Vorstrafen nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht werden darf. Mithin darf die Vorstrafe nicht wie ein eigenständiges Delikt gewürdigt werden (Urteil des Bundesgericht 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Weitere strafzumessungsrelevante Faktoren sind nicht ersichtlich, insbesondere zeigt sich der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren nicht geständig. Insgesamt sind aufgrund der Vorstrafe die Täterkomponente leicht negativ zu werten und die Einsatzstrafe wäre leicht zu erhöhen. 4.5.5. Zusammengefasst ist für die nach dem 25. November 2020 begangenen Delikte eine separate Geldstrafe von insgesamt 85 Tagessätzen auszufällen.