Es ist zwischen dem Obsiegen und dem daraus abgeleiteten Entschädigungsanspruch der Privatklägerschaft zum Schuld- und zum Zivilpunkt zu unterscheiden, wobei eine exakte kostenmässige Abgrenzung sich als schwierig erweisen kann. Zu berücksichtigen ist denn auch, dass die Entschädigung gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO nach Ermessen festgesetzt wird (BGE 139 IV 102 E. - 27 -