Sodann ist der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 330.00 an den gesetzlich vorgesehen Regelstundenansatz gemäss § 9 Abs. 2bis i.V.m. Abs. 3 AnwT von Fr. 240.00 anzupassen und die Entschädigung für eine kopierte Seite beträgt Fr. 0.50 (§ 13 Abs. 3 AnwT). Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer resultiert folglich eine Entschädigung von gerundet Fr. 3'865.00 (14.55 h [Aufwand, angepasst] x Fr. 240.00 + Fr. 82.90 [Auslagen, angepasst] + 8.1 % Mehrwertsteuer). Die Privatklägerin ist somit vom Beschuldigten zu 2/3, d.h. im Umfang von Fr. 2'577.00, zu entschädigen. - 31 -