Genugtuungsforderung von Fr. 5'000.00 wurden ihr lediglich Fr. 500.00 zugesprochen (vgl. oben). Entsprechend wird die Privatklägerin für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen gegenüber dem Beschuldigten entschädigungspflichtig (Art. 432 Abs. 1 StPO).