als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 25. November 2020 zu einer bedingten Geldstrafe von 240 Tagessätzen à Fr. 50.00, d.h. Fr. 12'000.00, Probezeit 4 Jahre, sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 1'000.00, ersatzweise 20 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3.2. Auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 25. November 2020 für die Geldstrafe von 25 Tagessätzen à Fr. 110.00 gewährten bedingten Vollzugs wird gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB verzichtet. [in Rechtskraft erwachsen] Die Probezeit wird um 1 Jahr verlängert.