Verrechnung der Parteikostenanteile: AGVE 2011 S. 247 ff.; Urteil des Bundesgerichts 8C_229/2022 vom 8. November 2022 E. 8.5.2). Entsprechend ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin 1/3 (2/3 minus 1/3) der von der Vorinstanz auf Fr. 9'983.90 festgesetzten Parteikosten, d.h. Fr. 3'328.00 zu ersetzen. Im Übrigen haben die Parteien ihre Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren selbst zu tragen. 7. 7.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).