bereits daraus, dass wenn die Berufung gar nicht erst angemeldet wird, der Verteidiger einen im Nachgang zur erstinstanzlichen Urteilseröffnung ergangenen Aufwand selbstredend nicht bei der Rechtsmittelinstanz in Rechnung stellen könnte. Dass dieser Aufwand teilweise nur geschätzt werden kann, ändert nichts daran, dass er zum erstinstanzlichen Verfahren gehört. Damit erhellt, dass grundsätzlich sämtliche vor der Berufungsanmeldung (27. Dezember 2023) geltend gemachten Aufwände nicht zu entschädigen sind. Daran ändert auch der Wechsel des Wahlverteidigers nach der erstinstanzlichen Verhandlung nichts, da dies in der Verantwortung des Beschuldigten liegt.