Obergerichts SST.2023.62 vom 26. Januar 2024 E. 4.2.2). Damit ergibt sich zuzüglich der geltend gemachten Auslagen und ergänzt um die Dauer der Verhandlung ein Gesamtbetrag von gerundet Fr. 6'555.00 ([Auslagen von Fr. 6.30 x 1.077] + [Auslagen von Fr. 45.70 x 1.081] + [1.48 Stunden x Fr. 220.00 x 1.077] + [23.69 Stunden x Fr. 240.00 x 1.081]). Davon stehen der (ehemaligen) Wahlverteidigung 1/3, d.h. Fr. 2'185.00, zu. 7.3. 7.3.1. Gemäss Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO hat die im Rechtsmittelverfahren obsiegende Privatklägerschaft gegenüber dem Beschuldigten Anspruch auf Ausrichtung einer Entschädigung für die notwendigen Auslagen im Rechtsmittelverfahren.