In Würdigung dieser Umstände und unter Berücksichtigung der insgesamt eher geringen Intensität erscheint die vorinstanzlich ausgesprochene Genugtuung in Höhe von Fr. 5'000.00 massiv überhöht. Eine solche in Höhe von Fr. 500.00 (zzgl. 5 % Zins seit 28. August 2021) erscheint dem temporären verminderten Wohlbefinden der Privatklägerin angemessen.