4.5.8. Die Vorinstanz hat auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 25. November 2020 für die Geldstrafe von 25 Tagessätze gewährten bedingten Vollzugs verzichtet, jedoch die Probezeit um ein Jahr verlängert, was entgegen dem Beschuldigten aufgrund seiner erneuten Delinquenz während der Probezeit nicht zu beanstanden ist. Auf den Widerruf selbst ist aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zurückzukommen.