Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse von Fr. 1'000.00 ist ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 50.00 (BGE 149 I 248 E. 5.4.2) auf 20 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 4.6. Zusammengefasst ist der Beschuldigte als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 25. November 2020 mit einer bedingten Geldstrafe von 240 Tagessätzen à Fr. 50.00 und einer Verbindungsbusse von Fr. 1'000.00 zu bestrafen. 5. 5.1. Die Vorinstanz hat die Schadenersatzforderungen der Privatklägerin A._____ abgewiesen, was unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist.