Wie bereits oben ausgeführt, unterliegt die Privatklägerin in Bezug auf den Zivilpunkt grösstenteils; lediglich Fr. 500.00 Genugtuung wurden ihr schliesslich zugesprochen von dem von ihr geltend gemachten Schadenersatz von über Fr. 10'000.00 und der Genugtuung von Fr. 5'000.00. Im Strafpunkt unterliegt sie in Bezug auf den Vorwurf der Verleumdung, wobei dem Beschuldigten die Verfahrenskosten dennoch vollumfänglich auferlegt wurden. Entsprechend der Entschädigungspflicht der Privatklägerin gegenüber dem Beschuldigten im Umfang von 1/3 rechtfertigt es sich, insgesamt von einem Obsiegen der Privatklägerin im Umfang von 2/3 zu sprechen.