Wie oben bereits oben ausgeführt kann im Berufungsverfahren nur der angemessene Aufwand ab Rechtshängigkeit beim Berufungsgericht entschädigt werden. Der zuvor anfallende Aufwand ist im erstinstanzlichen Verfahren geltend zu machen (siehe zum Ganzen E. 7.2). Dies gilt auch für den Privatklägervertreter. Entsprechend sind die für das Jahr 2023 geltend gemachte Aufwände nicht im Berufungsverfahren zu entschädigen.