Nachdem jedoch anlässlich der Berufungsverhandlung das vorliegende Urteil bereits eröffnet worden ist und für die selbständig auszufällende Strafe insgesamt 85 Tagessätze ausgesprochen wurden (insgesamt 240 Tagessätze – entsprechend der vorinstanzlichen Freiheitsstrafe von 8 Monaten – minus Zusatzstrafe von 155 Tagessätzen), ist darauf im Rahmen des begründeten Urteils nicht mehr zurückzukommen. Nachdem bereits eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen auszufällen wäre und sich die Täterkomponente ausserdem negativ auswirkt (siehe sogleich unten), kann in sinngemässer Anwendung der Rechtsprechung zum Verschlechterungsverbot eine vollständige