Der Beschuldigte hat A._____ über einen längeren Zeitraum hinweg immer wieder verfolgt und belästigt, was bei dieser Unbehagen und auch Angst auslöste und schliesslich darin mündete, dass sie ihren Wohnort zu ihrem damaligen Freund und heutigen Ehemann vorzog sowie ihre Arbeitsstelle wechselte. Die einzelnen Nötigungshandlungen sind an sich nicht besonders schwerwiegend, haben jedoch in ihrer Gesamtheit das Wohlbefinden von A._____ eingeschränkt. Allerdings scheinen die vergangenen Belästigungen durch den Beschuldigten A.___