4.5.4. Im Rahmen der Täterkomponente ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nunmehr eine Vorstrafe aufweist. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 25. November 2020 wurde er wegen grober Verkehrsregelverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen à Fr. 110.00 sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 400.00 verurteilt, was sich leicht zuungunsten des Beschuldigten auswirkt (BGE 136 IV 1 E. 2.6). Er hat offensichtlich nicht die nötigen Lehren aus der früheren Verurteilung gezogen. Es ist allerdings zu beachten, dass aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der - 22 -