obergerichtlichen Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 4'000.00 (§ 18 VKD) zu 2/3 dem Beschuldigten aufzuerlegen. Nachdem es sich beim Freispruch von der Verleumdung um einen untergeordneten Punkt handelt, da der gleiche Sachverhalt auch als Nötigungshandlung qualifiziert wurde, und die Genugtuungshöhe eine Entscheidung nach Billigkeit ist und auf richterlichem Ermessen beruht (Urteil des Bundesgerichts 6B_531/2017 vom 11. Juli 2017 E. 3.3.2), erscheint es sachgerecht, der Privatklägerin für das Berufungsverfahren keine Kosten aufzuerlegen. Entsprechend sind die übrigen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen.