Grundsätzlich erscheint der geltend gemachte Aufwand von 10.6 Stunden zuzüglich der Dauer der Berufungsverhandlung inkl. Weg von 5.5 Stunden angemessen. Zu beachten ist jedoch, dass der für das Jahr 2023 geltend gemachte Aufwand von 1.55 Stunden sowie die Auslagen von Fr. 26.50 Aufwendungen für die Berufungsanmeldung durch den Beschuldigten sowie das Aktenstudium des begründeten erstinstanzlichen Urteils betrifft. Dieser ist nicht im Berufungsverfahren geltend zu machen und abzugelten. Wie oben bereits oben ausgeführt kann im Berufungsverfahren nur der angemessene Aufwand ab Rechtshängigkeit beim Berufungsgericht entschädigt werden.