Allerdings scheinen die vergangenen Belästigungen durch den Beschuldigten A._____ nicht so nachhaltig eingeschränkt zu haben, dass sie während oder nach den Nachstellungen therapeutische Behandlung benötigt hätte (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 10). Es kann daher darauf geschlossen werden, dass die Nötigungshandlungen des Beschuldigten keinen langanhaltenden nachteiligen Effekt auf A._____ hatten. In Würdigung dieser Umstände und unter Berücksichtigung der insgesamt eher geringen Intensität erscheint die vorinstanzlich ausgesprochene Genugtuung in Höhe von Fr. 5'000.00 massiv überhöht.