6.2. Nachdem der nicht amtlich verteidigte Beschuldigte die vorinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich zu tragen hat, hat er gegenüber dem Staat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Entschädigung seiner Aufwendungen (vgl. BGE 147 IV 47, wonach der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage präjudiziert).