einlass in die Wohnung zu gewähren, ihm dort Folge zu leisten und schliesslich D._____ eine Nachricht betreffend eine Geld- forderung zukommen zu lassen. Indes wird in der Anklage als von der räuberischen Erpressung bzw. Nötigung betroffene Person einzig D._____ genannt. Auch die Vorinstanz prüfte den Tatbestand einzig in Bezug auf die Handlung zulasten von D._____. Von einer abweichenden rechtlichen Würdigung des Anklagesachverhalts gemäss Art. 333 StPO ist abzusehen, da die Verteidigungsrechte des Beschuldigten infolge des Instanzen- verlusts verletzt würden und sich eine allfällige Rückweisung an die - 31 - Vorinstanz in Anbetracht der eher geringen selbstständigen Bedeutung der räuberischen Erpressung bzw. Nötigung zu Lasten von H._____ im Vergleich zur derjenigen zu Lasten von D._____ sowie in Anbetracht der Desinteresseerklärung von H._____ an jeglicher Strafverfolgung (UA act. 515, vgl. auch Protokoll Berufungsverhandlung S. 5) und des Beschleunigungsgebots nicht rechtfertigen würde. 3.3.2. 3.3.2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. 3.3.2.2. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Anschlussberufung eine ab- weichende rechtliche Würdigung des Sachverhalts als versuchte räuberische Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und 3 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und macht diesbezüglich in sachverhaltsmässiger Hinsicht geltend, dass die Vorinstanz zu Unrecht «in dubio pro reo» davon aus- gegangen sei, dass es sich um eine legale Forderung des Beschuldigten gegenüber D._____ von Fr. 2'000.00 gehandelt habe. Es sei unklar, woher der Beschuldigte das Geld gehabt haben solle, da er am Limit lebe. Zudem habe er keinen Grund für das Darlehen an D._____ nennen können, was unlogisch erscheine. Da die versuchte qualifizierte Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und 3 StGB i.V.m. Art. 22 StGB die vollendete Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB konsumiere, sei der Beschuldigte einzig wegen versuchter qualifizierter Erpressung schuldig zu sprechen (Anschlussberufungsbegründung S. 1 ff., Protokoll Berufungs- verhandlung S. 30). 3.3.2.3. Der Beschuldigte hat mit Berufung gestützt auf den angefochtenen Sachverhalt, insbesondere die Behauptung, dass er keine Waffe mitgeführt habe und tatenlos von dannen gezogen sei, als er gemerkt habe, dass der Schuldner D._____ nicht zuhause sei, einen Freispruch beantragt. Weiter hat er ausgeführt, es habe sich bei den Fr. 2'000.00 um die Forderung aus einem Darlehen an D._____ gehandelt, womit die Forderung legal gewesen sei, etwas anderes sei nicht erstellt. Eine Verurteilung wegen räuberischer Erpressung falle deshalb ausser Betracht. Dass der Beschuldigte später mittels einer Schusswaffe bei D._____ direkt seine angebliche Drohung wahr machen würde, sei aus dem Untersuchungs- und Ermittlungsverfahren durch nichts belegt. Da sich die Drohung nur gegen H._____ gerichtet habe, könne sie nicht als Nötigungsversuch gegenüber D._____ gewertet werden. Eine Verurteilung wegen versuchter Nötigung sei daher nicht möglich (Berufungserklärung S. 9, Anschluss- berufungsantwort 2 f.). - 32 - 3.3.3. 3.3.3.1. Gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB wird für Erpressung mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt. Wendet der Täter gegen eine Person Gewalt an oder bedroht er sie mit einer gegen- wärtigen Gefahr für Leib und Leben, so richtet sich die Strafe nach der Bestimmung über den Raub (sog. räuberische Erpressung, Art. 156 Ziff. 3 StGB i.V.m. Art. 140 StGB). Der Nötigung nach Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Die Nötigung wird mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Den Tatbeständen der (versuchten) räuberischen Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 und 3 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der (versuchten) Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB ist somit gemein, dass der Täter das Opfer durch Gewalt oder Drohung zu einem bestimmten Verhalten zwingen will (z.B. zur Zahlung einer Geld- summe). Im Sinne einer lex specialis ist die Erpressung auf den Fall abge- stimmt, dass der Täter die Absicht verfolgt, sich in unrechtmässiger Weise zu bereichern. Für die Abgrenzung zwischen dem Tatbestand der Erpressung und der Nötigung ist deshalb massgebend, ob die vom Täter eingetriebene Forderung unrechtmässig oder rechtmässig ist, d.h. ob der Täter theoretisch auch über einen zivilrechtlichen Erfüllungsanspruch verfügt hätte (vgl. TRECHSEL/CRAMERI, in: Praxiskommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Auflage 2021, N. 10 zu Art. 156 StGB). Wie nachfolgend gezeigt wird, ist vorliegend nicht nachgewiesen, dass es sich bei der Forderung des Beschuldigten von Fr. 2'000.00 um eine illegale Forderung gehandelt hat. Es ist deshalb «in dubio pro reo» davon auszugehen, dass diese legal war, womit vorliegend lediglich der Nötigungstatbestand in Betracht kommt und der Tatbestand der räuberischen Erpressung ausser Betracht fällt und sich weitere rechtliche Ausführungen dazu erübrigen. 3.3.3.2. Bei der Androhung ernstlicher Nachteile gemäss Art. 181 StGB stellt der Täter dem Opfer ein Übel in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine - 33 - besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine Freiheit der Willensbildung oder -betätigung zu beschränken (BGE 122 IV 322 E. 1a). Eine Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmiss- bräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1). Die Drohung muss eine gewisse Intensität aufweisen, die sich nach objektiven Kriterien und den Umständen des Einzelfalls bestimmt. Misslingt die Bestimmung von Willensbildung oder -betätigung, bleibt es beim Versuch (Urteil des Bundesgerichts 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 5.3.1 mit Hinweisen). In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 181 StGB, dass der Täter mit Vorsatz handelt, das heisst, dass er, im Bewusstsein um die Unrecht- mässigkeit seines eigenen Verhaltens, sein Opfer zu einem bestimmten Verhalten zwingen will; Eventualvorsatz genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_979/2018 vom 21. März 2019 E. 1.2.4, BGE 120 IV 17 E. 2c). Ein Wille, die der Nötigung zugrundeliegende Drohung in die Tat umzusetzen, ist nicht erforderlich (vgl. BGE 137 IV 258 E. 2.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2018 vom 19. September 2018 E. 1.1.2). Anerkanntermassen kann die Nötigung dadurch erfolgen, dass dem Opfer Gewalt oder Nachteile für eine nahestehende Drittperson angedroht werden, welche die Willensfreiheit des Opfers gleichermassen beein- trächtigen, wie wenn ihm eigene Nachteile angedroht worden wären (vgl. DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 33 zu Art. 181 StGB). In der Lehre wird sodann darauf hingewiesen, dass Gewalt- verübung gegen Drittpersonen oder Sachen als Androhung ernstlicher Nachteile aufgefasst werden könne, wenn sie zum Ausdruck bringe, dass der Täter auch zu Gewalt gegen das Opfer selbst bereit wäre (vgl. (HEIZMANN /LÜÖND, in: Annotierter Kommentar StGB, Bern 2020, N. 7 zu Art. 181 StGB mit Hinweisen). Nichts anderes kann für die Androhung ernstlicher Nachteile gelten. Bringt der Täter durch das Androhen ernstlicher Nachteile gegen eine unbeteiligte Person gegenüber dem eigentlichen Opfer zum Ausdruck, dass er auch ihm gegenüber die gleichen Nachteile androhe, so vermag er dadurch den Tatbestand der Nötigung zum Nachteil des eigentlichen Opfers zu erfüllen. 3.3.4. Wie bereits vorweggenommen worden ist, ist in «dubio pro reo» davon auszugehen, dass es sich bei den vom Beschuldigten geforderten Fr. 2'000.00 um eine legale Forderung gehandelt hat. Dies aus folgenden Gründen: 3.3.4.1. Der Beschuldigte hat konstant ausgesagt, dass es sich bei den Fr. 2'000.00 um ein Darlehen an D._____ gehandelt habe, welches er diesem im Mai - 34 - 2021 gewährt habe. Zum Verwendungszweck könne er keine Angaben machen, da D._____ ihn hierüber nicht aufgeklärt habe (GA act. 1005 ff., UA act. 685). Er habe zuvor selbst einmal Fr. 2'000.00 von D._____ aus- geliehen, da er das Geld dringend gebraucht habe. Sie seien Kollegen gewesen und hätten zusammen trainiert (UA act. 685 ff.). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung hat er angegeben, er habe einmal Geld gebraucht, um Rechnungen zu bezahlen, D._____ habe ihm damals Fr. 2'000.00 ausgeliehen und er habe ihm das Geld drei Tage später zurück- bezahlt. Etwa drei bis vier Jahre später habe D._____ den Beschuldigten nach Fr. 2'000.00 gefragt, weil er etwas habe kaufen müssen. D._____ habe ihm bei der Rückzahlung zudem Fr. 200.00 mehr versprochen, habe jedoch nicht gesagt, wofür das Geld sei. Erst im Nachhinein habe der Beschuldigte erfahren, dass D._____ mit dem Geld 18 kg Haschisch gekauft habe. Der Beschuldigte hat angegeben, zum Zeitpunkt der Darlehenserteilung nur Fr. 2'200.00 gehabt zu haben, es sei sein letztes Geld gewesen. D._____ habe ihm das Geld während dreier Monaten nicht zurückgegeben (Protokoll Berufungsverhandlung S. 18 f.). Schliesslich gab der Beschuldigte an, L._____ habe mit der Forderung nichts zu tun (Protokoll Berufungsverhandlung S. 19 f.). Die Anklage war davon ausge- gangen, dass das Geld, welches der Beschuldigte habe eintreiben wollen, einem L._____ zugestanden sei, die Vorinstanz hat dies jedoch offen- gelassen. Mit der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft stellt sich anhand der Aussagen des Beschuldigten zwar die Frage, woher er, da er im Tatzeit- punkt offensichtlich überschuldet und drogenabhängig gewesen ist, die Mittel genommen haben könnte, um ein Darlehen in genannter Höhe zu gewähren. Dies muss offenbleiben. Ansonsten sind seine Aussagen grund- sätzlich schlüssig und aus folgenden Gründen glaubhaft. 3.3.4.2. Die Aussagen von H._____ belegen, dass beim Besuch des Beschuldigten und seinen Begleitern mehrfach die Rede von Schulden von D._____ in der Höhe von Fr. 2'000.00 oder Fr. 2'500.00 gewesen sei (UA act. 867, 875 ff. und Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 ff.). Diese Beschreibungen legen zumindest nahe, dass der Beschuldigte eine tatsächlich bestehende Schuld eintreiben wollte. Dass gar kein Forderungsgrund bestanden habe, wie es D._____ behauptet und wie es die Vorinstanz und die Anklägerin für denkbar halten, steht im Widerspruch zu den glaubhaften Aussagen von H._____. 3.3.4.3. Ebenfalls ist der Zeuge E._____ zur entsprechenden Forderung befragt worden. Er hat hierzu angegeben, dass der Beschuldigte beim Vorfall sein Geld von D._____ habe zurückhaben wollen. Er wisse, dass der Beschuldigte D._____ Geld geliehen habe. D._____ habe jedoch auf Zeit - 35 - gespielt. Er sei wenig später aus der Schweiz verschwunden und habe alles, sprich seine Schulden, hier zurückgelassen und sei damit fein raus (Protokoll Berufungsverhandlung S. 9 f.). Auch die Aussagen von E._____, insbesondere die Beteuerung, er wisse, dass der Beschuldigte D._____ Geld ausgeliehen habe, spricht für die Glaubhaftigkeit der entsprechenden Ausführungen des Beschuldigten. Dies umso mehr als es sich bei D._____ um einen Kollegen von E._____ gehandelt hat. 3.3.4.4. Hingegen sind die Aussagen von D._____ nicht schlüssig. Er hat in grundsätzlicher Weise bestritten, dem Beschuldigten Geld zu schulden. Stattdessen sei es so, dass dieser und eine weitere Person, nämlich L._____, versucht hätten, Geld von ihm zu erpressen. Sie hätten ihm damit gedroht, ihn bei der Polizei wegen Drogenhandels anzuzeigen, wenn er ihnen das Geld nicht gebe (UA act. 888). Mit der Vorinstanz kann diese Darstellung nicht genauer überprüft werden, dies insbesondere auch, da D._____ zur Berufungsverhandlung nicht vorgeladen werden konnte. Unentschuldigt nicht erschienen ist im Übrigen auch der vorgeladene Zeuge L._____. Insgesamt wirkt jedoch die Aussage von D._____, der Beschuldigte und L._____ hätten ihn lediglich unter Androhung einer polizeilichen Anzeige dazu gedrängt, ihnen einen Betrag von Fr. 2'000.00 zu bezahlen, nicht nachvollziehbar. Vielmehr entsteht der Eindruck, als versuche auch D._____, den wahren Forderungsgrund zu verheimlichen. 3.3.5. Im Ergebnis ist festzustellen, dass der Ursprung der vom Beschuldigten geltend gemachten Forderung in Höhe von Fr. 2'000.00 nicht ab- schliessend geklärt werden kann. Unklar bleibt, woher der Beschuldigte das Geld zum Verleihen gehabt hat und ob L._____ damit etwas zu tun gehabt hat, beispielsweise als Darlehensgeber. Dies würde dem Inhalt der Sprachnachrichten entsprechen, auf denen mutmasslich L._____ erklärt, dass D._____ ihm Fr. 2'000.00 bezahlen müsse (UA act. 510). Allenfalls hat er dieses Geld durch den Beschuldigten eintreiben lassen. Es muss auch offenbleiben, ob und in welcher Weise illegale Vorgänge im Spiel waren. Sämtliche Überlegungen dazu bleiben rein spekulativ. Auch wenn der Verdacht im Raum steht, es könnte sich um eine illegale Forderung (z.B. aus einem Betäubungsmittelgeschäft) handeln, darf solches ohne eindeutigen Nachweis nicht vermutet werden. In Anbetracht der unklaren Verhältnisse ist festzuhalten, dass nicht mit ausreichender Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass keine oder eine illegale Forderung bestanden hat. Es ist angesichts der genannten Aussagen durchaus denkbar, dass tatsächlich Geld verliehen worden war und der Beschuldigte dieses Geld zurückholen/eintreiben wollte. Im Zweifel ist deshalb zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass es sich beim - 36 - Betrag vom Fr. 2'000.00 um eine tatsächlich bestehende und im Grundsatz legale Forderung gehandelt hat, welche der Beschuldigte hat eintreiben wollen. 3.3.6. Weiter konnte die vom Beschuldigten an H._____ zuhanden von D._____ vermittelte Botschaft, von deren Kenntnisnahme er ausgehen musste, nur dahingehend verstanden werden, dass er nicht zögern würde, im Falle einer verweigerten Zahlung seine Waffe gegen ihn oder H._____ einzusetzen. Gemäss dem hiervor festgestellten Sachverhalt hat der Beschuldigte H._____ mitgeteilt, dass er D._____ anrufen und ihm mitteilen müsse, dass er ihm die Fr. 2'000.00 bezahlen müsse. Hierbei hat er H._____ mit einer durchgeladenen – aber gesicherten – Waffe bedroht, indem er ihm diese aus nächster Nähe zweimal auf seinen Oberkörper/Kopf gerichtet und ihm gar die Munition gezeigt hat, welche sich in der Waffe befunden hat. Er hat H._____ damit seine Tötung oder zumindest eine schwere Körper- verletzung angedroht. Dem Beschuldigten hat dabei klar sein müssen, dass H._____ aufgrund seiner Überrumpelung nicht erkennen würde, dass die Waffe gesichert gewesen ist. Er wusste und wollte, dass H._____ sich an Leib und Leben unmittelbar bedroht fühlen würde. Er hat dabei offenkundig beabsichtigt, dass H._____ D._____ nicht nur von der Forderung, sondern insbesondere von seiner Bedrohung mit einer Waffe erzählen würde und dass sowohl H._____ als auch D._____ dies so auffassen mussten und sollten, dass der Beschuldigte die Bezahlung der Forderung auch in Zukunft durch Anwendung von Waffengewalt gegen H._____ und/oder D._____ durchsetzen würde. Als Mitbewohner und Bruder der damaligen Partnerin war H._____ für D._____ eine ihm nahestehende Person, und die Androhung von (Waffen)- Gewalt gegen ihn musste D._____ in ähnlicher Weise in seiner Willens- freiheit einschränken, als wenn sich die Drohung gegen ihn selber gerichtet hätte. Die Androhung von Gewalt gegenüber H._____ musste D._____ überdies so verstehen, dass der Beschuldigte auch ihm gegenüber Gewalt androhen oder anwenden würde, allenfalls auch unter Einsatz einer Waffe. Aus diesem Grund musste er sich selber vom Beschuldigten in Leib und Leben bedroht fühlen, sodass er in seiner Willensfreiheit in Bezug auf die Zahlung der Forderung, eingeschränkt worden ist. Da es sich um eine gewichtige Androhung von Gewalt unter Verwendung einer Waffe gehandelt hat, wäre diese auch geeignet gewesen, eine besonnene Dritt- person gefügig zu machen. Dass D._____ durch die Nötigung in Angst versetzt worden ist, zeigt auch die Tatsache, dass er und H._____ unmittelbar nach dem Vorfall zur Polizei gegangen sind. Da die Drohung mit einer Waffe zur Durchsetzung einer Geldforderung unerlaubt ist, ist die Nötigung auch unrechtmässig. - 37 - Schliesslich musste der Beschuldigte damit rechnen und es war der Zweck seines Vorgehens, dass H._____ D._____ erzählen würde, dass er die Forderung bezahlen müsse, andernfalls einem von ihnen oder beiden Waffengewalt bzw. eine Gefahr für Leib und Leben drohe. Die gegenüber H._____ gezeigte Androhung ernstlicher Nachteile musste D._____ daher auch direkt als gegen sich selbst gerichtet verstehen. Der Beschuldigte handelte wissentlich und willentlich in der Absicht, D._____ dazu zu bringen, ihm umgehend Fr. 2'000.00 zu übergeben. Der Beschuldigte hat somit den angeklagten Nötigungstatbestand in subjektiver Hinsicht vollumfänglich erfüllt. Da der Erfolg der Bezahlung durch D._____ nicht eingetreten ist, hat sich der Beschuldigte der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 StGB schuldig gemacht. Die Berufung des Beschuldigten sowie die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sind diesbezüglich abzuweisen. 3.4. Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Anklageziffer 7 a)) 3.4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig gesprochen (Anklageziffer 7 a)). In tatsächlicher Hinsicht ist sie davon ausgegangen, dass er am 26. Juli 2021 eine Faustfeuerwaffe mit sich getragen hat, obwohl er über keine Waffentragebewilligung verfügt hat. 3.4.2. Nach dem Ausgeführten ist erstellt, dass der Beschuldigte beim Vorfall vom 26. Juli 2021 eine Schusswaffe, nämlich die Manurhin, Modell PPK, bei sich getragen hat. Der Beschuldigte hat im Tatzeitpunkt unbestrittenermassen über keine Waffentragebewilligung verfügt. Indem er am 26. Juli 2021 eine Schusswaffe bei sich getragen hat, hat er den Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG des Führens einer Waffe ohne Berechtigung in objektiver und subjektiver Hinsicht ohne Weiteres erfüllt. Er bringt in rechtlicher Hinsicht zu Recht nichts Gegenteiliges vor. Er ist diesbezüglich schuldig zu sprechen und seine Berufung ist diesbezüglich abzuweisen. 4. Vorwürfe vom 8. September 2021: Mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anklageziffer 8 a) und 8 c)) 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für die Vorwürfe vom 8. September 2021 gemäss den Anklageziffern 8 a) und 8 c) der mehrfachen Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und g BetmG schuldig gesprochen. - 38 - In tatsächlicher Hinsicht ist sie davon ausgegangen, dass der Beschuldigte am 8. September 2021 um ca. 18.55 Uhr in R._____ an der S-Strasse ca. 0.77 Gramm Kokaingemisch zu einem nicht bekannten Preis an F._____ verkauft habe. Dabei habe er zusätzlich ca. 7.8 Gramm Kokaingemisch [Reinheitsgrad 55 %], zum Zweck des Handels mit sich geführt. 4.2. Der Beschuldigte bestreitet, mit Kokain gehandelt zu haben bzw. Anstalten hierzu getroffen zu haben. Er wendet gegen die Sachverhaltsfeststellung ein, es habe sich um sein Kokain gehandelt, das er zum Eigenkonsum bei sich gehabt habe. Das Minigrip-Säckchen, welches F._____ gehabt habe, habe er diesem lediglich gegeben, damit er das Säckchen aus dem Fenster werfe (Berufungsbegründung S. 11 f.). 4.3. Sofern in Anklageziffer 8 c) ebenfalls das Mitführen von 12.44 Gramm Marihuana sowie ca. 34.32 Gramm Haschisch zum Zweck des Eigen- konsums angeklagt sind, hat der Beschuldigte den Schuldspruch gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG nicht angefochten. Dasselbe gilt für das Mitführen einer Waffe ohne Tragebewilligung gemäss Anklageziffer 7 b) vom selben Datum. Sofern die Anklageziffer 8 d) den Besitz einer unbekannten weissen Substanz, die zum Strecken von Kokain gedient habe und am 8. September 2021 in der Wohnung des Beschuldigten sichergestellt worden sei, unter Strafe stellen will, erfüllt dies infolge der mangelnden Qualifikation als Betäubungsmittel gemäss Art. 2 lit. a BetmG den Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 BetmG ohnehin nicht, weshalb dies nicht weiter zu prüfen ist. 4.4. Der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG macht sich u.a. strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt veräussert, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt (lit. c), sowie wer Anstalten zu einer Widerhandlung gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a- f BetmG trifft (lit. g). 4.5. Vorliegend lässt sich der angeklagte Sachverhalt zweifelsfrei erstellen: 4.5.1. Der Anhaltung des Beschuldigten vom 8. September 2021 ist eine polizeiliche Observation vorausgegangen (Anordnung am 27. August 2021 für die Dauer eines Monats aufgrund des Verdachts von Betäubungsmittel- handel; UA act. 438). Am 8. September 2021 habe dabei um 18.54 Uhr beobachtet werden können, wie der Beschuldigte gemeinsam mit F._____ sein Wohndomizil an der T-Strasse in R._____ verlassen habe. Danach - 39 - seien sie in einen Toyota Corolla (AG bbb) gestiegen, wobei der Beschuldigte einen schwarzen Rucksack getragen bzw. in der Hand gehabt habe (UA act. 440 f. mit Fotoaufnahme, vgl. auch UA act. 521 ff.). Dass der Observationsbericht keine detaillierten Auskünfte über die Vorgänge im Inneren des Fahrzeugs zu geben vermag, ist ohne Weiteres nach- vollziehbar, da keine Abhörung oder ähnliches erfolgt ist, sondern lediglich eine Observation aus der Ferne (UA act. 438). Im genannten Rucksack des Beschuldigten konnten 7.8 Gramm Kokain- gemisch (Reinheitsgrad 55% [Cocain Hydrochlorid]; UA act. 571), teilweise bereits portioniert in Minigrip-Säckchen, sichergestellt werden (UA act. 521, vgl. auch UA act. 535, 553). Darüber hinaus wurden mehrere Gegenstände sichergestellt, welche für das Abwiegen und Abpacken von Kokain benötigt werden, u.a. ein Portionierlöffel, eine Digitalwaage, eine Rasierklinge und zahlreiche leere Minigrip-Säckchen (UA act. 520 und 541 ff.). An der Digitalwaage, dem Löffel und der Rasierklinge haben Kokainrückstände nachgewiesen werden können (UA act. 532), was belegt, dass diese Gegenstände entsprechend verwendet worden sind. Das Abwägen und Portionieren von Kokain ergibt nur Sinn, wenn dieses an Dritte weiter- gegeben werden soll, was ein starkes Indiz für den Handel mit der genannten Menge Kokain darstellt. Bei der Durchsuchung des Fahrzeuges von F._____ ist ein zusätzliches Minigrip-Säckchen mit 0.77 Gramm Kokaingemisch aufgefunden worden (UA act. 360). Dieses hat sich im Handschuhfach links unterhalb des Lenkrades befunden. Im forensisch chemischen Abschlussbericht vom 2. November 2021 ist festgehalten worden, dass die chemische Zusammen- setzung dieser Probe gleich war wie beim Kokain, das im Rucksack des Beschuldigten gefunden worden ist (49% [±4.0%] Cocain Base und 55% Cocain Hydrochlorid; UA act. 570 f.). Damit steht fest, dass das Kokain aus derselben Quelle stammen muss, wie dasjenige, welches im Rucksack des Beschuldigten sichergestellt worden ist. Die genannten objektiven Beweismittel belegen den angeklagten Sach- verhalt bereits für sich genommen. 4.5.2. Die Aussagen von F._____ erweisen sich als widersprüchlich und vermögen am angeklagten Sachverhalt keine Zweifel zu erwecken. So hat er anlässlich seiner Einvernahme vom 8. September 2021 (UA act. 908 ff.) erklärt, dass der Beschuldigte ihm das Säckchen in die Hände gedrückt habe, als dieser die Polizei gesehen habe. Der Beschuldigte habe ihn aufgefordert, das Säckchen aus dem Fahrzeug zu werfen. Er – F._____ – sei jedoch blockiert gewesen und habe das Säckchen dann einfach im Handschuhfach verstaut (UA act. 913). Anlässlich der Berufungs- verhandlung hat er in grundsätzlicher Weise an seinen Ausführungen fest- - 40 - gehalten, hat sich aber teilweise geweigert, diese in freier Schilderung erneut vorzutragen, ohne das Protokoll von vor drei Jahren zu sehen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 12), womit seinen Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung ohnehin kein grosser Beweiswert zugemessen werden kann. Darüber hinaus ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte F._____ kurz vor der polizeilichen Anhaltung nur ein einzelnes Minigrip- Säckchen mit Kokaingemisch mit der Aufforderung hätte übergeben sollen, dieses aus dem Autofenster zu werfen, wenn er gleichzeitig noch mehr Kokain und weitere Betäubungsmittel in seinem Rucksack mit sich geführt hatte. Die diesbezüglichen Angaben von F._____ müssen damit als Schutzbehauptung qualifiziert werden. Weiter hat F._____ widersprüchliche Gründe für sein Zusammentreffen mit dem Beschuldigten genannt. Seine Erklärung, wonach er am fraglichen Tag von zuhause aus auf dem Weg zum Billard-Center in R._____ gewesen sei und den Beschuldigten zufällig auf der Strasse gesehen und diesen mitgenommen habe, da dieser gewinkt bzw. Autostopp gemacht und ebenfalls zum Billard-Center gewollt habe (UA act. 911 f., Protokoll Berufungsverhandlung S. 12), ist nicht nachvollziehbar. Diese Aussage steht im klaren Widerspruch zu den Feststellungen im Observationsbericht, wonach der Beschuldigte und F._____ gemeinsam die Wohnung des Beschuldigten an der T-Strasse verlassen hätten und dort in das Fahrzeug gestiegen seien (UA act. 440). Angesprochen auf diesen Widerspruch gab F._____ an, es treffe nicht zu, dass sie gemeinsam in der Wohnung des Beschuldigten gewesen seien (Protokoll Berufungsverhandlung S. 12). Da jedoch kein Anlass besteht, an den Angaben im Observationsbericht zu zweifeln, steht fest, dass die Angaben von F._____ betreffend die Umstände des Zusammentreffens mit dem Beschuldigten nicht der Wahr- heit entsprechen können, womit darauf nicht abzustellen ist. 4.5.3. Im Übrigen widersprechen die Ausführungen von F._____ auch den zumindest teilweise vorhandenen Aussagen des Beschuldigten. Dieser hatte zwar mehrfach angegeben, sich an den Vorfall vom 8. September 2021 nicht erinnern zu können, da er einen Tag davor gestürzt und auf den Kopf gefallen sei, und ein Schädelhirntrauma und eine Amnesie gehabt habe (UA act. 778 ff., GA act. 1007 f.). Dies hatte er bei seinen Einvernahmen vom 11. Februar 2022 sowie anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ausgesagt und damit begründet, weshalb er nicht viel dazu sagen könne. Hingegen hatte er anlässlich der ersten Einvernahme vom 9. September 2021, einen Tag nach dem Vorfall, noch ausgesagt, dass F._____ bei ihm zuhause gewesen sei und man dort zusammen dessen Fahrzeug bestiegen hätte. Zur Frage, wie F._____ in den Besitz des Kokains gekommen sei, machte er keine Angaben (UA act. 715 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung hat er zwar wiederum angegeben, dass er aufgrund des Schädelhirntraumas nichts mehr von diesen Tagen - 41 - wisse. Dennoch führte er aus, dass er und F._____ sich bei ihm zuhause getroffen hätten und danach zusammen im Auto weggefahren seien (Protokoll Berufungsverhandlung S. 21 f.). Ob der Beschuldigte sich aufgrund des Schädelhirntraumas tatsächlich teilweise an nichts hat erinnern können oder ob es sich dabei um eine vorgeschobene Gedächtnislücke handelt, kann offenbleiben. Immerhin decken sich seine Aussagen zum Treffpunkt mit dem Observationsbericht. Sofern er erstmals an der Berufungsverhandlung angegeben hat, dass er das Kokain für sich selbst dabeigehabt habe und es F._____ gegeben habe, damit dieser es aus dem Fenster werfe (Protokoll Berufungs- verhandlung S. 21), handelt es sich wiederum um eine Schutzbehauptung. Der Beschuldigte ist offenbar den Aussagen von F._____ gefolgt, andern- falls wäre nicht ersichtlich, weshalb er dies erst in der letzten Einvernahme hätte erwähnen sollen. Zudem wäre unklar, weshalb er in diesem Fall nur ein einziges Minigrip-Säckchen an F._____ hätte geben sollen, wenn er doch noch mehr Kokain in seinem Rucksack gehabt hat. Schliesslich hatte er auch entsprechende Utensilien für den Handel mit Kokain sowie bereits abgepackte Portionen Kokain dabei, was gegen einen reinen Eigenkonsum spricht und was der Beschuldigte nicht schlüssig hat erklären können. 4.6. Nach dem Gesagten verbleiben keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte F._____ das Kokaingemisch zum Zweck des Konsums übergeben hat. Ob die Überlassung des Kokains an F._____ entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt ist, konnte im Rahmen der Untersuchung nicht eruiert werden. Die Frage der Entgeltlichkeit kann offenbleiben, nachdem auch die kostenfreie Weitergabe von Betäubungsmitteln unter Strafe steht. Aus rechtlicher Sicht ist das Verhalten des Beschuldigten deshalb unter den Tatbestand nach Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG (Verschaffen von Betäubungsmitteln) zu subsumieren. Hinsichtlich der 7.8 Gramm Kokaingemisch (Reinheitsgrad 55% [Cocain Hydrochlorid]; UA act. 571) können aufgrund der genannten Beweismittel ebenfalls keine Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte das Kokain zum Zweck des Handels mit sich geführt hat, die Ausführungen des Beschuldigten, er habe es für den Eigenkonsum dabeigehabt, überzeugen nicht. Da der Beschuldigte festgenommen worden ist, noch ehe er das Kokain in Verkehr hat setzen können, ist sein Verhalten unter die Tatbestandsvariante des Anstaltentreffens zum Verkauf i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG zu subsumieren. Der Beschuldigte ist des Verschaffens von Betäubungsmitteln und des Anstaltentreffens zum Verkauf von Betäubungsmitteln i.S. von Art. 19 Abs. 1 lit. c und g BetmG schuldig zu sprechen und seine Berufung ist dies- bezüglich abzuweisen. - 42 - 5. Vorwürfe vom 11. November 2021 5.1. Mehrfaches Fahren ohne Berechtigung (Anklageziffer 4 b)), mehrfaches Führen eines Motorfahrzeuges ohne Fahrzeugausweis (Anklageziffer 6) sowie mehrfaches Führen eines Motorfahrzeuges ohne Haftpflichtversicherung (Anklageziffer 6) 5.1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Fahrzeugausweis gemäss Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG, sowie des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Haft- pflichtversicherung gemäss Art. 96 Abs. 2 Satz 1 SVG schuldig gesprochen. In tatsächlicher Hinsicht ist sie davon ausgegangen, dass der Beschuldigte als Lenker des Leichtmotorfahrrads «trotti.ch», Fahrgestell-Nr. ccc ohne Kontrollschild am 11. November 2021 zwischen 18.29 Uhr und 18.35 Uhr in R._____ von der T-Strasse ins Zentrum von R._____; zwischen ca. 19.17 Uhr und 19.20 Uhr vom Zentrum von R._____ zurück zur T-Strasse; sowie zwischen ca. 19.21 Uhr und 19.23 Uhr abermals ins Zentrum von R._____, gefahren sei. Dies im Wissen darum, dass ihm vom Strassen- verkehrsamt des Kantons Aargau der Führerausweis für sämtliche Kategorien mit Verfügung vom 19. März 2021 rückwirkend auf den 26. Februar 2019 entzogen worden sei (UA act. 620). Anlässlich einer später vorgenommenen Kontrolle sei festgestellt worden, dass das vom Beschuldigten gelenkte Leichtmotorfahrrad auf dem geeichten Prüfstand eine Geschwindigkeit von dauerhaft bis zu 51 km/h habe erreichen können, womit ein Führerausweis notwendig gewesen wäre. Bei den Fahrten habe er zudem ein Motorfahrzeug ohne den erforderlichen Fahrzeugausweis sowie ohne die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung geführt, obwohl er gewusst, es aber zumindest für möglich gehalten und in Kauf genommen habe, dass er darüber bei einer Leistungssteigerung der Höchst- geschwindigkeit auf über 20 km/h hätte verfügen müssen. 5.1.2. Der Beschuldigte wendet sich gegen die Schuldsprüche des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, des mehrfachen Führens eines Motorfahr- zeuges ohne Fahrzeugausweis sowie ohne Haftpflichtversicherung. Er moniert in seiner Berufung die Feststellung der Vorinstanz, wonach von blossem Auge festgestellt werden könne, ob ein Fahrzeug eine vor- gegebene Höchstgeschwindigkeit offensichtlich massiv überschreite oder nicht. Schätzungen von Auge seien vielmehr völlig untauglich, Geschwindigkeitsübertretungen nachzuweisen und dürften keinesfalls als rechtsgenüglich für den Beweis übernommen werden, wonach der Beschuldigte mit seinem E-Scooter die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h überschritten habe. Auch die spätere technische Überprüfung des E-Scooters, welche ergeben habe, dass dieser eine maximale - 43 - Geschwindigkeit von 51 km/h erreichen könne, ändere daran nichts, da dem Beschuldigten nie vorgeworfen worden sei, den E-Scooter angepasst zu haben. Damit würden alle Schuldsprüche dahinfallen (Berufungs- begründung S. 12 f.). 5.1.3. Die Anklage stützt sich auf den polizeilichen Observationsbericht vom 19. November 2021. Demnach sei beobachtet worden, wie der Beschuldigte mit seinem E-Scooter in R._____ mehrere Fahrten unternommen habe. Gemäss Einschätzung des observierenden Beamten habe die Fahrt- geschwindigkeit dabei 30-40 km/h und in einem Fall sogar 40-50 km/h betragen (UA act. 446). Die technische Überprüfung des E-Scooters auf einem eichzertifizierten Rollenprüfstand habe ergeben, dass dieser eine maximale Geschwindigkeit von 51 km/h habe erreichen können. Der Tacho habe bei dieser Geschwindigkeit eine Höchstgeschwindigkeit von 59 km/h angezeigt (UA act. 615). Nachdem der Motor keine offensichtlichen mechanischen Manipulationen aufweise, werde eine elektronische Veränderung der Motorenleistung als Ursache vermutet (UA act. 615). 5.1.4. Der Beschuldigter hat mehrfach zu den Vorwürfen ausgesagt. Am 19. November 2021 und 11. Februar 2022 hatte er angegeben, der Scooter sei im Tatzeitpunkt aufgrund eines defekten Reifens nicht in Betrieb gewesen. Ferner hat er bestritten, den E-Scooter in irgendeiner Weise manipuliert zu haben. Die maximale Geschwindigkeit habe 28 km/h betragen. Er sei wohl immer in einem niedrigen Gang herumgefahren, weshalb der E-Scooter nicht so schnell wie auf dem Prüfstand gefahren sei. Er könne sich an die angeklagten Fahrten nicht erinnern (UA act. 767 f., 816). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung hat er zusätzlich zu Protokoll gegeben, neben dem Platten sei auch der Motor kaputt gewesen, weshalb es nicht sein könne, dass er damit gefahren sei. Allenfalls sei er mit einem anderen E-Scooter gefahren. Beim Kauf über Tutti oder Ricardo sei zudem nicht ersichtlich gewesen, dass der E-Scooter so schnell fahre (GA act. 1009, Protokoll Berufungsverhandlung S. 22). 5.1.5. Diese Aussagen des Beschuldigten erweisen sich in Anbetracht der Observation, bei welcher er zweifelsfrei auf einem E-Scooter observiert worden war, als offensichtliche Schutzbehauptungen. Insbesondere hat der Beschuldigte nicht ausführen können, mit welchem anderen E-Scooter er hätte unterwegs sein sollen. Damit ist davon auszugehen, dass er mit dem genannten E-Scooter unterwegs war. Dass der Hinterreifen entsprechend seinen Aussagen beschädigt war, wird auch durch die Fotoaufnahmen in den Akten belegt (UA act. 625). Dies führt jedoch nicht dazu, dass die Fahrfähigkeit des E-Scooter aufgehoben - 44 - gewesen wäre. Vielmehr hat sich bei der technischen Überprüfung des E- Scooters auf einem eichzertifizierten Rollenprüfstand ergeben, dass dieses auch mit dem beschädigten Hinterreifen eine Geschwindigkeit von bis zu 51 km/h hat erreichen können. Es gibt daher keine Gründe, am polizei- lichen Observationsbericht zu zweifeln. Zusammenfassend steht damit fest, dass sich der Sachverhalt wie in der Anklage beschrieben zugetragen hat. 5.1.6. Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten reicht zur Erfüllung der Tatbestände von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG und Art. 96 Abs. 2 Satz 1 SVG bereits der Umstand aus, dass der E-Scooter nachgewiesenermassen 51 km/h hat erreichen können. Welche konkrete Geschwindigkeit er tatsächlich gefahren ist, ist damit nicht massgebend. 5.1.7. E-Scooter gelten als sog. «Leicht-Motorfahrräder», sofern die Motor- leistung höchstens 0.5 kW beträgt und sie eine Geschwindigkeit von maximal 20 km/h erreichen (Art. 18 lit. b VTS). Solche Fahrzeuge dürfen ohne Führerausweis gelenkt werden (Art. 5 Abs. 2 lit d. VZV). Wird ein E- Scooter jedoch technisch dergestalt verändert (umgangssprachlich: «frisiert»), dass er eine Geschwindigkeit von mehr als 20 km/h erreicht, fällt er – je nach Geschwindigkeit – in eine höhere Fahrzeugkategorie, womit das Fahren nur noch mit einem Führerausweis gestattet ist (BOLL, in: Hand- kommentar Strassenverkehrsrecht, Zürich 2022, N. 120 f. zu Art. 8 SVG). Der vom Beschuldigten verwendete E-Scooter mit einer Maximal- geschwindigkeit von 51 km/h ist als «Motorrad» i.S.v. 14 lit. a VTS zu qualifizieren. Aus strafrechtlicher Sicht spielt es keine Rolle, ob der Beschuldigte den E-Scooter eigenhändig manipuliert oder ihn bereits in diesem Zustand übernommen hat. Als Halter hat ihn die Pflicht getroffen, sich über den vorschriftsgemässen Zustand seines Fahrzeuges zu vergewissern (Art. 29 SVG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 VRV). Da der Beschuldigte im Tatzeitpunkt unbestrittenermassen über keinen Führerausweis verfügt hat (UA act. 620), hat er sich, indem er den E- Scooter dennoch gelenkt hat, nach Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG des Fahrens ohne Berechtigung strafbar gemacht. Als Halter eines Motorrades wäre der Beschuldigte zudem verpflichtet gewesen, einen Fahrzeugausweis mit sich zu führen und eine Haftpflicht- versicherung abzuschliessen (Art. 10 SVG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. k VZV e contrario und Art. 63 Abs. 1 SVG). Die Missachtung dieser Pflichten sind unter die Tatbestände nach Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG (Führen eines Motor- fahrzeuges ohne Fahrzeugausweis) und Art. 96 Abs. 2 Satz 1 SVG (Führen eines Motorfahrzeuges ohne Haftpflichtversicherung) zu subsumieren. - 45 - Zusammengefasst ist der Beschuldigte angesichts der mehrfachen Fahrten an diesem Abend des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung nach Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG, des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Fahrzeugausweis nach Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG und des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Haftpflichtversicherung nach Art. 96 Abs. 2 Satz 1 SVG schuldig zu sprechen. Seine Berufung ist diesbezüglich abzuweisen. 5.2. Mehrfaches Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges (Anklageziffer 10 b)) 5.2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten weiter des mehrfachen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG schuldig gesprochen. Gemäss Anklageschrift wird dem Beschuldigten in Anklageziffer 10 vor- geworfen, das Leichtmotorfahrrad «trotti.ch» im Wissen darum gelenkt zu haben, dass bei dessen Verwendung eine dauerhafte Überschreitung der gesetzlichen Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h möglich gewesen sei und es daher nicht den Vorschriften entsprochen habe, was er zumindest für möglich gehalten und in Kauf genommen habe. Die Vorinstanz ist hingegen in tatsächlicher Hinsicht davon ausgegangen, dass im Rahmen der Fahrzeugprüfung festgestellt worden sei, dass der E- Scooter verschiedene Defekte aufgewiesen habe, konkret eine provi- sorisch mit Kabelbindern reparierte Lenkvorrichtung und einen platten Hinterreifen. In beiden Fällen handle es sich um gravierende Mängel, welche die Betriebssicherheit des Fahrzeuges empfindlich beeinträchtigt hätten. Indem der Beschuldigte den E-Scooter in diesem Zustand gelenkt habe, habe er den Tatbestand von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG erfüllt. 5.2.2. Der Beschuldigte wendet dagegen ein, in der Anklage werde einzig auf die angebliche Möglichkeit, mit dem Fahrzeug schneller als die erlaubten 20 km/h zu fahren, hingewiesen. Dazu stehe im Polizeirapport, der E- Scooter weise bezüglich der Änderung der Motorenleistung keine offen- sichtlichen mechanischen Manipulationen auf. Demzufolge stehe eine elektrische Motorenleistungsänderung im Vordergrund. Eine eindeutige Nichtbetriebssicherheit sei weder dem polizeilichen Rapport noch der Foto- dokumentation zu entnehmen. Soweit im Rapport der Kantonspolizei fest- gehalten werde, die Lenkvorrichtung des E-Scooters sei an tragenden, einklappbaren Stützen lediglich mittels mehreren Kabelbindern repariert und befestigt worden, finde sich diesbezüglich nichts in der Anklage. Durch den diesbezüglichen Schuldspruch der Vorinstanz werde daher das Anklageprinzip verletzt (Berufungsbegründung S. 13 f.). - 46 - 5.2.3. Die Anklägerin erachtet den Anklagegrundsatz gemäss ihrer Berufungs- antwort als nicht verletzt. Dass das Motorfahrzeug nicht den Vorschriften entsprochen habe, ergebe sich nicht erst daraus, dass es mehrfach notdürftig mit Kabelbindern repariert worden sei. Vielmehr sei der E- Scooter «frisiert» gewesen und habe daher nicht mehr als «Leicht-Motor- fahrrad» im Sinne von Art. 18 lit. b VTS sondern als «Motorrad» im Sinne von Art. 14 lit. a VTS gegolten. Solche Fahrzeuge müssten typengeprüft sein (Art. 12 SVG). Sofern sie dieses Erfordernis nicht erfüllten, würden sie als nicht vorschriftsgemäss gelten und den Tatbestand von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG erfüllen (Berufungsantwort S. 3). 5.2.4. Gemäss dem angeklagten Sachverhalt liegt der Vorwurf in Bezug auf das Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs darin, dass es gefahren wurde, obwohl es mehr als 20 km/h hat fahren können und daher nicht den Vorschriften entsprochen hat. Da ein Fahrzeug, welches über 20 km/h fährt, eine breite Palette diverser Vorschriften einhalten muss, um betriebs- sicher zu sein, ist angesichts der vorliegenden Anklage gänzlich unklar, welche konkreten Vorschriften nicht eingehalten sind oder welche konkreten Mängel der E-Scooter aufweist. Dass er nicht «den Vorschriften» entsprochen habe, stellt den an sich auch gar keinen Sachverhalt im Sinne des Anklagegrundsatzes dar, sondern vielmehr eine praktisch identische Umschreibung des rechtlichen Vorwurfs der fehlenden Betriebssicherheit. Dass die pauschale Umschreibung unklar für alle Verfahrensbeteiligten war, zeigt sich exemplarisch daran, dass die Vorinstanz ihren dies- bezüglichen Schuldspruch – ohne irgendeinen Hinweis auf diese konkreten Sachverhalte in der Anklage – auf den platten Hinterreifen und die provisorisch mit Kabelbindern reparierte Lenkvorrichtung abgestützt hat, was sie lediglich den Akten entnommen hat. Die Anklägerin ihrerseits legte in ihrer Berufungsantwort nicht etwa dar, die von der Vorinstanz berück- sichtigten Sachverhalte entsprächen dem Anklagesachverhalt, sondern sie stützte sich neu auf die fehlende Typengenehmigung, die bei solchen Fahr- zeugen erforderlich sei. Dieser Sachverhaltsvorwurf unterscheidet sich erheblich von dem durch die Vorinstanz berücksichtigten Sachverhalt, woran sich die Beliebigkeit der unter die Anklage subsumierbaren Mängel zeigt. Es ist davon auszugehen, dass allenfalls diverse weitere verletzte Vorschriften für Fahrzeuge in Frage kommen und unter die Anklage subsumiert werden könnten. Indes widerspricht es dem Anklagegrundsatz und den Verteidigungsrechten der beschuldigten Person, dass diese ihre Beweisführung angesichts einer derart pauschalen Anklage im Hinblick auf alle erdenklichen Vorschriften, die allenfalls bei einem solchen Fahrzeug verletzt sein könnten, erbringen muss. Vielmehr ist es Sache der - 47 - Anklägerin, den Anklagesachverhalt möglichst genau darzulegen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO), sodass sowohl die beschuldigte Person als auch das Gericht klar erkennen, welcher konkrete, möglichst genau umrissene Sach- verhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, sodass die beschuldigte Person sich dagegen verteidigen kann. Das war vorliegend offenkundig nicht der Fall. Zudem hat die beschuldigte Person von allem Anfang an – aus der Anklage – den angeklagten Sachverhalt, gegen den sie sich zu verteidigen hat, zu erfahren, sodass ihr alle Gerichtsinstanzen hierfür zur Verfügung stehen. Die durch die Anklägerin erst im Rechtsmittelverfahren erfolgte Konkretisierung der Anklage betreffend Typengenehmigung erfolgte damit klarerweise zu spät, zumal die Anklägerin diese Konkretisierung ohne Weiteres bereits in der Anklage selbst hätte vornehmen können und müssen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Anklage in Bezug auf den Vorwurf des mehrfachen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges dem Anklagegrundsatz nicht genügt. Der pauschale Hinweis auf verletzte «Vorschriften» genügt – sofern damit überhaupt ein Sachverhalt angeklagt wird – der Informations- und Verteidigungsfunktion sowie der Umgrenzungsfunktion der Anklage nicht. Der vorinstanzliche Schuldspruch ist daher aufzuheben, und das Verfahren ist diesbezüglich einzustellen. Die Berufung des Beschuldigten ist diesbezüglich teilweise gutzuheissen. 6. Vorwürfe vom 18. November 2021: Mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anklageziffer 8 b) und e)) 6.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten weiter der mehrfachen Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG schuldig gesprochen. In tatsächlicher Hinsicht ist sie davon ausgegangen, dass der Beschuldigte am 18. November 2021 um ca. 17.21 Uhr an der U-Strasse in R._____ wissentlich und willentlich ca. 0.76 Gramm Kokaingemisch zu einem nicht bekannten Preis an G._____ verkauft habe (Anklageziffer 8 b). Zudem habe er 13.3 Gramm Kokaingemisch (Reinheitsgrad 55% bzw. rund 7.3 Gramm reiner Wirkstoff) nicht zum ausschliesslichen Eigenkonsum besessen (Anklageziffer 8 e)). 6.2. Der Beschuldigte wendet gegen die Sachverhaltsfeststellung zu Anklage- ziffer 8 b) (Verkauf von Kokain) mit Berufung ein, die Vorinstanz habe aus ihrer Feststellung, die Aussagen von G._____ könnten nichts zur Sach- verhaltsermittlung beitragen, nicht die richtige Schlussfolgerung gezogen. Richtigerweise fehle es nämlich an einer Aussage von G._____, wonach er - 48 - das sichergestellte Kokain vom Beschuldigten gekauft habe. Selbst- verständlich genüge es auch nicht, dass G._____ angeblich ausserhalb des Protokolls gegenüber Wm. P._____ bekannt gegeben habe, er habe das Kokain vom Beschuldigten übernommen, was er in der Einvernahme nicht zugeben könne. Der Beschuldigte selber habe zwar verschiedene Versionen über das Zusammentreffen mit G._____ von sich gegeben. Gestützt darauf könne ihm der vorgeworfene Kokainhandel jedoch nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden. Hinsichtlich der Anklageziffer 8 e) äussert sich der Beschuldigte im Rechtsmittelverfahren nicht mehr ausdrücklich, anerkennt jedoch lediglich den Tatbestand des Besitzes zum Eigenkonsum gemäss Art. 19a Abs. 1 BetmG an (Berufungsbegründung S. 15). 6.3. 6.3.1. Vorliegend wird die Abgabe von Kokain an G._____ durch objektive Beweismittel eindeutig belegt. Einerseits stützt sich der Vorwurf auf den Observationsbericht vom 19. November 2021. Demnach habe beobachtet werden können, wie der Beschuldigte am 18. November 2021 in der Nähe der AA._____ Pizzeria in R._____ zu G._____ ins Fahrzeug gestiegen sei und dieses nach ca. 5 Sekunden wieder verlassen habe (UA act. 447 f.). Wenige Minuten später sei G._____ durch die Polizei angehalten und kontrolliert worden. Dabei sei festgestellt worden, dass G._____ ein Alufolienknäuel mit 0.76 Gramm Kokaingemisch in der Hand gehalten habe (UA act. 634). Beim Beschuldigten ist am gleichen Tag eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden. Bei dieser Gelegenheit hätten diverse Betäubungs- mittel sichergestellt werden können (UA act. 635), was unbestritten geblieben ist. Zudem wurde in der Küche des Beschuldigten eine Rolle Alu- folie sichergestellt und untersucht. Die Untersuchung der Alufolie hat ergeben, dass die Abrisskante, der in der Wohnung des Beschuldigten gefundenen Alufolienrolle, exakt auf das beim G._____ gefundenen Stück Alufolie, in das das Kokain eingewickelt gewesen ist, passt (UA act. 640 und 652). Dass die Stücke zusammengehört haben (UA 640), belegt, dass das später bei G._____ gefundene Kokainpaket am Wohnort des Beschuldigten mit Alufolie eingepackt worden ist. Zudem sind an der Alu- folienrolle Fingerabdrücke des rechten Zeigefingers des Beschuldigten gefunden worden (UA act. 640, 654 f.), womit der Beschuldigte das entsprechende Stück Alufolie abgerissen haben muss. Die chemische Analyse des beim Beschuldigten zuhause gefundenen Kokains sowie des bei G._____ gefundenen Kokains hat eine identische Zusammensetzung ergeben. Dies lege gemäss forensisch-chemischem - 49 - Abschlussbericht nahe, dass das Kokain aus derselben Quelle stamme (UA act. 659). In der Summe könnten die polizeilichen Ermittlungsergebnisse deshalb nur dahingehend interpretiert werden, dass der Beschuldigte G._____ beim Zusammentreffen am 18. November 2021 0.76 Gramm Kokaingemisch überreicht hat. 6.3.2. Die Aussagen von G._____ vermögen an diesem Beweisergebnis nichts zu ändern. Dieser hatte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 18. November 2021 bestätigt, dass der Beschuldigte kurz vor der polizeilichen Anhaltung zu ihm ins Auto gestiegen sei. Auf die Frage, was bei dieser Begegnung ausgetauscht worden sei, hat er wörtlich geantwortet: «Ja… Keine Ahnung. Sie wissen es schon.». Auf konkrete Nachfrage, ob der Beschuldigte ihm eine Portion Kokain überreicht habe, hat er die Aussage verweigert (UA act. 920). Soweit man diese Angaben von G._____ nicht ohnehin dahingehend auslegt, dass dieser den Erhalt einer Portion Kokain vom Beschuldigten sinngemäss anerkannt hat, vermögen seine Aussagen daran jedenfalls keine Zweifel zu erwecken. Zudem hat er nicht konstant ausgesagt. Anlässlich der Berufungsverhandlung hat er neu ausgesagt, er habe der Polizei mitgeteilt, dass er das Kokain ein paar Tage vor dem 18. November 2021 am Bahnhof bei einem Afrikaner gekauft habe. Dies vermag nicht zu überzeugen, zumal dies aus dem Protokoll seiner Ein- vernahme vom 18. November 2021 nicht ersichtlich ist. Es ist vielmehr von einer Schutzbehauptung zugunsten des Beschuldigten auszugehen. Weiter konnte er die Übereinstimmung der Kanten der Aluminiumfolie nicht schlüssig erklären und gab hierzu lediglich an, das interessiere ihn nicht (Protokoll Berufungsverhandlung S. 13 f.). 6.3.3. Auch die Aussagen des Beschuldigten vermögen am schlüssigen Beweis- ergebnis keine Zweifel zu erwecken. Der Beschuldigte hat anlässlich der Einvernahme vom 19. November 2021 den Vorwurf des Verkaufs von Kokain in umfassender Weise bestritten. Er kenne G._____ nicht und habe diesem auch kein Kokain verkauft. Zur Begründung, weshalb er zu G._____ ins Auto gestiegen sei, hat er ange- geben, dass er diesem ein Zigarettenpäckchen habe zurückgeben wollen, welches er von einem Freund erhalten habe (UA act. 753 ff.). In der Ein- vernahme vom 11. Februar 2022 gab er an, fast alles vergessen zu haben. Er habe G._____ jedoch kein Kokain verkauft und kenne diesen nicht (UA act. 811). In der Schlusseinvernahme vom 11. August 2022 hat er die Aussage verweigert (UA act. 850 f.) Anlässlich der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung hat der Beschuldigte erstmals geäussert, dass er zu G._____ ins Auto gestiegen sei, um ihm den Hausschlüssel eines Kollegen zu über- - 50 - geben. Das Päckchen Kokain sei von ihm, es sei ihm im Auto wohl rausgefallen (GA act. 1009 f.). Seine Aussagen sind damit nicht konstant. Seine Aussagen bei der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat er anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholt und angegeben, der Schlüssel sei für einen gewissen Y._____ gewesen (Protokoll Berufungs- verhandlung S. 22). Einerseits ist nicht nachvollziehbar, weshalb er hinsichtlich der Schlüsselübergabe erst ab der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung hätte aussagen sollen, hätte es sich so zugetragen. Weiter ist die Aussage mit dem Schlüssel nicht nachvollziehbar, zumal er doch ausgesagt hat, G._____ nicht gekannt zu haben. Daneben hätte er für die Übergabe eines Schlüssels auch nicht in das Auto steigen müssen, die Übergabe hätte diesfalls durch das heruntergelassene Fahrzeugfenster durchgeführt werden können. Insbesondere ist die Ausführung zum herausgefallenen Päckchen Kokain als Schutzbehauptung zu betrachten, zumal diese die übereinstimmenden Alufolienstücke erklärt, jedoch erst ab der vorinstanzlichen Hauptverhandlung geschildert worden ist, als dem Beschuldigten die vorhandenen Beweismittel bekannt waren. Andernfalls hätte er dies bereits am Tag nach der Anhaltung von G._____ bei seiner Einvernahme schildern können. Angesprochen auf die Aussage von G._____, der das Kokain bei einem Afrikaner gekauft haben will, hat der Beschuldigte angegeben, dies sei gelogen. G._____ habe wahrscheinlich nicht gewusst, dass das Kokain in seinem Auto gewesen sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 22 f). Auch diese Ausführung ist jedoch nicht schlüssig, zumal G._____ das Kokain bei seiner Anhaltung gemäss Observationsbericht in der Hand gehalten hatte. 6.3.4. Nach dem Gesagten verbleiben keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte G._____ das Kokaingemisch zum Zweck des Konsums übergeben hat. Offen bleibt wiederum, ob er das Kokain entgeltlich abgegeben hat, da dies im Rahmen der Untersuchung nicht hat erstellt werden können. Gegen die rechtliche Subsumtion unter den Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG (Verschaffen von Betäubungsmitteln) wendet der Beschuldigte in rechtlicher Hinsicht zu Recht nichts ein. Der Beschuldigte ist damit gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG schuldig zu sprechen und seine Berufung diesbezüglich abzuweisen. 6.4. Hinsichtlich des vorinstanzlichen Schuldspruchs gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG für den Besitz von 13.3 Gramm Kokaingemisch (Reinheitsgrad 55% bzw. rund 7.3 Gramm reiner Wirkstoff) nicht zum ausschliesslichen Eigenkonsum (Anklageziffer 8 e)) ist auszuführen, dass dieser dem Anklagegrundsatz widerspricht (zum Anklagegrundsatz siehe oben). In Anklageziffer 8 e) ist explizit angegeben, der Beschuldigte habe diese Menge Kokain «zum Zweck des Eigenkonsums» besessen. Der vor- - 51 - instanzliche Schuldspruch gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG ist daher aufzuheben. Stattdessen ist der Beschuldigte gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen. Die Berufung des Beschuldigten ist dies- bezüglich teilweise gutzuheissen. 7. Vorwurf vom 14. Juli 2022: Ungehorsam des Schuldners im Betreibungsverfahren (Strafbefehl vom 18. Oktober 2022) 7.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten des Ungehorsams des Schuldners im Betreibungsverfahren gemäss Art. 323 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen. In tatsächlicher Hinsicht ist sie davon ausgegangen, dass der Beschuldigte als Schuldner vom Betreibungsamt mehrfach unter Strafandrohung von Art. 323 StGB auf das Betreibungsamt vorgeladen worden sei (am 20. Juni 2022 auf den 27. Juni 2022 (Normalpost); am 28. Juni 2022 auf den 5. Juli 2022 (Normalpost); und am 7. Juli 2022 auf den 14. Juli 2022 (ein- geschrieben)), um einer Pfändung beizuwohnen. Diese Vorladungen habe er jedoch ignoriert, indem er die Termine, ohne zu erscheinen oder sich vertreten zu lassen, habe verstreichen lassen. Das Betreibungsamt habe sodann die polizeiliche Zuführung veranlassen müssen. 7.2. Der Beschuldigte wendet sich mit Berufung gegen diesen Schuldspruch und macht geltend, er habe gesundheitsbedingt, nämlich als Folge eines Sturzes und seiner Suchterkrankung, nicht erscheinen können. Er habe sich vergeblich bemüht, die gewünschte ärztliche Bestätigung hierfür zu erhalten, jedoch könne auf das psychiatrische Gutachten verwiesen werden, welches die erheblichen gesundheitlichen Probleme im mass- gebenden Zeitraum belege (Berufungsbegründung S. 15 f.). 7.3. Gemäss Art. 323 Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer an einer Pfändung, die ihm gemäss Gesetz angekündigt wurde, weder selbst teilnimmt noch sich dabei vertreten lässt. 7.4. 7.4.1. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Pfändungsvorladung vom 7. Juli 2022 dem Beschuldigten am 12. Juli 2022 unter Hinweis auf die Straffolgen nach Art. 323 StGB mittels eingeschriebener Postsendung zugestellt worden ist (UA act. 7 der Strafbefehlsakten). Gleichwohl ist der Beschuldigte der Pfändung vom 14. Juli 2022 ferngeblieben. - 52 - 7.4.2. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungs- verhandlung hat der Beschuldigte erklärt, dass er sich nicht mehr an die Vorladung erinnern könne. Der Brief des Betreibungsamtes sei ihm wohl gar nie richtig zugestellt worden. Seit seinem Unfall habe er zudem grosse Mühe, Termine einzuhalten (GA act. 1010, Protokoll Berufungsverhand- lung S. 23). Die behauptete fehlende Zustellung der eingeschriebenen Vorladung ist mittels dem erwähnten Zustellnachweis widerlegt. Im Übrigen kann offen- bleiben, ob der Beschuldigte von der Vorladung Kenntnis genommen hat. 7.4.3. Soweit der Beschuldigte sinngemäss vorbringt, er sei aus medizinischen Gründen ausserstande gewesen, der Vorladung Folge zu leisten, ist er nicht zu hören. Zwar ist belegt, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt unter gesundheitlichen Einschränkungen gelitten hat (als Folge eines Sturzes und seiner Suchterkrankung). Mangels eines konkreten ärztlichen Zeug- nisses, welches belegen würde, dass der Beschuldigte deshalb nicht in der Lage gewesen wäre, der Vorladung nachzukommen oder zumindest einen neuen Termin zu verlangen, war er nicht davon befreit, der Vorladung des Betreibungsamtes Folge zu leisten oder zumindest um eine Verschiebung des Termins zu ersuchen. Beides hat er unterlassen. Damit ist von einem unentschuldigten Fernbleiben im Sinne des Tatbestandes auszugehen. Es ist denn auch nicht an den Strafverfolgungsbehörden, weitergehende Abklärungen zu den Gründen des Fernbleibens einer Person zu tätigen, als es die Staatsanwaltschaft vorliegend getan hat, indem sie den Beschuldigten aufgefordert hat, ein ärztliches Zeugnis einzureichen. Nach- dem er nicht in der Lage war, ein solches erhältlich zu machen, sind sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass kein Entschuldigungsgrund vorgelegen hat und das Fernbleiben unentschuldigt im Sinne des Tatbestandes erfolgt ist. Folglich ist erstellt, dass der Beschuldigte der Pfändung vom 14. Juli 2022 unentschuldigt ferngeblieben ist. Damit hat er den Tatbestand nach Art. 323 Ziff. 1 StGB erfüllt, die Berufung des Beschuldigten ist diesbezüglich abzu- weisen. 8. Strafzumessung 8.1. Der Beschuldigte hat sich der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1, Vorfall vom 26. Juli 2021); der Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG (Anklageziffer 3, Vorfall vom 16. Juni 2021); des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG (Anklageziffer 4 a), Vorfall vom 16. Juni 2021; Anklageziffer 4 b), Vorfälle vom 11. November 2021); der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a - 53 - Abs. 1 SVG (Anklageziffer 5, Vorfall vom 16. Juni 2021); des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Fahrzeugausweis gemäss Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG (Anklageziffer 6, Vorfälle vom 11. November 2021); des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Haftpflichtversicherung gemäss Art. 96 Abs. 2 Satz 1 SVG (Anklageziffer 6, Vorfälle vom 11. November 2021); der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffen- gesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (Anklageziffer 7 a), Vorfall vom 26. Juli 2021; Anklageziffer 7 b), Vorfall vom 8. September 2021; Anklageziffer 7 c), Vorfall vom 12. September 2021); der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. c und g BetmG (Anklageziffer 8 a), Vorfall vom 8. September 2021; Anklageziffer 8 b), Vorfall vom 18. November 2021; Anklageziffer 8 c), Vorfall vom 8. September 2021; der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittel- gesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Anklageziffer 8 c), Vorfall vom 8. September 2019; Anklageziffer 8 e), Vorfall vom 18. November 2021; Anklageziffer 8 f), Vorfall vom 12. September 2021; Anklageziffer 8 g), Vorfall vom 18. November 2021; Anklageziffer 8 h), Vorfall vom 18. November 2021); der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 9, Vorfall vom 12. September 2021); des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG (Anklage- ziffer 10 a), Vorfall vom 16. Juni 2021); der Übertretung des National- strassenabgabegesetzes gemäss Art. 14 Abs. 1 NSAG (Anklageziffer 11, Vorfall vom 16. Juni 2021); des Ungehorsams des Schuldners im Betreibungsverfahren gemäss Art. 323 Ziff. 1 StGB (Strafbefehl vom 18. Oktober 2022, Vorfall vom 14. Juli 2022) schuldig gemacht und ist hierfür angemessen zu bestrafen. 8.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer (unbedingten) Freiheits- strafe von 4 Jahren, einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 5'400.00, und einer Busse von Fr. 2’000.00, ersatzweise 67 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. Der Beschuldigte hat mit Berufung – mit Verweis auf die beantragen Schuld- und Freisprüche – eine bedingte Freiheitsstrafe von 15 Monaten, Probezeit 3 Jahre, beantragt. Weiter beantragt er einen Verzicht auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 29. April 2019 gewährten bedingten Strafvollzugs für die Geldstrafe von 120 Tages- sätzen zu je Fr. 90.00, er sei stattdessen zu verwarnen. Die Busse wird als «Dispositivziffer 4.» grundsätzlich mitangefochten, jedoch sind diverse Delikte nicht angefochten, die zwingend eine Busse nach sich ziehen, womit eine Busse erfolgen muss, zu deren Höhe sich der Beschuldigte nicht äussert (Berufungserklärung S. 2 ff., Berufungsbegründung S. 16 f., Plädoyer Berufungsverhandlung S. 7 f.). - 54 - Die Staatsanwaltschaft hat mit Anschlussberufung beantragt, der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren zu bestrafen. Die Dispositivziffern 3.1.-3.3. seien aufzuheben und es sei auf das Ausfällen einer Geldstrafe zu verzichten, namentlich sei auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 29. April 2019 gewährten bedingten Strafvollzugs für die Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu verzichten, stattdessen sei für alle Verbrechens- und Vergehenstat- bestände eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Hingegen wird die vorinstanzlich ausgesprochene Busse nicht angefochten. Begründet wird das höhere Strafmass hauptsächlich mit dem beantragten Schuldspruch der qualifizierten Erpressung (Anschlussberufungserklärung S. 1 f. Anschlussberufungsbegründung S. 2 ff.). 8.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 8.4. Die Tatbestände der (versuchten) Nötigung (Art. 181 StGB), des Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG), der Vereitelung von Mass- nahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG), des Führens eines Motorfahrzeuges ohne Haftpflichtversicherung (Art. 96 Abs. 2 Satz 1 SVG), der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG), der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG) und der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) sehen alternativ eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Der Beschuldigte ist mehrfach einschlägig vorbestraft (vgl. aktueller Straf- registerauszug). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland vom 1. Februar 2013 wurde er wegen Vereitelung von Mass- nahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, Fahrens ohne Berechtigung, Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Übertretung des Betäubungsmittel- gesetzes zu einer unbedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen à Fr. 70.00 sowie einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt. Mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Baden vom 29. April 2019 wurde er wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, Fahrens in fahrunf- - 55 - ähigem Zustand und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 90.00, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von 5 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 2'300.00 verurteilt, wobei der bedingte Strafvollzug mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 25. September 2023 widerrufen worden ist. Weder die bedingt noch die unbedingt ausgesprochene Geldstrafe konnte den Beschuldigten davon abhalten, erneut und sogar noch intensiver deliktisch tätig zu werden. Vielmehr hat er komplett unbeeindruckt davon noch während laufender Probezeit des zweitgenannten Strafbefehls die vor- liegend zu prüfenden Delikte begangen. Zudem sind seither zwei weitere Strafbefehle ergangen (siehe nachfolgend). Damit liegt es selbstredend auf der Hand, dass er sich von einer erneuten blossen Geldstrafe nicht beeindrucken lassen würde und die Gefahr einer weiteren Straffälligkeit bei einer Verurteilung zu einer solchen noch erheblicher wäre. Unter dem Aspekt der Zweckmässigkeit sowie der präventiven Effizienz ist daher für alle neu begangenen Straftaten auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Für die alternativ mit einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedrohten Delikte ist somit eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Dies ist im Übrigen vom Beschuldigten nicht bestritten, beantragt er doch ebenfalls eine Freiheitsstrafe. Die Frage, ob eine Geldstrafe überhaupt einbringlich wäre, kann damit offenbleiben. Für die Tatbestände der Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz (19a Ziff. 1 BetmG), der Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 SVG), des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges (Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG), des Führens eines Motorfahrzeuges ohne Fahrzeugausweis (Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG), der Übertretung des Nationalstrassenabgabegesetzes (Art. 14 Abs. 1 NSAG); und des Ungehorsams des Schuldners im Betreibungsverfahren (Art. 323 Ziff. 1 StGB) ist als Strafart «lediglich» eine Busse vorgesehen. Für diese Übertretungen ist eine Gesamtbusse auszu- sprechen. 8.5. 8.5.1. Die Einsatzstrafe ist bei gleichem Strafrahmen für die konkret schwerste Straftat, nämlich die versuchte Nötigung gemäss Art. 181 StGB zum Nach- teil von H._____ festzusetzen. Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand der Nötigung schützt die Handlungsfreiheit bzw. die Freiheit der Willensbildung des Einzelnen (BGE 141 IV 1 E. 3.3.1). Der Beschuldigte hat durch die Androhung ernstlicher Nachteile gegenüber H._____ versucht, D._____, der im Zeitpunkt der versuchten Nötigung nicht anwesend war, dazu zu nötigen, ihm umgehend Fr. 2'000.00 auszu- - 56 - händigen. Der Beschuldigte teilte H._____ mit, dass dieser D._____ anrufen und ihm mitteilen müsse, dass er ihm die Fr. 2'000.00 bezahlen müsse. Hierfür hat er H._____ mit einer durchgeladenen Waffe aus nächster Nähe bedroht, indem er die Waffe zweimal auf seinen Oberkörper/ Kopf gerichtet hat. Dazwischen hat er die Munition aus der Waffe genommen, sie H._____ gezeigt und die Waffe anschliessend erneut durchgeladen. Das angestrebte Ziel der Nötigung, nämlich die Zahlung von Fr. 2'000.00 ist als nicht besonders einschneidend zu betrachten. Hingegen handelt es sich um eine äusserst gewichtige Art der Drohung, da der Beschuldigte durch seinen Waffeneinsatz H._____ und damit auch D._____ – dem bei ausbleibender Zahlung das gleiche blühen würde – seine Tötung oder zumindest eine schwere Körperverletzung angedroht hat. Dies stand mit dem angestrebten Zweck, nämlich der Zahlung von Fr. 2'000.00, in einem offensichtlichen Missverhältnis. H._____ hat im Moment der Nötigung um sein Leben fürchten müssen. D._____ musste nach der Schilderung des Vorgefallenen durch H._____ und der ihm geltenden Drohung ebenfalls um sein Leben bzw. seine Gesundheit, sowie diejenige von H._____ – seines damaligen Mitbewohners und Schwagers und damit einer ihm nahestehenden Person – fürchten, sofern er die Fr. 2'000.00 nicht bezahlen würde. Die entsprechende Nötigung hat damit eine schwere Einschränkung der Willensbildung bzw. Handlungsfreiheit dargestellt. Dass die Waffe während des Vorfalls gesichert gewesen ist, hat H._____ im Moment der Drohung nicht erkannt, womit dies die Einschränkung seiner Willensfreiheit bzw. derjenigen von D._____ nicht geringer hat erscheinen lassen. Die Drohung hat nicht besonders kurz und nicht besonders lang angedauert, es ist davon auszugehen, dass der Vorgang einige Minuten gedauert hat. Die mittlere Dauer ist neutral zu gewichten. Ebenfalls neutral wirkt sich aus, dass der Beschuldigte mit zwei Begleitpersonen bei H._____ erschienen ist. Zwar hat das Erscheinen von drei Personen per se eine höhere bedrohliche Wirkung als das Erscheinen einer einzelnen Person, jedoch haben die Begleiter den Beschuldigten zurückgehalten und damit zur Beruhigung der Situation beigetragen. Da D._____ der Drohung schliesslich nicht nachgekommen ist, bzw. die Forderung von Fr. 2'000.00 nicht beglichen hat, sondern zur Polizei gegangen ist, ist es bei einer versuchten Nötigung geblieben. Bleibt es bei einem Versuch, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Dabei hat die Straf- minderung umso geringer auszufallen, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerer die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 121 IV 49 E. 1b). Massgeblich ist, dass die Androhung ernstlicher Nachteile des Beschuldigten für H._____ und D._____ äusserst bedrohlich gewirkt hat. Zudem hat der Beschuldigte im Tatzeitpunkt alles in seiner Macht Stehende dafür getan, dass D._____ ihm die geforderten Fr. 2'000.00 bezahlt. Es ist einzig der Reaktion von D._____ zu verdanken, dass es beim Versuch geblieben ist. Die Schwere der vorliegenden Tat liegt denn auch vielmehr in der vollständig verwirklichten Art und Weise der Begehung als im beabsichtigten und nicht eingetretenen Erfolg der Zahlung von Fr. - 57 - 2'000.00. Entsprechend sind die Verletzungen der geschützten Rechts- güter vorliegend nur geringfügig kleiner als bei einer vollendeten Nötigung. Der Versuch kann deshalb nur leicht verschuldensmindernd berücksichtigt werden. Vorliegend kann offenbleiben, ob der Beschuldigte die Nötigung geplant hat. Immerhin war seine Drohung mit der Waffe in mehrere Etappen auf- geteilt, was seine hohe kriminelle Energie offenbart. Er hat aus monetären Beweggründen gehandelt. Er hat beabsichtigt möglichst schnell an Geld zu kommen. Dass es sich dabei um einen egoistischen Beweggrund handelt, ist dem Tatbestand der Nötigung immanent und kann nicht zusätzlich verschuldenserhöhend gewichtet werden. Er hat offensichtlich in einem Zustand der Wut über die fehlende Rückzahlung des Geldes gehandelt. Neutral wirkt sich aus, dass für die Forderung möglicherweise ein legaler Forderungsgrund bestanden hat und der Beschuldigte möglicherweise berechtigt gewesen ist, die Summe von Fr. 2'000.00 einzufordern. Er hätte die Forderung durch Einleitung einer Betreibung oder Anhebung einer Klage beim Zivilrichter erhältlich machen können oder hätte den Schuldner D._____ zumindest ohne Androhung ernstlicher Nachteile dazu auffordern können, seine Schulden zu begleichen. Er hatte damit grundsätzlich eine grosse Entscheidungsfreiheit. Insgesamt wäre – bei unverminderter Schuldfähigkeit – von einem schweren Verschulden auszugehen. Verschuldensmindernd ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten krank- heitsbedingt eingeschränkt, bzw. seine Schuldfähigkeit im Tatzeitpunkt in «maximal leichtem Grad» vermindert gewesen ist. Dies ergibt sich aus dem schlüssigen forensisch psychiatrischen Gutachten von Dr. med. O._____ (UA act. 104 ff.) auf welches vorliegend abgestellt wird, was bei der Anordnung einer Massnahme ausgeführt werden wird. Dr. med. O._____ führt im Gutachten aus, der Beschuldigte leide an einer schwer ausgeprägten Abhängigkeitserkrankung von multiplen Substanzen (Alkohol, Kokain, MDMA, Cannabinoide), zusätzlich sei eine dissoziale Persönlichkeitsakzentuierung zu diagnostizieren. Der Zusammenhang zwischen diesen Diagnosen und den aktuellen sowie vergangenen Tat- vorwürfen sei offensichtlich (UA act. 172 ff.). Das Mass des Beschuldigten an Entscheidungsfreiheit ist damit leicht eingeschränkt gewesen und er konnte seiner Wut über die fehlende Rückzahlung des Geldes nicht ohne Weiteres angemessen begegnen. Insgesamt führt die leicht verminderte Schuldfähigkeit dazu, dass anstatt von einem schweren Verschulden noch von einem nicht mehr mittel- schweren bis schweren Verschulden auszugehen ist (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.5). Angemessen ist dafür in Relation zum Strafrahmen von bis zu - 58 - 3 Jahren Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten bzw. 2 ½ Jahren. 8.5.2. Diese Einsatzstrafe ist für die weiteren Delikte, für welche eine Freiheits- strafe auszufällen ist, in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. 8.5.2.1. In Bezug auf das mehrfache Fahren ohne Berechtigung (Anklageziffern 4 a) und 4 b)) ergibt sich Folgendes: Geschütztes Rechtsgut ist beim Tatbestand des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG die Verkehrssicherheit bzw. der Schutz von Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer vor einer abstrakten Gefahr, andererseits aber auch der Gehorsam gegenüber amtlichen Anordnungen (BUSSMANN, in Basler Kommentar, Strassen- verkehrsgesetz, 2014, N. 4 zu Art. 95 SVG). Am 16. Juni 2021 ist der Beschuldigte nach 01.00 Uhr von der Autobahn- raststätte Würenlos bis zur alten Zürcherstrasse in Neuenhof gefahren, obwohl ihm mit Verfügung vom 19. März 2021 rückwirkend auf den 26. Februar 2019 der Führerausweis entzogen worden war. Das Gesetz fingiert, dass jeder Verkehrsteilnehmer, der nicht im Besitz einer Fahr- berechtigung ist, sein Fahrzeug nicht genügend beherrscht und deswegen andere Verkehrsteilnehmer (abstrakt) gefährdet. Bei der genannten Strecke handelt es sich mit ca. 4 km um eine vergleichsweise noch kurze Strecke. Geplant war allerdings eine Fahrt nach R._____, wobei die Strecke knapp 30 km betragen hätte und damit anspruchsvoller gewesen wäre. Die gefahrene Strecke ist einzig durch die Flucht vor der Polizei, welche eine Kontrolle hat durchführen wollen, und die wenig später erfolgte Anhaltung so kurz ausgefallen. Die Strecke ist damit nicht zu bagatellisieren. Zwar lässt die Tageszeit nicht auf ein erhöhtes Verkehrs- aufkommen schliessen, dennoch waren weitere Verkehrsteilnehmer auf der Strasse unterwegs, was die Videoaufnahme der Fahrt, welche von der Polizei erstellt worden ist, zeigt (UA act. 493). Zudem war auf den Autobahnabschnitten aufgrund der hohen Geschwindigkeiten eine erhöhte Aufmerksamkeit erforderlich, dies insbesondere in der Dunkelheit. Dass die Sicht ansonsten gut und die Strasse trocken war, wirkt sich neutral aus. Nach dem Ausgeführten ist die von der Fahrt des Beschuldigten aus- gehende Gefährdung der allgemeinen Verkehrssicherheit bzw. der anderen Verkehrsteilnehmer nicht zu bagatellisieren und noch knapp als leicht bis mittelschwer zu bezeichnen. Nach den Ausführungen des Beschuldigten, auf die «in dubio pro reo» abzustellen ist (siehe oben), ist die Fahrt auf Drängen von I._____ hin geschehen, nachdem dieser bis zur Raststätte Würenlos gefahren und danach aufgrund seines Betäubungs- - 59 - mittelkonsums nicht mehr in der Lage gewesen sei zu fahren. Es lag damit zumindest ein äusserer Anlass für die Fahrt vor, der es dem Beschuldigten erschwert hat, die Fahrt zu unterlassen, was sich leicht verschuldens- mindernd auswirkt. Weiter hat der Beschuldigte am 11. November 2021 mit seinem E-Scooter drei Mal kurze Strecken innerhalb von R._____ zurückgelegt. Dass es sich um kurze Strecken gehandelt hat, zeigen bereits die Fahrzeiten von lediglich 6 Minuten, 3 Minuten und 2 Minuten. Weiter war der Beschuldigte auf einem E-Scooter unterwegs. Dieser konnte zwar eine Geschwindigkeit von 51 km/h erreichen, weshalb ein Führerausweis notwendig gewesen wäre. Dieses Erfordernis dürfte aber gemeinhin weniger bekannt sein, als beim Fahren eines Autos oder anderen Motorfahrzeugs, das ohne einen Führerausweis bekanntlich völlig ausser Betracht fällt. Dies auch, da es E- Scooter mit geringerer Leistungsfähigkeit gibt, welche ohne Führerausweis gelenkt werden dürfen. Insgesamt war die Gefährdung der allgemeinen Verkehrssicherheit und der weiteren Verkehrsteilnehmer bei den drei kurzen Fahrten noch leicht. Jedoch bestand kein äusserer Anlass für die Fahrten, diese sind aus reiner Bequemlichkeit des Beschuldigten erfolgt. Insgesamt wäre – bei isolierter Betrachtung der jeweiligen Fahrten ohne Berechtigung – hinsichtlich des 16. Juni 2021 von einem leichten bis mittel- schweren und bei den drei Fahrten vom 11. November 2021 von einem jeweils leichten Verschulden auszugehen. Zu beachten ist wiederum die leicht verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten (siehe dazu oben), welche das Verschulden auf ein noch leichtes hinsichtlich der Fahrt des 16. Juni 2021 und ein jeweils sehr leichtes hinsichtlich der Fahrten des 11. Novembers 2021 reduziert. Angemessen erscheint damit für den 16. Juni 2021 eine Einzelstrafe von 4 Monaten und hinsichtlich des 11. November 2021 von jeweils einer Woche. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass zwar kein Zusammenhang zur versuchten Nötigung, hingegen ein enger sachlicher, zeitlicher und örtlicher Zusammenhang zwischen den Fahrten ohne Berechtigung vom 11. November 2021 besteht, wobei jedoch für jede Fahrt ein neuer Entschluss gefasst worden war. Insgesamt rechtfertigt sich für die vier Fahrten ohne Berechtigung eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 3 ½ Monate auf 33 ½ Monate Freiheitsstrafe. 8.5.2.2. In Bezug auf die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Anklageziffer 5) ergibt sich Folgendes: Beim Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a SVG handelt es sich um ein Rechts- pflegedelikt. Geschützt wird die Durchsetzung des Tatbestands des - 60 - Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 SVG. Art. 91a SVG soll verhindern, dass der Fahrzeugführer, der sich korrekt einer Massnahme unterzieht, und allenfalls nach Art. 91 Abs. 2 SVG bestraft wird, schlechter wegkommt als derjenige, der sich ihr entzieht, und damit die Straf- verfolgungsbehörden im Unwissen darüber lässt, ob gegebenenfalls der Tatbestand gemäss Art. 91 SVG erfüllt wäre (BGE 145 IV 50 E. 3.1). Vorliegend hat sich der Beschuldigte bei seiner Anhaltung durch die Polizei vom 16. Juni 2021, im massgebenden Zeitpunkt, der angeordneten Blut- und Urinprobe widersetzt, wodurch eine allfällige Fahrunfähigkeit nicht hat nachgewiesen werden können. Mittels Atemalkoholtestgerät und einem Betäubungsmittelvortest wurde der vorgängige Konsum von Alkohol und Kokain vermutet (0.90 mg/l Atemalkohol, UA act. 474 und 475), was aber nicht hat überprüft werden können. Aufgrund des emotional aufgeladenen Zustandes des Beschuldigten ist es der Polizei nicht möglich gewesen, ihn zur Probeentnahme zu bewegen. Für die Verweigerung hatte der Beschuldigte keine legitimen Gründe. Seine Erklärung, wonach er Schmerzen gehabt habe, ist als Schutzbehauptung zu werten. Der Umstand, dass er gemäss eigenen Angaben zu einem späteren Zeitpunkt freiwillig eine Blutprobe hat nachreichen wollen, kann nicht strafmindernd berücksichtigt werden, zumal die Probe im massgebenden Zeitpunkt bereits vereitelt gewesen ist und nicht mehr hat nachgeholt werden können. Insgesamt ist von einem noch knapp leichten Verschulden auszugehen. Zu beachten ist wiederum die leicht verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten (siehe dazu oben), welche das Verschulden auf ein leichtes reduziert. Angemessen erscheint damit eine Einzelstrafen von 3 Monaten Freiheitsstrafe. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass zwar kein Zusammenhang zur versuchten Nötigung besteht, hingegen ein enger sachlicher, zeitlicher und örtlicher Zusammenhang zwischen dem Fahren ohne Berechtigung vom 16. Juni 2021 und der Vereitelung von Mass- nahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit. Insgesamt rechtfertigt sich eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 1 ½ Monate auf 35 Monate Freiheits- strafe. 8.5.2.3. Die obligatorische Haftpflichtversicherung für Fahrzeuglenkende in der Schweiz übernimmt die Kosten, wenn Personen, Tiere oder Sachen durch das Fahrzeug des Versicherten zu Schaden kommen. Die Haftpflicht- versicherungsdeckung ist Voraussetzung für die Erteilung des Fahrzeug- ausweises (Art. 11 Abs. 1 SVG). Entsprechend bedeutsam ist die Haft- pflichtversicherung beim Lenken eines Fahrzeugs zur Sicherstellung der Kostendeckung bei Schäden. - 61 - Der Beschuldigte ist am 11. November 2021 innerhalb von R._____ drei Mal eine kurze Strecke mit seinem E-Scooter, welcher eine Maximal- geschwindigkeit von 51 km/h hat erreichen können, gefahren, ohne über die gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung zu verfügen (Anklageziffer 6). Bei der Fahrt mit einem E-Scooter wiegt das Risiko einer Fremdschädigung im Vergleich zu einem Auto weniger schwer. Zudem hat es sich bei den Fahrten des Beschuldigten um eigentliche Kurzstrecken in seinem Wohnort R._____ gehandelt, wobei ihm die Strecken bekannt waren. Unter diesen Umständen ist hinsichtlich der einzelnen Fahrten von einer – in Relation zum Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Fahrten ohne Haftpflichtversicherung – vergleichsweise leichten Gefährdung des geschützten Rechtsguts auszu- gehen. Der Beschuldigte hat die Fahrten ohne äusserlichen Anlass angetreten und hat die Strecken aus Bequemlichkeit mit dem E-Scooter zurückgelegt, obwohl er diese namentlich auch zu Fuss hätten zurücklegen können. Insgesamt ist – bei isolierter Betrachtung der jeweiligen Fahrten ohne Haft- pflichtversicherung – von einem jeweils leichten Verschulden auszugehen. Zu beachten ist wiederum die leicht verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten (siehe dazu oben), welche das Verschulden jeweils auf ein sehr leichtes reduziert. Angemessen erscheint damit eine Einzelstrafe von jeweils 1.5 Monaten Freiheitsstrafe. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass die Fahrten ohne Haftpflichtversicherung in einem direkten situativen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit den Fahrten ohne Berechtigung vom 11. November 2021 standen. Entsprechend geringer fällt bei der Bildung der Gesamt- strafe der Gesamtschuldbeitrag aus. Angemessen erscheint eine Erhöhung der Freiheitsstrafe um insgesamt 2 Monate auf 37 Monate. 8.5.2.4. Betreffend die mehrfachen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz gemäss Anklageziffer 7 ergibt sich Folgendes: Wer ohne Berechtigung u.a. eine Waffe erwirbt oder trägt, wird gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft. Das Tragen einer Waffe ohne Bewilligung wurde vom Gesetz- geber als Vergehens- und nicht etwa Übertretungstatbestand ausgestaltet. Dieser gesetzgeberischen Wertung liegt die Annahme zu Grunde, dass es im Interesse der Allgemeinheit liegt, die Anzahl Waffen in der Schweiz möglichst gering zu halten. Denn je grösser die Verfügbarkeit von Waffen ist, desto grösser ist die von ihnen ausgehende Gefahr, wenn Waffen in falsche Hände gelangen. Vor diesem Hintergrund ist bei Art. 33 Abs. 1 lit. a WG von einer für die Sicherheit der Allgemeinheit wichtigen Bestimmung - 62 - auszugehen. Es ist allerdings zu beachten, dass Art. 33 Abs. 1 lit. a WG einerseits keine Unterscheidung zwischen der Art von Waffen (beispiels- weise Stichwaffe, Schusswaffe, Schlagwaffe, Elektroschocker) trifft und andererseits nebst dem Tragen und Besitz, den Erwerb, die Einfuhr in die Schweiz, das Anbieten, Übertragen, Vermitteln, Herstellen, Abändern und Umbauen unter dieselbe Strafnorm subsumiert. Entsprechend unter- schiedlich erscheint die Schwere des mit der Widerhandlung einher- gehenden Verschuldens. Der Beschuldigte hat mehrfach gegen das Waffengesetz verstossen, indem er diverse Waffen mit sich geführt hat. Einerseits hat er am 26. Juli 2021 in R._____ eine Faustfeuerwaffe mit sich geführt, obwohl er über keine Tragebewilligung verfügt hat. Dies während des Besuchs bei H._____, wobei er diesen mit der Waffe bedroht hat (vgl. dazu Anklageziffer 1, oben) (Anklageziffer 7 a)). Es hat sich dabei um die geladene Faust- feuerwaffe «Manurhin» Modell PPK, Kal. 6.65 mm Browning, Nr. 128955 gehandelt. Weiter hat er am 8. September 2021 dieselbe, diesmal ungeladene Faustfeuerwaffe sowie vier passende Patronen in R._____ mit sich geführt, obwohl er über keine Tragebewilligung verfügt hat (Anklage- ziffer 7 b)). Weiter hat er am 12. September 2021 die Faustfeuerwaffe PPK, Kal. 7.65 mm samt Munition in ein Hotelzimmer in V._____ verbracht, obwohl er über keine Tragebewilligung verfügt hat (Anklageziffer 7 c)). Beide Waffen hatte er zuvor zu einem unbekannten Zeitpunkt formlos erworben, ohne über einen Waffenerwerbsschein zu verfügen. Faustfeuerwaffen gehören zu den gefährlichsten Waffen, die unter das Waffengesetz fallen, zumal ein – auch unabsichtlich – abgegebener Schuss ohne Weiteres tödliche Folgen haben kann, was sich verschuldens- erhöhend auswirkt. Zu berücksichtigen ist immerhin, dass die Waffe beim ersten Vorfall ordnungsgemäss gesichert und beim zweiten Vorfall nicht geladen war, wobei die Munition jedoch leicht hätte eingesetzt werden können. Zudem hat der Beschuldigte zumindest über Grundkenntnisse in der Handhabung der Waffen verfügt. Diese Faktoren wirken sich neutral aus, da sich das Fehlen von verschuldenserhöhenden Faktoren nicht verschuldensmindernd auswirken kann. Der Beschuldigte vermochte keine nachvollziehbaren Gründe für das jeweilige Erwerben und Mitführen der Schusswaffen anzugeben. Hinsichtlich des Vorfalls vom 26. Juli 2021 hat er diese zur Verdeutlichung seiner Drohung bzw. Geldforderung mitgeführt. Dies darf aufgrund des Doppelverwertungsverbots jedoch nicht erneut berücksichtigt werden, da der Einsatz der Waffe bereits im Rahmen der Nötigung zur Androhung ernstlicher Nachteile abschliessend abgegolten wird. Am 8. September 2021 hat der Beschuldigte die Waffe im Rahmen des Handels mit Kokain mit sich geführt. Am 12. September 2021 ist das Mitführen im Zusammenhang mit einer anschliessenden Sach- beschädigung in einem Hotelzimmer erfolgt. Beide Anlässe sind verschuldenserhöhend zu werten, da Interaktionen mit Drittpersonen beim - 63 - Drogenhandel oder während der Sachbeschädigung ohne Weiteres denkbar und Eskalationen möglich gewesen wären. Dies gilt umso mehr, als dass der Beschuldigte bei den Vorfällen vom 26. Juli 2021 und 12. September 2021 in einer sehr aufgebrachten Gemütslage war, was die Gefahr eines unbedachten Einsatzes der Waffe erhöht hat. Das Mitführen der Waffen ist gegenüber einem blossen Besitz (zu Hause) unter Verschuldensgesichtspunkten als deutlich schwerer zu werten, was für alle drei Vorfälle gilt. In Relation zum Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheits- strafe und unter Berücksichtigung der innerhalb dieses Strafrahmens denk- baren Widerhandlungen wäre in allen drei Fällen von einem noch knapp leichten bis mittelschweren Tatverschulden auszugehen. Zu beachten ist wiederum die leicht verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten (siehe dazu oben), welche das Verschulden jeweils auf ein noch knapp leichtes reduziert. Angemessen erscheint damit eine Einzel- strafe von jeweils 6 Monaten Freiheitsstrafe. Im Rahmen des Asperation ist zu berücksichtigen, dass hinsichtlich des Mitführens der Faustfeuerwaffe vom 26. Juli 2021 ein sehr enger zeitlicher, örtlicher sowie sachlicher Zusammenhang zur versuchten Nötigung zum Nachteil von H._____ besteht. Hinsichtlich der Widerhandlungen vom 8. September 2021 und 12. September 2021 besteht ebenfalls jeweils ein enger örtlicher und zeitlicher Zusammenhang zu den Betäubungs- mitteldelikten gemäss Anklageziffern 8 a) und c) sowie zur Sach- beschädigung gemäss Anklageziffer 9, wenn auch kein sachlicher Zusammenhang besteht. Der Gesamtschuldbeitrag erscheint damit jeweils entsprechend geringer. Insgesamt rechtfertigt sich eine angemessene Erhöhung der Freiheitsstrafe um 9 Monate auf 46 Monate. 8.5.2.5. In Bezug auf die mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c und g BetmG ergibt sich Folgendes: Mit Freiheitsstrafe bis zur drei Jahren oder – hier nicht zweckmässiger – Geldstrafe wird gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c und g BetmG unter anderem bestraft, wer u.a. Betäubungsmittel verkauft, verschafft oder hierzu Anstalten trifft. Der Tatbestand von Art. 19 BetmG soll insbesondere die öffentliche Gesundheit schützen. Geschützt werden sollen aber auch die einzelnen Personen vor den negativen gesundheitlichen oder sozialen Folgen suchtbedingter Störungen (SCHLEGEL/ JUCKER, in: OF-Kommentar BetmG, 4. Aufl. 2022, N. 1 zu Art. 19 BetmG). Es handelt sich dabei um hochstehende Rechtsgüter. Massgebend für die Bestimmung der objektiven Tatschwere und dem damit einhergehenden Verschulden sind zunächst Art und Menge der Drogen. Je grösser die Menge und je schädlicher die Art der vom Täter gehandelten Betäubungsmittel erscheint, - 64 - desto gewichtiger erweist sich die von ihm mit der Tatverübung geschaffene gesundheitliche Gefährdung Dritter (BGE 122 IV 299 E. 2c). Der Drogenmenge ist zwar keine vorrangige, aber auch nicht eine unter- geordnete Bedeutung zuzumessen. Es wäre verfehlt, im Sinne eines Tarifs überwiegend oder gar allein auf dieses Kriterium abzustellen. Falsch wäre aber auch die Annahme, diesem Strafzumessungselement komme eine völlig untergeordnete oder gar keine Bedeutung zu. Der Beschuldigte hat am 8. September 2021 in R._____ ca. 7.8 Gramm Kokaingemisch [Reinheitsgrad 55%] zum Zweck des Handels mit sich geführt, wozu er Anstalten getroffen hat (Anklageziffer 8 c)). Gleichentags und gleichenorts hat er ca. 0.77 Gramm Kokaingemisch [Reinheitsgrad 55%] an F._____ verschafft (Anklageziffer 8 a)). Weiter hat er am 18. November 2021 ebenfalls in R._____ ca. 0.76 Gramm Kokaingemisch [Reinheitsgrad 55%] an G._____ abgegeben (Anklageziffer 8 b)). Beim Verschaffen von Betäubungsmitteln bzw. dem Anstalten Treffen zum Verkauf handelt es sich um eine schwerere Form der von Art. 19 Abs. 1 BetmG erfassten Handlungsweisen. Bei Kokain handelt es sich zudem um eine sogenannte harte Droge mit grossem Abhängigkeits- und Gefährdungspotential. Den Grenzwert für einen mengenmässig schweren Fall, der bei 18 Gramm reinem Wirkstoff liegt (BGE 145 IV 312 Regeste), hat der Beschuldigte auch bei der Menge von 7.8 Gramm [Reinheitsgrad 55%], welche er für den Verkauf mitgeführt hat, noch deutlich unter- schritten, wobei diese Menge aber keinesfalls zu bagatellisieren ist. Zudem hat er diese Menge nicht tatsächlich verkauft, auch wenn er dies angestrebt hat. Das Tatverschulden wiegt noch knapp leicht. Hinsichtlich der beiden abgegebenen Mengen von 0.76 und 0.77 Gramm [Reinheitsgrad jeweils 55%] handelt es sich um weniger als die «handelsübliche» Menge von einem Gramm, das Tatverschulden wiegt hierbei leicht, dies insbesondere auch, da unklar ist, ob der Beschuldigte jeweils ein Entgelt erhalten hat. Ein besonders raffiniertes Vorgehen oder eine besondere kriminelle Energie, die wesentlich über die Erfüllung des Tatbestands hinaus- gegangen ist, ist nicht auszumachen. Entsprechend ist die Art und Weise des Tatvorgehens bzw. die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten neutral zu werten. Hinsichtlich der Beweggründe des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass er während des Tatzeitraums selbst von Betäubungsmitteln abhängig war (vgl. forensisch psychiatrisches Gutachten Dr. med. O._____, UA act. 104 ff.) und sich mit dem Betäubungsmittelhandel auch den eigenen Konsum finanziert hat, dies auch, da er in dieser Zeitspanne über kein legales Einkommen verfügt hat, auch wenn teilweise unklar geblieben ist, ob er das Kokain entgeltlich abgegeben hat. Es ist jedoch nicht so, dass er ausschliesslich seinen Eigenkonsum hat finanzieren wollen, so dass eine - 65 - (erhebliche) Strafmilderung gemäss Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG deshalb nicht infrage kommt. Insgesamt ist im weiten Spektrum der vom Tatbestand der nicht qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG erfassten Art und Menge von Drogen sowie straf- baren Handlungen bei isolierter Betrachtung für das Anstaltentreffen von einem noch knapp leichten und für die zwei Abgaben von einem leichten Verschulden auszugehen. Zu beachten ist wiederum die leicht verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten (siehe dazu oben), welche das Verschulden hinsichtlich des Anstaltentreffens auf ein noch leichtes und hinsichtlich der Verkäufe auf ein sehr leichtes reduziert. Angemessen erscheinen damit Einzelstrafen von 3 Monaten und zweimal 1.5 Monaten Freiheitsstrafe, gesamthaft 6 Monate. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass hinsichtlich der Delikte vom 8. September 2019 ein enger örtlicher und zeitlicher Zusammenhang zur Widerhandlung gegen das Waffengesetz besteht. Der Gesamtschuldbeitrag erscheint damit etwas geringer. Insgesamt rechtf- ertigt sich eine angemessene Erhöhung der Freiheitsstrafe um 4 Monate auf 50 Monate. 8.5.2.6. Hinsichtlich der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB ergibt sich Folgendes: Die Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB gehört zu den strafbaren Handlungen gegen das Vermögen. Durch Art. 144 StGB wird die unbeein- trächtigte tatsächliche Herrschaftsmacht über eine Sache geschützt, wobei neben dem Eigentum (und damit einhergehend dem Vermögen) auch Gebrauchs- oder Nutzungsrechte mitumfasst werden (SIMMLER/SELMANN, in: Annotierter Kommentar StGB, Bern 2020, N. 1 zu Art. 44 StGB). Der Beschuldigte hat am 12. September in einem Hotel in V._____ Mobiliar – unter anderem Hocker, Tische, Telefone, Pflanzen samt Kübeln, Plexi- glasabdeckungen, Schirmständer usw. – durch Körpergewalt beschädigt, und dabei einen Schaden im Gesamtwert von Fr. 4'282.50 verursacht (Anklageziffer 9). Er hat dabei das von ihm bewohnte Hotelzimmer sowie die Hotellobby verwüstet. Der verursachte Schaden ist nicht zu vernachlässigen, zumal er deutlich über dem Grenzwert von Fr. 300.00 für die Annahme einer noch geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 172ter StGB liegt. Andererseits liegt noch kein grosser Schaden im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB, von welchem erst ab einem Schaden von Fr. 10'000.00 auszugehen ist (BGE 136 IV 117 E. 4.3.1), vor. Mit Blick auf die vom Grundtatbestand der Sachbeschädigung erfassten Schadens- - 66 - summen ist von einem vergleichsweise noch leichten bis mittelschweren Taterfolg auszugehen. Die Art und Weise des Vorgehens ist nicht über die blosse Tatbestands- erfüllung hinausgegangen. Hinsichtlich der Beweggründe ist auszuführen, dass der Beschuldigte in grosser Aufregung gehandelt hat, was sich leicht verschuldensmindernd auswirkt. Insgesamt wäre in Relation zum Straf- rahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Sachbeschädigungen von einem noch leichten bis mittelschweren Verschulden auszugehen. Zu beachten ist wiederum die leicht verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten (siehe dazu oben), welche das Verschulden hinsichtlich der Sachbeschädigung auf ein noch leichtes reduziert. Angemessen erscheint damit eine Einzelstrafe von 8 Monaten. Im Rahmen des Asperation ist zu berücksichtigen, dass ein enger örtlicher und zeitlicher Zusammenhang zur Widerhandlung gegen das Waffen- gesetz vom 12. September 2021 besteht. Der Gesamtschuldbeitrag erscheint damit etwas geringer. Insgesamt rechtfertigt sich für die Sach- beschädigung eine angemessene Erhöhung der Freiheitsstrafe um 5 Monate auf 55 Monate. 8.5.3. Hinsichtlich der Täterkomponente ist Folgendes auszuführen: Der im Urteilszeitpunkt 32 Jahre alte Beschuldigte war im Deliktszeitpunkt zweifach einschlägig vorbestraft. Diese Vorstrafen sind straferhöhend zu berücksichtigen, da er offensichtlich nicht genügende Lehren aus diesen gezogen hat (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Es ist allerdings zu beachten, dass die Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte gewürdigt werden dürfen, weil dies auf eine Doppelbestrafung hinausliefe (Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1), weshalb sie nur leicht straf- erhöhend zu berücksichtigen sind. Der Beschuldigte wurde seit den vorliegend zu beurteilenden Straftaten mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 11. Mai 2023 wegen mehrfacher Beschimpfung und Gewalt oder Drohung gegen Behörden oder Beamte zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tages- sätzen à Fr. 30.00, Probezeit 3 Jahre, sowie einer Busse von Fr. 600.00 verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 8. Januar 2024 wurde er wegen Raufhandels, Drohung, versuchter einfacher Körperverletzung, mehrfacher Beschimpfung und mehrfacher gering- fügiger Sachbeschädigung zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.00 sowie einer Busse von Fr. 200.00 verurteilt, wobei eine Gesamtstrafe zum Strafbefehl vom 29. April 2019 der Staats- anwaltschaft Baden gebildet worden ist. Die entsprechenden, ein- schlägigen Delikte wurden am 5. März 2023 und 12. Juni 2023 begangen. Sie zeugen von einer eigentlichen Unbelehrbarkeit und Ignoranz des - 67 - Beschuldigten, zumal das Strafverfahren der vorliegenden Delikte bereits seit dem 16. Juni 2021 gelaufen ist und er gleichentags erstmals befragt worden war. Zudem hat sich die Delinquenz des Beschuldigten intensiviert und insbesondere auch auf Gewaltdelikte ausgeweitet, was sich straferhöhend auswirkt. Das Wohlverhalten des Beschuldigten seit der letzten Tatbegehung vom 12. Juni 2023 kann nicht strafmindernd berück- sichtigt werden, denn ein solches wird allgemein erwartet und voraus- gesetzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_291/2017 vom 16. Januar 2018 E. 2.2.4). Der Beschuldigte hat sich teilweise geständig gezeigt (hinsichtlich der Anklageziffern 4 a), 7 b) und c), 8 c), e), f), g) h), 9, und 10 a)). Diese Geständnisse betrafen jedoch – neben dem eigenen Konsum von Betäubungsmitteln – diejenigen Delikte, für welche eindeutige Beweise vor- lagen. Die übrigen Delikte hat er abgestritten. Sein Abstreiten kann sich zwar nicht zu seinen Lasten auswirken, da sich eine beschuldigte Person nicht selbst belasten muss und namentlich das Recht hat, die Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO). Damit steht aber auch fest, dass eine Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an geständigen, nachhaltig einsichtigen und aufrichtig reuigen Täter möglich ist, vorliegend ausscheidet. Dass er sich nun gemäss seinen Angaben ein solides Leben wünscht und nicht mehr straffällig werden will (Protokoll Berufungsverhandlung S. 26), kann ihm nicht ohne Weiteres geglaubt werden und wird sich erst weisen müssen. Der Beschuldigte ist ledig und lebt mit seiner Lebenspartnerin zusammen, im November 2023 ist die gemeinsame Tochter zur Welt gekommen. Der Beschuldigte ist aktuell nicht arbeitstätig bzw. ist arbeitsunfähig und bezieht Sozialhilfe. Der Mietzins sowie die Krankenkassenprämien werden über- nommen und er erhält im Übrigen monatlich Fr. 600.00. Er hat sich zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet. Nachdem diesbezügliche Eingliederungsmassnahmen gescheitert sind, wird nun sein Rentenanspruch überprüft. Zudem ist der Beschuldigte verschuldet, er selbst gibt an, seine Schulden befänden sich im sechsstelligen Bereich. Diese Schulden stehen in Verbindung mit einem Kredit, welchen der Beschuldigte aufgenommen hat, um sich im Finanzhandel selbstständig zu machen, was jedoch gescheitert ist (Protokoll Berufungsverhandlung S. 24 ff., Plädoyer Berufungsverhandlung S. 9 f.). Die persönlichen Umstände wirken insgesamt instabil, einzig die noch offene Bewilligung eines Renten- anspruchs könnte bei einem positiven Entscheid eine Stabilisierung darstellen. Der Gesundheitszustand des Beschuldigten ist ebenfalls instabil, neben den psychischen Leiden, leidet er unter anderem an Kopf- schmerzen, Lärmempfindlichkeit und epileptischen Anfällen. Die Sucht- problematik sowie psychischen Beschwerden des Beschuldigten wurden bereits im Rahmen des Verschuldens bei den betroffenen Delikten berücksichtigt und können sich deshalb nicht nochmals zu Gunsten des - 68 - Beschuldigten auswirken. Weitere sich auf die Strafhöhe auswirkende Täterkomponenten sind nach dem Gesagten nicht ersichtlich. Insbesondere erscheint seine Strafempfindlichkeit nicht überdurch- schnittlich. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts hat wiederholt betont, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 3.4 mit Hinweis). Solche liegen hier nicht vor. Daran vermögen namentlich auch die Geburt seiner Tochter sowie sein Gesundheitszustand nichts zu ändern. Insgesamt überwiegen die negativen Faktoren aufgrund der wiederholten Straffälligkeit, sodass sich die Täterkomponente insgesamt leicht straf- erhöhend auswirkt. Die dem Verschulden angemessene Freiheitsstrafe von 55 Monaten ist um einen Monat auf 56 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 8.5.4. Der bedingte oder teilbedingte Strafvollzug ist bei einer Freiheitsstrafe von 56 Monaten von Gesetzes wegen ausgeschlossen (Art. 42 und 43 StGB). Die ausgestandene Untersuchungshaft von 5 Tagen (16. Juni 2021, 2. bis 3. August 2021 [weniger als 24 Stunden], 8. bis 9. September 2021 [weniger als 24 Stunden]; 12. September 2021; und 18. bis 19. November 2021 [weniger als 24 Stunden]) ist dem Beschuldigten an die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 Abs. 1 StGB). 8.6. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 29. April 2019 ist der Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 90.00 verurteilt worden, wobei die Probezeit auf 5 Jahre festgelegt worden ist. Die Vorinstanz hat die bedingte Strafe in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB widerrufen. Der Beschuldigte wendet dagegen ein, die bedingte Strafe sei bereits mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 25. September 2023 rechtskräftig widerrufen worden und legt hierfür den mit Rechtskraft- bescheinigung versehenen Strafbefehl vom 25. September 2023 sowie ein Schreiben der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 21. Mai 2024 ins Recht. Diesbezüglich ist dem Beschuldigten zu folgen, was sich auch aus dem aktuellen Strafregisterauszug ergibt. Der Widerruf war der Vorinstanz zum Urteilszeitpunkt vom 18. Januar 2024 offenbar nicht bekannt. Der erneute Widerruf ist selbstredend unzulässig und ist nicht vorzunehmen. - 69 - 8.7. 8.7.1. Die Einsatzbusse ist für die konkret schwerste Übertretung festzusetzen. Es handelt sich dabei um die Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG. Dazu ergibt sich Folgendes: Geschütztes Rechtsgut beim Tatbestand der Verletzung der Verkehrs- regeln gemäss Art. 90 Abs. 1 StGB ist die Verkehrssicherheit sowie Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer. Erfasst werden auch abstrakte Gefährdungsdelikte: Ein Verstoss gegen die Verkehrsvorschriften ist somit unabhängig davon strafbar, ob hierdurch eine konkrete Unfallgefahr bewirkt wird. Trotz unmissverständlicher Aufforderung der Polizei, das Fahrzeug anzuhalten, setzte der Beschuldigte am 16. Juni 2021 seine Fahrt fort, woraufhin mehrere Beamte in Polizeifahrzeugen die Verfolgung auf- genommen haben. Erst nach Verlassen der Autobahn (Ausfahrt Baden) hat er das Fahrzeug zum Stillstand gebracht und hat von der Polizei arretiert werden können (Anklageziffer 3). Er hat somit das polizeiliche Haltezeichen missachtet (Art. 27 Abs. 1 SVG). Hiermit hat er eine nicht unerhebliche Gefährdung für die anwesenden Polizeibeamten sowie die übrigen Verkehrsteilnehmer geschaffen. Der Beschuldigte hätte sich oder andere bei seiner Irrfahrt schwer oder gar tödlich verletzen können. Insgesamt ist von einer mittelschweren Gefährdung des geschützten Rechtsguts aus- zugehen. Die Bereitschaft, eine polizeiliche Grosskontrolle zu durchbrechen, zeugt von einer sehr hohen kriminellen Energie, was verschuldenserhöhend zu gewichten ist. Der Beschuldigte hat mit der Flucht erreichen wollen, nicht wegen Fahrens ohne Berechtigung sowie unter Alkohol- und Betäubungs- mitteleinfluss belangt werden zu können, was jedoch aufgrund des Doppel- verwertungsverbots nicht erneut berücksichtigt werden darf. Insgesamt wäre mit Blick auf die vom Übertretungstatbestand erfassten Handlungsweisen von einem mittelschweren Tatverschulden auszugehen. Zu beachten ist wiederum die leicht verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten (siehe dazu oben), welche das Verschulden hinsichtlich der Verkehrsregelverletzung auf ein noch knapp leichtes reduziert. Unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (siehe dazu die obigen Ausführungen zur Täterkomponente) ist von einer dafür angemessenen Busse von Fr. 1'000.00 auszugehen. 8.7.2. Die Einsatzbusse von Fr. 1'000.00 ist aufgrund der weiteren Übertretungen angemessen zu erhöhen. - 70 - 8.7.2.1. Hinsichtlich des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte fuhr das Fahrzeug «Citroën» AG aaa am 16. Juni 2021 in einem nicht betriebssicheren Zustand, da die Frontscheibe beschädigt war (Anklageziffer 10 a)). Er handelt sich dabei um ein vergleichsweise leichtes Tatverschulden, zumal die Beschädigung nicht sehr gross und beeinträchtigend war. Beweggrund für die Fahrt war, dass I._____ ihn gebeten hatte, die Fahrt ab Würenlos fortzusetzen und er nachhause gewollt habe (siehe dazu oben). Er hat die Fahrt somit nicht ohne äusseren Grund angetreten, auch wenn er den Heimweg anders hätte organisieren können. Zu beachten ist wiederum die leicht verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten (siehe dazu oben), welche das Verschulden hinsichtlich des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges auf ein sehr leichtes reduziert, wofür eine Einzelstrafe von Fr. 300.00 angemessen wäre. Im Rahmen des Asperation ist zu berücksichtigen, dass ein enger örtlicher, zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zur Verkehrsregelverletzung besteht. Der Gesamtschuldbeitrag erscheint damit geringer. Insgesamt rechtfertigt sich eine angemessene Erhöhung der Busse um Fr. 200.00 auf Fr. 1’200.00. 8.7.2.2. Hinsichtlich der Übertretung des Nationalstrassenabgabegesetzes gemäss Art. 14 Abs. 1 NSAG ergibt sich Folgendes: Im Rahmen der Fahrt vom 16. Juni 2021 fuhr der Beschuldigte mit dem Fahrzeug von I._____ bzw. dessen Vater ohne gültige Autobahnvignette. Er hatte es unterlassen, sich vor der Fahrt zu vergewissern, ob am Fahrzeug eine solche angebracht war (Anklageziffer 11). Das Führen eines Fahrzeuges ohne Vignette wird gemäss Art. 14 Abs. 1 NSAG standard- mässig mit einer Busse von Fr. 200.00 bestraft. Aufgrund der leicht verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten und des sehr engen sachlichen, zeitlichen und örtlichen Zusammenhangs zur Verkehrsregelverletzung und dem Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges ist im Rahmen der Asperation die Einsatzbusse um Fr. 100.00 auf Fr. 1'300.00 zu erhöhen. 8.7.2.3. Hinsichtlich des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Fahrzeugausweis gemäss Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG ergibt sich Folgendes: - 71 - Der Beschuldigte hat am 11. November 2021 drei Mal seinen E-Scooter, welcher eine Höchstgeschwindigkeit von 51 km/h erreichen konnte, für Strecken innerhalb von R._____ verwendet, ohne über den erforderlichen Fahrzeugausweis zu verfügen (Anklageziffer 6). Aufgrund der Tatsache, dass es sich beim Fahrzeug um einen E-Scooter gehandelt hat, bei dem die Kenntnis des Erfordernisses eines Fahrzeugausweises weniger bekannt ist als bei einem Auto, erscheint das Verschulden vergleichsweise als leicht. Dies gilt umso mehr es sich jeweils um eigentliche Kurzstrecken innerhalb des Wohnorts des Beschuldigten gehandelt hat. Der Beweg- grund für die Fahrten war Bequemlichkeit. Ebenfalls ist die verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten (siehe oben) zu berücksichtigen. Das Verschulden wiegt damit jeweils sehr leicht und die Einzelstrafe ist auf jeweils Fr. 50.00 festzulegen. Im Rahmen der Asperation ist von keinem Zusammenhang mit den weiteren Übertretungen auszugehen. Es rechtfertigt sich insgesamt, die Einsatzbusse um Fr. 100.00 auf Fr. 1'400.00 zu erhöhen. 8.7.2.4. Hinsichtlich der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte hat bei mehreren Gelegenheiten Marihuana, Kokain und Amphetamine konsumiert bzw. hierfür Handlungen vorgenommen. Er hat am 8. September 2021 12.44 Gramm Marihuana sowie 34.32 Gramm Haschisch zum Zweck des Eigenkonsums in seinem Rucksack mit sich geführt (Anklageziffer 8 c)). Am 12. September 2021 hat er eine unbekannte Menge Kokain und Amphetamine konsumiert (Anklageziffer 8 f)). Am 18. November war der Beschuldigte an seinem Wohnort im Besitz von 13 Gramm Kokain [Reinheitsgrad 55%], ca. 15 Gramm Marihuana und ca. 0.3 Gramm Hanfblüten zum Zweck des Eigenkonsums (Anklageziffer 8 e)). Gleichentags hat er zwei Linien Kokain durch Schnupfen und eine Marihuana-Zigarette durch Rauchen konsumiert (Anklageziffer 8 g)). Zusätzlich hat der Beschuldigte im Zeitraum zwischen dem 18. September 2021 und dem 18. November 2021 mindestens 60 Gramm Marihuana durch Rauchen konsumiert (Anklageziffer 8 h)). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass Täter, die lediglich (einmalig) eine geringfügige Menge Cannabis konsumieren, mit einer Ordnungsbusse von jeweils Fr. 100.00 bestraft werden (Art. 1 OBG i.V.m. Ziff. 8001 Anhang 2 OBV). Das Verschulden des Beschuldigten wiegt namentlich hinsichtlich des Konsums von Kokain deutlich schwerer, zumal es sich bei Kokain um eine harte Droge handelt, deren Konsum gegenüber dem einmaligen Konsumenten von Cannabis nicht privilegiert werden soll. Für die einzelnen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz wären aufgrund der jeweiligen Menge und der Art des Betäubungsmittels, - 72 - nämlich Kokain, Amphetamin (psychotroper Stoff) oder Marihuana bzw. Haschisch Einzelstrafen zwischen Fr. 100.00 und Fr. 300.00 angemessen. Dabei ist strafreduzierend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte seit vielen Jahren von Suchtstoffen abhängig ist und somit nur über eine beschränkte Konsumfreiheit verfügt hat, was auch das forensisch psychiatrische Gutachten von Dr. med. O._____ (UA act. 104 ff.) belegt. Die leicht verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten reduziert das Verschulden des Beschuldigten auf ein jeweils leichtes, weshalb Einzel- strafen von Fr. 75.00 bis Fr. 200.00 angemessen erscheinen. Im Rahmen der Asperation liegt zwar kein Zusammenhang zu den weiteren Delikten, die mit Busse zu bestrafen sind, vor. Es ist jedoch nicht zu verkennen, dass es sich beim Beschuldigten im fraglichen Zeitpunkt um einen Dauerkonsumenten gehandelt hat, was den Gesamtschuldbeitrag der einzelnen Konsumhandlungen als geringer erscheinen lässt. Insgesamt erscheint eine Erhöhung für die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz um Fr. 300.00 auf 1'700.00 als angemessen und ausreichend. 8.7.2.5. Hinsichtlich des Ungehorsams des Schuldners im Betreibungsverfahren gemäss Art. 323 Ziff. 1 StGB ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist als Schuldner vom Betreibungsamt mehrfach unter Strafandrohung auf das Betreibungsamt vorgeladen worden, um einer Pfändung beizuwohnen. Auch die letzte eingeschriebene Vorladung hat er ignoriert, indem er den Termin, ohne zu erscheinen oder sich vertreten zu lassen, hat verstreichen lassen (Strafbefehl vom 18. Oktober 2022, Vorfall vom 14. Juli 2022). Diesbezüglich wiegt das Verschulden vergleichsweise leicht und ist nicht über die Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen. Strafmindernd wirkt sich hingegen aus, dass der Beschuldigte – auch wenn er kein Arztzeugnis einreichen konnte – aufgrund seiner medizinischen Beschwerden im damaligen Zeitpunkt tatsächlich Mühe gehabt haben dürfte, seine persönlichen Angelegenheiten sorgfältig zu regeln. Wiederum ist die leicht verminderte Schuldfähigkeit zu beachten, womit sich ein sehr leichtes Verschulden ergibt, was einer Übertretungsbusse von Fr. 120.00 entspricht. Im Rahmen der Asperation ergibt sich kein Zusammenhang zu den weiteren Übertretungen. Insgesamt erscheint eine Erhöhung für den Ungehorsam des Schuldners im Betreibungsverfahren um Fr. 100.00 auf Fr. 1'800.00 als angemessen. - 73 - 8.7.3. Die Täterkomponente fällt sodann wiederum leicht straferhöhend ins Gewicht, da der Beschuldigte hinsichtlich der Übertretungstatbestände teil- weise vorbestraft ist (siehe dazu oben), jedoch keine Lehren daraus gezogen hat und ansonsten keine strafmindernden Faktoren ersichtlich sind. Es rechtfertigt sich eine Erhöhung der Gesamtbusse um Fr. 100.00 auf insgesamt Fr. 1'900.00. 8.7.4. Beim Beschuldigten wurde Bargeld von Fr. 2'711.75 sichergestellt und gemäss Dispositivziffer 7. des vorinstanzlichen Urteils gestützt auf Art. 267 Abs. 3 StPO zur Deckung der Busse und der Geldstrafe verwendet, was mit Berufung nicht angefochten worden ist. Die Busse von Fr. 1'900.00 wird damit aus den beschlagnahmten Vermögenswerten getilgt, so dass sie als bezahlt gilt. Abweichend vom vorinstanzlichen Urteil wird mit vorliegendem Urteil jedoch keine Geldstrafe mehr ausgesprochen. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person u.a. beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich zur Sicher- stellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigung gebraucht werden (Kostendeckungsbeschlagnahme). Der verbleibende Betrag von Fr. 811.75 wird somit zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet (siehe dazu unten), was dem Beschuldigten zugute kommt. 9. Massnahme 9.1. Die Vorinstanz hat eine stationäre Massnahme zur Suchtbehandlung im Sinne von Art. 60 StGB angeordnet. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, die seines Erachtens angemessene Freiheitsstrafe von 15 Monaten sei bedingt auszusprechen, dies unter Anordnung der Verpflichtung, sich einer ambulanten Mass- nahme zu unterziehen. Durch die wesentlich geringere Freiheitsstrafe falle eine Massnahme gemäss Art. 60 StGB ausser Betracht. Für den Fall, dass eine höhere Freiheitsstrafe in Betracht gezogen würde, könne auf das bestehende Gutachten nicht abgestellt werden, da dieses nicht mehr aktuell sei. Es müssten die Akten der IV beigezogen, der gesundheitliche Zustand des Beschuldigten berücksichtigt und die Tatsache einbezogen werden, dass der Beschuldigte vom 16. bis 23. Oktober 2024 einen stationären Aufenthalt in der Klinik AB._____ gehabt habe. All dies erfordere ein aktuelles Gutachten, da mehr als die Drogenabhängigkeit des Beschuldigten hinter seinen Problemen stecken würde (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 8 ff., Protokoll Berufungsverhandlung S. 29). - 74 - Die Staatsanwaltschaft hat die Abweisung der Berufung bzw. die Bestätigung der Anordnung einer stationären Massnahme zur Sucht- behandlung beantragt (Berufungsantwort S. 1). 9.2. Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungs- bedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB). Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Ist der Täter von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, kann das Gericht nach Art. 60 Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder ein Vergehen begangen hat, das mit seiner Abhängigkeit in Zusammenhang steht (lit. a), und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit in Zusammen- hang stehender Taten begegnen (lit. b). Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Behandlung von psychischen Störungen oder einer Suchtbehandlung nach Art. 59 und 60 StGB auf eine sachverständige Begutachtung, die sich u.a. über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme äussert (Urteil des Bundesgerichts 6B_188/2022 vom 17. August 2022 E. 7.3.1 mit Hinweisen). 9.3. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären Massnahme zur Suchtbehandlung im Sinne von Art. 60 StGB sind vorliegend erfüllt: 9.3.1. Der Beschuldigte wurde im Rahmen des vorliegenden Verfahrens am 8. September 2022, 6. Oktober 2022 und 23. November 2022 durch Dr. med. O._____ psychiatrisch untersucht (UA act. 104). Das von ihm gestützt darauf erstellte forensisch-psychiatrische Gutachten datiert vom 29. November 2022 (UA act. 104 ff.). Es beruht auf einer sorgfältigen Sach- verhaltsabklärung und ist in sich schlüssig sowie nachvollziehbar, weshalb nachfolgend darauf abgestellt wird, was im Einzelnen darzulegen ist. Gemäss forensisch-psychiatrischem Gutachten von Dr. med. O._____ leide der Beschuldigte an einer schwer ausgeprägten Abhängigkeits- erkrankung von multiplen Substanzen (Alkohol, Kokain, MDMA, Cannabinoide (ICD-10: F19.2, UA act. 161). Zusätzlich zeige er eine dissoziale Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10: Z73.1, UA act. 162). - 75 - Beide Störungsbereiche stünden in einem ungünstigen, sich gegenseitig verstärkenden Zusammenhang und hätten den Lebensweg des Beschuldigten in den letzten Jahren nicht nur unter forensischen, sondern auch unter allgemeinpsychiatrischen Gesichtspunkten sehr negativ beeinflusst (UA act. 172). Aufgrund diverser, vom Beschuldigten geltend gemachter Änderungen wurde eine Ergänzung des Gutachtens durch Dr. med. O._____ in Auftrag gegeben. So hatte der Beschuldigte vor Vorinstanz namentlich ausgeführt, er habe eigenständig einen Drogenentzug in die Wege geleitet und gebe seit April 2023 regelmässig Urinproben ab und gehe einmal wöchentlich ambulant in die Klinik AB._____ (GA act. 1011). Am 9. November 2023 fand eine neuerliche Untersuchung des Beschuldigten durch Dr. med. O._____ statt. Mit Ergänzung/Aktualisierung des Gutachtens vom 13. Dezember 2023 hat Dr. med. O._____ bestätigt, dass die dem Beschuldigten im Gutachten vom 29. November 2022 gestellten Diagnosen (Abhängigkeitserkrankung und dissoziale Persönlichkeitsakzentuierung) nach wie vor zutreffend seien (GA act. 1087 ff.). Auch wenn der Beschuldigte mehrfach eine Abstinenz geltend gemacht habe, sei es zumindest im Zusammenhang mit einem Velounfall am 18. September 2023 sowie im Vorfeld der neuerlichen Exploration zum Konsum von Kokain und/oder Alkohol gekommen. Der Beschuldigte habe angegeben, dass der Konsum im September 2023 im Anschluss an einen Velounfall zur Schmerzlinderung erfolgt sei. Im Bericht der Notfallstation werde hingegen ausgeführt, dass der Sturz unter dem Einfluss von Alkohol und Kokain erfolgt sei, was aus gutachterlicher Sicht nachvollziehbar erscheine. Für das zweite nachgewiesene und eingestandene Konsumereignis habe der Beschuldigte keine spezifische Motivation angegeben. Er sei mit einem Kollegen zusammen gewesen, welcher Kokain mit sich geführt habe. Hieran lasse sich die abhängigkeits- typisch verminderte Kontrollfähigkeit bei gleichzeitig vorherrschendem Konsumwunsch des Beschuldigten erkennen. Ebenso spreche diese Einlassung gegen die Angabe des Beschuldigten, dass er den Kontakt zu seinem früheren drogenaffinen Umfeld abgebrochen habe. Weiter habe der Beschuldigte auch den Konsum von Alkohol eingestanden, wobei er diesen in typisch abhängiger Manier bagatellisiert habe («ab und zu ein Bier mit Freunden»). Dr. med. O._____ kommt zum Schluss, dass der Beschuldigte keineswegs eine Abstinenz einhalte und sich weiter in einem Umfeld bewege, in dem der Alkoholkonsum nicht ungewöhnlich sei. Soweit der Beschuldigte auf die ambulante Behandlung im Ambulatorium des Zentrums für Abhängigkeitserkrankungen verweise, sei festzustellen, dass diese offenbar auf Verlangen der Sozialversicherung stattgefunden habe. Zudem habe der Beschuldigte nach Beendigung der Massnahme im September 2023 bereits wieder konsumiert. Die Aussagekraft der vom Beschuldigten angeführten Urinkontrollen sei zudem kritisch zu hinter- - 76 - fragen, da auf diesem Wege keine lückenlose und beweiskräftige Verifizierung der Abstinenz möglich sei. So weise Ethanol im Urin eine Nachweiszeit von 10 bis 12 Stunden auf und Kokain eine Nachweiszeit von 2 bis 4 Tagen. Der Beschuldigte habe zudem angegeben, überrascht zu sein, dass in der aktuellen Urinkontrolle noch Kokain habe nachgewiesen werden können, was wiederum auf die diagnostizierte dissoziale Persönlichkeitsakzentuierung überleite. So weise er weiterhin die dissozial typische Tendenz von vordergründigen Rationalisierungen des eigenen Verhaltens auf (z.B. Kokainkonsum zur Schmerzlinderung, Fehlverhalten von Behörden oder anderen Personen) (GA act. 1087 f.). Das Obergericht stützt sich auf diese nachvollziehbaren Ausführungen von Dr. med. O._____. Insbesondere erachtet es die im Gutachten sowie der Aktualisierung des Gutachtens gezogenen Schlüsse als weiterhin aktuell, da sich die Verhältnisse des Beschuldigten seit der Begutachtung – insbesondere dem letzten Gespräch vom 9. November 2023 – nicht wesentlich verändert haben. Der Beschuldigte hat anlässlich der Berufungsverhandlung ausgeführt, er habe Alkohol und Drogen im Griff. Bei einer potentiellen Untersuchung seien bloss Benzos, Morphium und Opium ersichtlich, welche er verschrieben bekomme und vielleicht eine ganz geringe Menge Alkohol, vorgestern habe er ein Bier getrunken. Eine stationäre Massnahme habe er deshalb nicht nötig, weil man dort zuerst einen Entzug mache, den er bereits hinter sich habe. Eine Abhängigkeit habe er ohnehin nicht gehabt, sondern nur Lust auf Alkohol und Drogen, ohne Suchtdruck. Er gehe nun alle 2 Wochen zum Psychiater in der Klinik AB._____. Aktuell nehme er Valium, wobei ein stationärer Aufenthalt geplant sei, damit er das Valium langsam abbauen könne (Protokoll Berufungsverhandlung S. 25 ff.). Aus diesen Aussagen wird deutlich, dass der Beschuldigte bisweilen keine Einsicht in seine Suchtproblematik entwickeln konnte und er den Konsum von Kokain und Alkohol weiterhin rationalisiert. Insbesondere konsumiert er noch immer Alkohol, wenn er auch versucht, die Menge als möglichst gering darzustellen. Weiter wird aus dem anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten neuro- psychologischen Bericht der Klinik M._____ vom 16. April 2024 ersichtlich, dass der Beschuldigte am 5. April 2024 Alkohol konsumiert und einen Blut- alkoholwert vom 2.4 Promille aufgewiesen habe. Aufgrund der deutlich herabgesetzten konzentrativen Belastbarkeit und erhöhten Ablenkbarkeit habe die neuropsychologische Untersuchung von diesem Datum abge- brochen werden müssen. Eine Abstinenz des Beschuldigten ist damit zu verneinen und es ist weiterhin von einer schwer ausgeprägten Abhängigkeitserkrankung von multiplen Substanzen sowie einer dissozialen Persönlichkeitsakzentuierung auszugehen. Weiter hat Dr. med. O._____ in seinem Gutachten auch die gesundheitlichen Probleme des Beschuldigten teilweise berücksichtigt (vgl. UA act. 118), wobei es auf die einzelnen Beschwerden nicht entscheidend ankommt. Die Ausführungen von Dr. med. O._____ im Gutachten und insbesondere auch im - 77 - Ergänzungsgutachten haben damit weiterhin volle Gültigkeit. Damit erübrigt sich der Beizug weiterer Unterlagen, namentlich der IV-Akten, und der Antrag auf Erstattung eines neuen Gutachtens des Beschuldigten erweist sich als nicht notwendig und ist abzuweisen. Nach dem Gesagten ist das Vorliegen einer Abhängigkeit des Beschuldigten im Sinne von Art. 60 Abs. 1 StGB zum Tatzeitpunkt sowie auch im aktuellen Zeitpunkt zu bejahen. 9.3.2. Der Beschuldigte hat mehrere Vergehen ((versuchte) Nötigung, mehr- faches Fahren ohne Berechtigung, Vereitelung von Massnahmen zur Fest- stellung der Fahrunfähigkeit, mehrfaches Führen eines Motorfahrzeuges ohne Haftpflichtversicherung, mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz, mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz und Sachbeschädigung) begangen, womit mehrere Anlasstaten im Sinne von Art. 60 Abs. 1 lit. a StGB vorliegen. Die vom Beschuldigten begangenen Straftaten stehen gemäss den gutachterlichen Feststellungen mit seiner Abhängigkeit von Suchtstoffen in einem direkten Zusammen- hang (UA act. 174). Dieser Ansicht schliesst sich das Obergericht an. 9.3.3. Es ist zu erwarten, dass sich mit der stationären Massnahme zur Sucht- behandlung der Gefahr weiterer mit der Abhängigkeit des Beschuldigten in Zusammenhang stehender Taten begegnen lässt. 9.3.3.1. Einerseits liegt die Gefahr für weitere Taten vor, die im Zusammenhang zur Abhängigkeit des Beschuldigten stehen. Gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. O._____ bestehe beim Beschuldigten eine deutlich erhöhte Wahrscheinlichkeit für neuerliche Straftaten im bekannten Spektrum (Betäubungsmittel, Strassenverkehr, Gewalt und Drohung). Dabei sei die Rückfallgefahr nicht nur im Vergleich zur durchschnittlichen Normalbevölkerung, sondern auch zu vergleich- baren Straftätern deutlich erhöht. Die Rückfallgefahr ergebe sich aus der ungünstigen und sich gegenseitig verstärkenden Kombination von schwerer Abhängigkeitserkrankung und dissozialer Persönlichkeits- störung. Persönlichkeitsmerkmale, Tatumstände oder die gesamten Lebensumstände seien dabei nicht Auslöser, sondern typische Folge dieses bisher unbehandelten Störungsbildes (UA act. 173). Das deutlich erhöhte Rückfallrisiko im breiten Spektrum wurde auch im Ergänzungs- gutachten bestätigt (GA act. 1088). Es wird damit schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, weshalb ohne eine Massnahme nach wie vor von einer hohen Rückfallgefahr des - 78 - Beschuldigten ausgegangen wird. Das Obergericht stellt auf diese Aus- führungen ab. 9.3.3.2. Andererseits ist auch die Eignung einer stationären Massnahme zur Suchtbehandlung im Sinne von Art. 60 StGB, um solchen weiteren Taten zu begegnen, zu bejahen. Nach Einschätzung von Dr. med. O._____ handle es sich sowohl bei der Abhängigkeitserkrankung als auch bei der damit korrelierenden dissozialen Persönlichkeitsakzentuierung um Krankheitsbilder, welche grundsätzlich behandelbar seien, wodurch sich die Legalprognose verbessern liesse. Der Beschuldigte sei deshalb behandlungs- bzw. massnahmebedürftig (UA act. 170). Mittels einer Kombination aus psychiatrischer und psycho- therapeutischer Behandlung mit sucht-, persönlichkeits- und deliktspezifischen Anteilen liesse sich die Rückfallgefahr erfolgs- versprechend reduzieren. Das Fundament für die Behandlung bilde dabei das Erreichen und Sichern einer Abstinenz von Alkohol und Drogen. Im vorliegenden Fall sei eine stationäre therapeutische Massnahme zur Sucht- behandlung nach Art. 60 StGB zweckmässig, um dem Störungs- und Risikoprofil erfolgversprechend zu begegnen (UA act. 174 f.). Auch im Ergänzungsgutachten ging Dr. med. O._____ davon aus, dass der Beschuldigte weiterhin einer zunächst stationären Drogenentzugs- und Entwöhnungsbehandlung bedürfe, welche in einem entsprechenden Massnahmenzentrum durchgeführt werden sollte, da dort neben der Suchttherapie die Möglichkeit zur Behandlung der dissozialen Persönlichkeitsanteile in dafür notwendiger Intensität, Dauer und Kontrolle bestehe (GA act. 1098). Zur Behandlungsbereitschaft des Beschuldigten führt Dr. med. O._____ aus, dass dieser sich zu einer entsprechenden Behandlung bereit erkläre und in der Vergangenheit bereits mehrfach auf freiwilliger Basis stationäre Therapieversuche durchgeführt habe. Eine Behandlung gegen seinen explizit ausgesprochenen Willen sei beim notwendigen Behandlungs- setting und dem vorliegenden Störungs- und Risikoprofil nicht erfolgs- versprechend durchführbar, da es einer aktiven Mitarbeit und Behandlungsadhärenz bedürfe (UA act. 174). Der Beschuldigte wendet sich mit seinen Anträgen zwar gegen die Anordnung einer stationären Massnahme zur Suchtbehandlung und beantragt die Anordnung einer ambulanten Massnahme, dies wird jedoch weitgehend durch die tiefere beantragte Freiheitsstrafe begründet. Sofern er eine bedingte Freiheitsstrafe beantragt, welche aufgrund der ambulanten Massnahme aufzuschieben sei, ist ihm ohnehin entgegenzuhalten, dass nach gefestigter Rechtsprechung die Anordnung einer Massnahme eine Schlechtprognose bedeutet, die den Aufschub des Strafvollzugs aus- - 79 - schliesst. Der Beschuldigte selbst hat anlässlich der Berufungsverhandlung ausgeführt, dass er gerne seine Haftstrafe im Gefängnis verbüssen möchte, da er einen Entzug nicht nötig habe. Wenn dies nicht gehe, sei es jedoch «kein Wunschkonzert» (Protokoll Berufungsverhandlung S. 27), womit er sinngemäss angab, er würde sich einer entsprechenden Mass- nahme fügen. Er besucht gemäss seinen Angaben alle zwei Wochen eine Therapie in der Klinik AB._____, weiter hat er von 16. bis 23. Oktober 2024 einen stationären Aufenthalt in der Klinik AB._____ gehabt und hat zuvor bereits diverse Versuche für einen Drogenentzug absolviert. Schliesslich hat er auch geäussert, dass er für seine Tochter nun ein solides Leben führen wolle. Damit ist von einer grundsätzlichen Bereitschaft des Beschuldigten zur Durchführung der Suchtbehandlung auszugehen. Unter diesen Umständen ist die Therapierbarkeit und die damit einher- gehende Reduktion des Rückfallrisikos in Bezug auf den Beschuldigten zu bejahen. 9.3.4. Aufgrund der Eignung und Erforderlichkeit kommt vorliegend nur eine stationäre Massnahme zur Suchtbehandlung in Frage und es stehen keine milderen Massnahmen zur Verfügung. Dies entgegen dem Beschuldigten, der ausführt, dass eine Verbesserung der Legalprognose auch mit einer ambulanten Massnahme möglich sei. Die Möglichkeit einer ambulanten Massnahme wird von Dr. med. O._____ verworfen. Nur eine langfristige (mehrjährige) stationäre Therapie in einer suchtherapeutischen Einrichtung biete die notwendige Intensität und Kontrolle, sowie die Möglichkeit zur schrittweisen Wiedereingliederung auch unter sozialtherapeutischen Gesichtspunkten, was die Möglichkeiten einer ambulanten Behandlung weit überschreite. Es sei unter anderem zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in einer Anfangsphase eine qualifizierte Entzugsbehandlung auch im Hinblick auf mögliche Entzugs- komplikationen benötige (GA act. 175). Dies hat Dr. med. O._____ auch im Ergänzungsgutachten bestätigt. Ergänzend wurde dort ausgeführt, dass in einem entsprechenden Massnahmenzentrum neben der Suchttherapie die Möglichkeit zur Behandlung der dissozialen Persönlichkeitsanteile in der dafür notwendigen Intensität und Dauer und mit der notwendigen Kontrolle bestehe (GA act. 1089). Zusammengefasst erscheint unter den gegebenen Umständen gestützt auf die Ausführungen von Dr. med. O._____ nicht eine ambulante Therapie, sondern ausschliesslich eine stationäre Massnahme zur Suchtbehandlung geeignet und angezeigt. Die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne der gutachterlichen Empfehlung erweist sich als notwendig, nachdem lediglich von dieser Massnahme zu erwarten ist, dass die Gefahr - 80 - weiterer mit der Abhängigkeit im Zusammenhang stehender Taten gebannt werden kann. 9.3.5. Die Schwere und Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten ist schliesslich in Relation zur Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Beschuldigten bei einer stationären Massnahme zur Suchtbehandlung zu setzen. Zwischen dem Eingriff und dem mit der Massnahme angestrebten Zweck muss eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S., Art. 56 Abs. 2 StGB). Das bedeutet, dass die Sicherheitsbelange der Allgemein- heit und der Freiheitsanspruch des Betroffenen als wechselseitiges Korrektiv gesehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_766/2022 vom 17. Mai 2023 E. 6.3 mit Hinweisen). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, welche die Anordnung einer stationären Massnahme als unverhältnismässig erscheinen lassen würden. Die zahl- reichen vom Beschuldigten verübten Delikte weisen die für die Anordnung einer Massnahme erforderliche Tatschwere auf, was sich bereits am Strafmass von 4 Jahren und 8 Monaten Freiheitsstrafe zeigt. Ohne die stationäre Massnahme zur Suchtbehandlung wäre die vom Beschuldigten ausgehende Gefahr von Delikten aus demselben Spektrum gemäss Dr. med. O._____ anhaltend hoch. Da die gefährdeten Rechtsgüter teilweise hochstehend sind, ist das öffentliche Interesse an der Verhütung weiterer – insbesondere auch schwerer – Straftaten und das Behandlungsbedürfnis des Beschuldigten höher zu werten als die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Beschuldigten durch die Massnahme. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte mit vorliegendem Urteil zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 8 Monaten verurteilt wird. Der Vollzug einer stationären Suchtbehandlung geht dem Vollzug einer gleichzeitig ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe von Gesetzes wegen voraus (Art. 57 Abs. 2 StGB). Zudem wird der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug auf die Strafe angerechnet (Art. 57 Abs. 3 StGB). Der Beschuldigte befände sich somit ohnehin im Freiheitsentzug und verliert durch die Massnahme weder eine Arbeitsstelle noch droht ihm ein Karriereabbruch. Die mit der stationären Massnahme zur Suchtbehandlung verbundene Einschränkung des Familienlebens, ins- besondere der eingeschränkte Kontakt zu seiner Tochter und der Lebens- partnerin, ist hinzunehmen. Dieser wäre ohnehin auch die Folge des Vollzuges der Freiheitsstrafe. Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens drei Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach drei Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der - 81 - Abhängigkeit des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme einmal um ein weiteres Jahr anordnen. Der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug darf im Falle der Verlängerung und der Rückversetzung nach der bedingten Entlassung die Höchstdauer von insgesamt sechs Jahren nicht überschreiten (Art. 60 Abs. 4 StGB). In Relation zur angeordneten Freiheitsstrafe ist die Regeldauer von 3 Jahren nicht übermassig. Hinsichtlich der Dauer ist weiter anzufügen, dass der Beschuldigte es in der Hand hat, durch seine Mitarbeit und Kooperation eine erfolgreiche Behandlung zu fördern und dadurch die Dauer der Massnahme positiv zu beeinflussen. Nach dem Ausgeführten ist auch die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne der stationären Massnahme gegeben. 9.4. Im Ergebnis ist für den Beschuldigten eine stationäre Suchtbehandlung im Sinne der gutachterlichen Empfehlung anzuordnen. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich diesbezüglich als unbegründet und ist abzu- weisen. Die Festlegung bzw. Weiterführung der konkreten Vollzugsmodalitäten obliegt nicht dem Gericht. Zuhanden der Vollzugsbehörden ist jedoch auf das Gutachten von Dr. med. O._____ vom 29. November 2022 (UA act. 104 ff.) sowie auf die Ergänzung/Aktualisierung vom 13. Dezember 2023 (GA act. 1077 ff.) hinzuweisen. 10. Kosten und Entschädigungen 10.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO; vgl. Art. 419 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unter- liegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.1). Die Berufung des Beschuldigten wird teilweise gutgeheissen. Er obsiegt hinsichtlich der Vorwürfe der Gefährdung des Lebens (Anklageziffer 2), und der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch (Anklageziffer 3), da er diesbezüglich freigesprochen wird. Hinsichtlich der Anklageziffer 8 d) entfällt ein Schuldspruch betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz infolge mangelnder Tatbestandsmässigkeit des angeklagten Sachverhalts, was von Amtes wegen zu korrigieren ist. Hinsichtlich der Anklageziffer 8 e) erfolgt statt des vorinstanzlichen Schuld- spruchs gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG ein milderer Schuldspruch gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG. Weiter wird das Strafverfahren hinsichtlich - 82 - des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG (Anklageziffer 10 b)) eingestellt. Relativierend ist anzufügen, dass sich die Freisprüche bzw. die genannten Punkte auf das Strafmass nicht auswirken. Im Übrigen unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen auf Freisprüche hinsichtlich der Vorwürfe der versuchten Erpressung, eventualiter der versuchten Nötigung (Anklageziffer 1), des Fahrens ohne Berechtigung (Anklageziffer 4 b)), der Vereitelung von Mass- nahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Anklageziffer 5), des mehr- fachen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Fahrzeugausweis und ohne Haftpflichtversicherung (Anklageziffer 6), der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Anklageziffer 7 a)), der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG (Anklageziffern 8 a), b), c)), der Übertretung des Nationalstrassenabgabe- gesetzes (Anklageziffer 12) und des Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren (Anklageziffer 12). Hinsichtlich des Strafmasses unterliegt der Beschuldigte mit seiner Berufung ebenfalls deutlich. Die Vorinstanz hatte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 2'000.00 verurteilt, wohingegen er eine bedingte Freiheitsstrafe von 15 Monaten beantragt hat. Neu wird eine –im Vergleich zum vorinstanz- lichen Urteil höhere – Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 8 Monaten und eine Busse von Fr. 1'900.00 ausgesprochen. Dass der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 29. April 2019 gewährte bedingte Vollzug der Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 90.00 vorliegend entsprechend den Anträgen des Beschuldigten nicht widerrufen wird, ist neutral zu berücksichtigen, zumal der bedingte Vollzug bereits mit einem anderen Urteil widerrufen worden ist und nur deshalb auf diesen verzichtet wird. Auch wirkt sich der fehlende Widerruf auf das Strafmass vorliegend nicht positiv aus. Weiter unterliegt der Beschuldigte insofern, als dass anstelle der beantragten Weisung eine ambulante Massnahme zu besuchen, eine stationäre therapeutische Massnahme zur Suchtbehandlung gemäss Art. 60 StGB angeordnet wird. Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihrer Anschlussberufung hinsichtlich des höheren Strafmasses. Sie hat die Schuldsprüche der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB und der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffern 1 und 2) ange- fochten und hierfür eine abweichende rechtliche Würdigung als versuchte qualifizierte Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und 3 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB beantragt, womit sie unterliegt. Soweit sie eine Freiheits- strafe von 6 ½ Jahren beantragt hat, ist auszuführen, dass die Freiheits- strafe vorliegend auf 4 Jahre und 8 Monate erhöht wird, womit das Straf- mass deutlich unter dem von der Staatsanwaltschaft beantragten Straf- mass bleibt. - 83 - Bei einer Gewichtung der entsprechenden Anträge rechtfertigt es sich, einerseits aufgrund der diversen Freisprüche und andererseits aufgrund der zahlreichen angefochtenen Vorwürfe bei denen vorliegend ein Schuld- spruch erfolgt sowie des erhöhten Strafmasses, dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 6'000.00 (§ 15 GebührD) zu 2/3 mit Fr. 4'000.00 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. Der ihm aufzuerlegende Anteil ist – soweit ausreichend – mit den beschlagnahmten Vermögenswerten zu verrechnen. 10.2. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren angemessen aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Entschädigungspflichtig sind im Rahmen der amtlichen Verteidigung nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die notwendig und verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.3.1 mit Hinweisen). Mit anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichter Kostennote hat der amtliche Verteidiger – ohne die Dauer der Teilnahme an der Berufungs- verhandlung – einen Gesamtaufwand von 40.75 Stunden bzw. insgesamt Fr. 10'105.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) geltend gemacht. Dieser Aufwand erweist sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, als überhöht und ist entsprechend zu kürzen. Zunächst ist der Aufwand für die bei der Vorinstanz zu erfolgende Berufungsanmeldung und das Studium des erstinstanzlichen Urteils nicht im Berufungsverfahren geltend zu machen und abzugelten. Das erst- instanzliche Gericht übermittelt nach Ausfertigung des begründeten Urteils die Anmeldung der Berufung zusammen mit den Akten dem Berufungs- gericht (Art. 399 Abs. 2 StPO). Erst damit wird das Verfahren beim Berufungsgericht rechtshängig und die Verfahrensleitung geht vom erst- instanzlichen Gericht auf das Berufungsgericht über (Urteil des Bundes- gerichts 6B_469/2015 vom 17. August 2015 E. 3). Wird eine Berufung gar nicht erst angemeldet, kann der Verteidiger einen im Nachgang zur erstinstanzlichen Urteilseröffnung ergangenen Aufwand denn auch selbst- redend nicht bei der Rechtsmittelinstanz in Rechnung stellen. Im Berufungsverfahren kann nur der angemessene Aufwand ab Rechts- hängigkeit beim Berufungsgericht, d.h. aus Sicht des Verteidigers ab - 84 - Berufungserklärung entschädigt werden. Der zuvor anfallende Aufwand ist im erstinstanzlichen Verfahren geltend zu machen. Dass dieser Aufwand teilweise nur geschätzt werden kann, ändert nichts daran, dass er zum erst- instanzlichen Verfahren gehört. Mithin sind die in der Kostennote auf- geführten Positionen bis und mit dem Eintrag vom 27. Februar 2024 sowie die Position «Erhalt ausführlich begründetes Urteil vom 18. Januar 2024, Aktenstudium» vom 5. April 2024 im Gesamtumfang von 3 Stunden sowie die entsprechenden Auslagen von Fr. 22.20 im Berufungsverfahren ausser Acht zu lassen. Der amtliche Verteidiger war mit dem Sachverhalt und den sich in tat- sächlicher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren bestens vertraut und es wurde an der bisherigen Verteidigungsstrategie festgehalten. Entsprechend geringer fällt der notwendige und verhältnismässige Aufwand im Berufungsverfahren aus. Der mit 3.16 Stunden geltend gemachte Aufwand für die Berufungs- erklärung erweist sich damit bereits als relativ hoch. Der amtliche Verteidiger hat sodann für die Erstellung der vorgängig zur Berufungs- verhandlung eingereichten Berufungsbegründung inkl. Aktenstudium einen Aufwand von insgesamt 15.5 Stunden geltend gemacht, was in Anbetracht des Ausgeführten überhöht erscheint. Angemessen erscheint nach dem Gesagten ein Aufwand von 8 Stunden für die Berufungsbegründung, womit der Aufwand um 7.5 Stunden zu kürzen ist. Ebenfalls erweist sich der geltend gemachte Aufwand für die Anschluss- berufungsantwort und die Stellungnahme zur Berufungsantwort von insgesamt 6 Stunden als überhöht. Die Strategie und die Vorbringen der Staatsanwaltschaft waren ebenfalls weitgehend dieselben wie im vor- instanzlichen Verfahren, weshalb mit den gleichen Argumenten wie im vorinstanzlichen Verfahren darauf reagiert werden konnte. Der Aufwand ist um 2 Stunden zu kürzen. Aufgrund der weitgehenden Wiederholung von bereits erfolgten Eingaben und der Tatsache, dass auf die Einvernahmen der zahlreichen Zeugen und Auskunftspersonen – sofern sie denn erschienen sind – und des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung ohnehin nur ad hoc reagiert werden konnte, ist auch der geltend gemachte Aufwand für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung zu hoch ausgefallen. Der geltend gemachte Aufwand von 5.75 Stunden ist um 1.75 Stunden zu reduzieren. Weiter erscheint der geltend gemachte Aufwand von insgesamt 3.26 Stunden für Besprechungen, Telefonate und Korrespondenzen mit dem Beschuldigten in diesem Umfang weder als angemessen noch als not- wendig, um eine wirksame Verteidigung zu gewährleisten. Es ist darauf hinzuweisen, dass allein der notwendige Zeitaufwand für das konkrete Strafverfahren zu vergüten ist, nicht hingegen der Aufwand für bloss soziale - 85 - Betreuung (Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.4.3, nicht publ. in: BGE 143 IV 214). Als angemessen erweist sich in Anbetracht des Umfangs des Verfahrens eine Besprechung sowie diverse kurze telefonische Besprechungen bzw. schriftlichen Mitteilungen von insgesamt 2 Stunden, womit der Aufwand für die Kontakte mit dem Beschuldigten um 1.26 Stunden zu kürzen ist. Dies gilt im Übrigen auch für Kontakte mit Angehörigen, wie dem Vater des Beschuldigten, anderen Rechtsanwälten (Rechtsanwalt V._____) und sonstigen Personen (Frau W._____). Der gesamte hierfür geltend gemachte Aufwand von 0.67 Stunden ist vollständig zu streichen. Hinzuzurechnen ist schliesslich der Aufwand für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung inkl. Nachbearbeitung von 5.75 Stunden. Es ergibt sich damit ein Gesamtaufwand von 30.3 Stunden. Bei einem Stundensatz für die amtliche Verteidigung von Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 3bis AnwT) resultiert ein Betrag von Fr. 6'666.00. Zuzüglich Auslagen von Fr. 399.10 und der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 8.1 % resultiert eine Entschädigung von gerundet Fr. 7'650.00. Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zu 2/3 mit Fr. 5'100.00 zurück- zufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 10.3. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten, wenn sie verurteilt wird. Wird sie teilweise freigesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten anteilsmässig aufzuerlegen. Ihr können jedoch dann die gesamten Kosten auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren (Urteile des Bundesgerichts 6B_343/2020 vom 14. Dezember 2021 E. 8.3; 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1). Der Beschuldigte wird von den Vorwürfen der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB (Anklageziffer 2, Vorfall vom 26. Juli 2021) sowie der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch gemäss Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG (Anklageziffer 3, Vorfall vom 16. Juni 2021) frei- gesprochen. Zudem wird das Strafverfahren bezüglich des mehrfachen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG (Anklageziffer 10 b), Vorfälle vom 11. November 2021) eingestellt. Hinsichtlich sämtlicher Freisprüche bzw. Einstellungen erfolgen betreffend der gleichen Anklagekomplexe jedoch auch Schuldsprüche. Hinsichtlich der Gefährdung des Lebens der versuchten Nötigung (Anklageziffer 1) - 86 - sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Anklageziffer 7 a)); hinsichtlich der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch des Fahrens ohne Berechtigung (Anklageziffer 4 a)), der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Anklageziffer 5), des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs (Anklageziffer 10 a)) sowie der Verkehrs- regelverletzung (Anklageziffer 3); und hinsichtlich des mehrfachen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs hinsichtlich des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung (Anklageziffer 4 b)) und des mehrfachen Fahrens ohne Fahrzeugausweis und ohne Haftpflichtversicherung (Anklageziffer 6). So waren die getätigten Ermittlungen jeweils auch hin- sichtlich solcher Vorwürfe dienlich, für welche vorliegend Schuldsprüche erfolgen. Damit könnte es bei der vorinstanzlichen Kostenverlegung bleiben (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundes- gerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Vorliegend handelte es sich beim Vorwurf der Gefährdung des Lebens jedoch um den Hauptvorwurf, wobei nun ein Freispruch erfolgt. Auch der entkräftige Vorwurf der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch ist zu berücksichtigen. Weiter ist zu beachten, dass im Anklagepunkt des mehr- fachen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs (Anklageziffer 10 b)) die Anklageschrift dem Anklagegrundsatz nicht genügt. Hinsichtlich der Anklageziffer 8 d) entfällt ein Schuldspruch der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz infolge mangelnder Tatbestandsmässigkeit des angeklagten Sachverhalts, was von Amtes wegen zu korrigieren ist. Hinsichtlich der Anklageziffer 8 e) erfolgt statt des vorinstanzlichen Schuld- spruchs gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG ein milderer Schuldspruch gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG. Schliesslich ist der vorinstanzliche Widerruf der bedingten Geldstrafe zu Unrecht erfolgt. Aus Billigkeitsgründen erscheint es aufgrund dieser Punkte angemessen, dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten nur teilweise aufzuerlegen. Es rechtfertigt sich analog zu den obergerichtlichen Verfahrenskosten eine Aufteilung im Verhältnis 2/3 und 1/3. Die erstinstanzlichen Verfahrens- kosten von Fr. 24'242.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'350.00) werden dem Beschuldigten zu 2/3 mit Fr. 16'161.35 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 10.4. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zuge- sprochene Entschädigung ist nicht angefochten worden, weshalb im Berufungsverfahren nicht mehr darauf zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zu 2/3 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). - 87 - 11. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Das Strafverfahren wird bezüglich des mehrfachen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG (Anklageziffer 10 b), Vorfälle vom 11. November 2021) eingestellt. 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf - der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB (Anklageziffer 2, Vorfall vom 26. Juli 2021); - der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch gemäss Art. 94 Abs. 1 lit. a SVG (Anklageziffer 3, Vorfall vom 16. Juni 2021). 3. Der Beschuldigte ist schuldig: - der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 1, Vorfall vom 26. Juli 2021); - der Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG (Anklageziffer 3, Vorfall vom 16. Juni 2021) [in Rechtskraft erwachsen]; - des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG (Anklageziffer 4 a), Vorfall vom 16. Juni 2021 [in Rechtskraft erwachsen]; Anklageziffer 4 b), Vorfälle vom 11. November 2021); - der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG (Anklageziffer 5, Vorfall vom 16. Juni 2021); - des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Fahrzeug- ausweis gemäss Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG (Anklageziffer 6, Vorfälle vom 11. November 2021); - des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Haftpflicht- versicherung gemäss Art. 96 Abs. 2 Satz 1 SVG (Anklageziffer 6, Vorfälle vom 11. November 2021); - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (Anklageziffer 7 a), Vorfall vom 26. Juli 2021; Anklageziffer 7 b), Vorfall vom 8. September 2021 [in Rechtskraft erwachsen]; Anklageziffer 7 c), Vorfall vom 12. September 2021 [in Rechtskraft erwachsen]); - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. c und g BetmG (Anklageziffer 8 a), Vorfall vom 8. - 88 - September 2021; Anklageziffer 8 b), Vorfall vom 18. November 2021; Anklageziffer 8 c), Vorfall vom 8. September 2021); - der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Anklageziffer 8 c), Vorfall vom 8. September 2019; Anklageziffer 8 e), Vorfall vom 18. November 2021; Anklageziffer 8 f), Vorfall vom 12. September 2021; Anklageziffer 8 g), Vorfall vom 18. November 2021; Anklageziffer 8 h), Vorfall vom 18. November 2021) [alle in Rechtskraft erwachsen]; - der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 9, Vorfall vom 12. September 2021) [in Rechtskraft erwachsen]; - des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG (Anklageziffer 10 a), Vorfall vom 16. Juni 2021) [in Rechtskraft erwachsen]; - der Übertretung des Nationalstrassenabgabegesetzes gemäss Art. 14 Abs. 1 NSAG (Anklageziffer 11, Vorfall vom 16. Juni 2021); - des Ungehorsams des Schuldners im Betreibungsverfahren gemäss Art. 323 Ziff. 1 StGB (Strafbefehl vom 18. Oktober 2022, Vorfall vom 14. Juli 2022). 4. 4.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 3 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB und Art. 106 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 8 Monaten und einer Busse von Fr. 1'900.00 verurteilt. 4.2. Die Busse von Fr. 1'900.00 wird aus den beschlagnahmten Vermögens- werten getilgt, sodass die Busse als bezahlt gilt. 4.3. [in Rechtskraft erwachsen] Die bereits ausgestandene Haft von 5 Tagen (16. Juni 2021; 2.-3. August 2021 [weniger als 24 Stunden]; 8.-9. September 2021 [weniger als 24 Stunden]; 12. September 2021; 18.- 19. September 2021 [weniger als 24 Stunden]) wird dem Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 5. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme zur Suchtbehandlung gemäss Art. 60 StGB im Sinne der Erwägungen angeordnet. - 89 - 6. [in Rechtskraft erwachsen] 6.1. Folgende beschlagnahmten Betäubungsmittel und Gegenstände werden einzogen: -- Div. Betäubungsmittel (Kokain, Streckmittel, Marihuana, Haschisch und Hanfblüten) Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 6.2. Die beschlagnahmten 2 Faustfeuerwaffen samt Munition werden zuständigkeitshalber an die Kantonspolizei Aargau, Fachstelle Sicherheitsdienste, Waffen und Sprengmittel (SIWAS), überwiesen (Art. 31 WG i.V.m. § 30 Abs. 1 PolV Kt. Aargau). Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 7. Das vom Beschuldigten beschlagnahmte Bargeld von Fr. 2'711.75 (einbezahlt z.Hd. Finanzverwaltung Aargau) wird gestützt auf Art. 267 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 268 Abs. 1 StPO und Art. 442 Abs. 4 StPO zur Tilgung der Busse und zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 8. [in Rechtskraft erwachsen] 8.1. Die Forderung der Privatklägerin C._____ AG wird auf den Zivilweg verwiesen. 9. 9.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 6'000.00 werden dem Beschuldigten zu 2/3 mit Fr. 4'000.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. Der ihm auferlegte Teil wird – soweit ausreichend – mit den beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnet. 9.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 7'650.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 2/3 mit Fr. 5'100.00 zurückgefordert, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben. - 90 - 10. 10.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 24'242.00 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 2'350.00) werden dem Beschuldigten zu 2/3 mit Fr. 16'161.35 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 10.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 14'955.05 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 2/3 mit Fr. 9'970.00 zurückverlangt, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 10.3. [in Rechtskraft erwachsen] Die Privatkläger D._____ und C._____ AG haben ihre Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren selber zu tragen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 91 - Aarau, 20. März 2025 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: Fedier Gilgen