Im Übrigen hat der Beschuldigte seine zweitinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen. 5.3. Der Beschuldigte wird verpflichtet der Privatklägerin A._____ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'577.00 zu bezahlen. 6. 6.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'402.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'000.00) werden dem Beschuldigten vollumfänglich auferlegt. 6.2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A._____ für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'328.00 zu bezahlen. Im Übrigen hat die Privatklägerin ihre erstinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen. Zustellung an: […]