Die zu ergehende Einstellung des Verfahrens in Bezug auf den Vorwurf der Verleumdung betrifft den Lebenssachverhalt der dem Vater der Privatklägerin zugestellten Fotos inkl. Brief. Ebendieser Sachverhalt lag auch den Nötigungshandlungen, hinsichtlich welcher ein Schuldspruch erfolgt ist, zugrunde. Mithin ist von einem einheitlichen Sachverhaltskomplex auszugehen und es sind keine Mehrkosten hinsichtlich des einzustellenden Punktes auszumachen. Somit sind die vorinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.