Der Beschuldigte wendet sich mit Berufung aufgrund seines beantragten Freispruchs in erster Linie gegen die Festlegung einer Genugtuung, eventualiter richtet er sich mit Berufung auch gegen die Höhe der Genugtuung (Plädoyer, Rz. 40 f.). Zur Begründung führt er an, dass die Höhe der von der Vorinstanz ausgesprochenen Genugtuung unverhältnismässig hoch sei im Verhältnis zur Einwirkung auf die Privatklägerin, welche heute deshalb auch nicht in Therapie sei (Plädoyer, Rz. 40; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 27).