427 StPO kostenpflichtig wird, es sich bei der Genugtuungshöhe um einen Billigkeitsentscheid handelt und der Beschuldigte für einen Drittel bereits aus der Staatskasse entschädigt wird, hat der Beschuldigte im Berufungsverfahren keinen Entschädigungsanspruch gegenüber der Privatklägerin (Art. 436 i.V.m. Art. 432 StPO), weshalb eine quotenmässige Verrechnung der Ansprüche entfällt. 7.3.2. Mit Kostennote vom 12. November 2024 hat der Vertreter der Privatklägerin Aufwendungen – ohne die Berufungsverhandlung – von gesamthaft Fr. 3'944.45 geltend gemacht.