nur deshalb nicht kostenpflichtig, weil der gleiche Sachverhalt im Rahmen der Nötigung geprüft wurde, entsprechend der Beschuldigte vollumfänglich die Verfahrenskosten zu tragen hat (vgl. oben). Im Rahmen der Entschädigung hat er jedoch für die diesbezüglichen Aufwände gestützt auf Art. 432 Abs. 2 StPO einen Anspruch gegen die Privatklägerin. Ebenso obsiegt der Beschuldigte im Zivilpunkt ganz überwiegend. Die Schadenersatzforderungen der Privatklägerin von rund Fr. 10'000.00 wurden von der Vorinstanz abgewiesen. Von der geltend gemachten - 26 -