Der Beschuldigte obsiegt mit seiner Berufung hinsichtlich der Einstellung des Verfahrens betreffend den Vorwurf der Verleumdung, was einen untergeordneten Punkt betrifft, nachdem der gleiche Sachverhalt auch als Nötigungshandlung qualifiziert wurde, und der Höhe der Genugtuung. Sodann wird er mit einer Geldstrafe statt mit einer Freiheitsstrafe bestraft. Ferner obsiegt er grundsätzlich hinsichtlich der Entschädigungspflicht betreffend die vorinstanzliche Parteientschädigung der Privatklägerin. Er unterliegt jedoch mit seinem Antrag, ebenfalls von den Vorwürfen der mehrfachen Nötigung und Sachbeschädigung freigesprochen zu werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich die