Entsprechend der Entschädigungspflicht der Privatklägerin gegenüber dem Beschuldigten im Umfang von 1/3 rechtfertigt es sich, insgesamt von einem Obsiegen der Privatklägerin im Umfang von 2/3 zu sprechen. Zur quotenmässigen Verrechnung mit einem Anspruch des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin siehe sogleich. 6.4. Wenn gegenseitig Parteikosten zwischen der Privatklägerschaft und der beschuldigten Person zu entschädigen sind, sind die zu entschädigenden Anteile der Parteikosten miteinander quotenmässig zu verrechnen (zur - 28 -