Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden oder einzustellenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3; 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.2; je mit Hinweisen).