Die Privatklägerin obsiegt im Strafpunkt in Bezug auf die verschiedenen Nötigungshandlungen sowie die Sachbeschädigung, insofern tritt die Einstellung des Verfahrens betreffend den Vorwurf der Verleumdung stark in den Hintergrund. Betreffend die Genugtuung unterliegt sie jedoch - 30 -