Der Beschuldigte fordert, dass die der Privatklägerin im Umfang von 5/6 zugesprochene Parteientschädigung maximal im Umfang von 33% dem Beschuldigten aufzuerlegen sei, da sämtliche Zivilforderungen, abgesehen von der Genugtuung, abgelehnt worden seien (Plädoyer Beschuldigter, Rz. 42).