Nachdem vorliegend nur der Beschuldigte Berufung erhoben hat, hat es beim bedingten Vollzug, wie er dem Beschuldigten von der Vorinstanz gewährt worden ist, sein Bewenden. Nachdem der Beschuldigte während laufender Probezeit straffällig geworden ist, ist den verbleibenden Zweifeln an der Legalbewährung mit der Vorinstanz mit einer Probezeit von 4 Jahren Rechnung zu tragen (Art. 44 Abs. 1 StGB).