6.3.3. In Bezug auf die Strafklage ist festzuhalten, dass die Privatklägerin im vorliegenden Strafverfahren vom Beschuldigten über längere Zeit hinweg «gestalkt» wurde und Opfer von mehreren Straftaten geworden ist. Entsprechend gross ist die Bedeutung des Strafverfahrens für die Privatklägerin.