Gemäss Art. 432 Abs. 2 StPO kann die Privatklägerschaft verpflichtet werden, der beschuldigten Person die Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen, wenn die beschuldigte Person bei Antragsdelikten im Schuldpunkt obsiegt. Diesbezüglich gelten die gleichen Voraussetzungen, unter denen die Privatklägerschaft zur Kostentragung der Verfahrenskosten verpflichtet werden kann (Art. 427 Abs. 2 StPO; WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, StPO, 3. Aufl. 2023, N. 15 zu Art. 432 StPO). Die Privatklägerin wurde betreffend die Einstellung des Verfahrens in Bezug auf den Vorwurf der Verleumdung, einem Antragsdelikt, hinsichtlich der erstinstanzlichen Verfahrenskosten