4.5). Hinsichtlich des Zivilpunktes ist es unzulässig, die Parteientschädigung der Privatklägerschaft von einer Überprüfung der Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung als solcher abhängig zu machen (Urteil des Bundesgerichts 7B_269/2022 vom 11. Juni 2024 E. 8.7). In Bezug auf den Strafpunkt erachtet die Rechtsprechung und Lehre den Beizug eines Rechtsbeistands jedoch nicht generell als notwendig. Sie ist aber insbesondere in folgenden Konstellationen als notwendig einzustufen: