4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A._____ eine Genugtuung von Fr. 5'00.00 nebst Zins zu 5 % seit 28. August 2021 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Zivilklage der Privatklägerin A._____ abgewiesen. - 32 - 5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden zu 2/3 mit Fr. 2'667.00 dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 5.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem ehemaligen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Marco Jauner, für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'185.00 auszurichten.