Nach dem Ausgeführten ist bei einer Gesamtbetrachtung der verursachte Aufwand für den Zivilpunkt im Umfang des Obsiegens sowie der Aufwand betreffend den Vorwurf der Verleumdung insgesamt mit einem Drittel zu gewichten. Entsprechend hat der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin Anspruch auf Entschädigung in dieser Höhe. Zur quotenmässigen Verrechnung mit einem Anspruch der Privatklägerin gegenüber dem Beschuldigten siehe unten. 6.3. 6.3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten dazu verpflichtet, der Privatklägerin ihre gerichtlich festgelegten Parteikosten von Fr. 9'443.90 zu 5/6 mit Fr. 7'869.90 sowie Fr. 540.00 zu ersetzen.