grösstenteils (Fr. 500.00 statt der vorinstanzlich zugesprochenen Fr. 5'000.00). Dabei handelt es sich jedoch um einen Entscheid nach Billigkeit, was bei der Gewichtung des Obsiegens und Unterliegens zu berücksichtigen ist. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten die Parteikosten der Privatklägerin im Umfang von 2/3 aufzuerlegen. Nachdem die Privatklägerin im Berufungsverfahren nicht nach Art. 427 StPO kostenpflichtig wird, es sich bei der Genugtuungshöhe um einen Billigkeitsentscheid handelt und der Beschuldigte für einen Drittel bereits aus der Staatskasse entschädigt wird, hat der Beschuldigte im Berufungsverfahren keinen Entschädigungsanspruch gegenüber der Privatklägerin (Art.