391 Abs. 2 StPO) kommt im vorliegenden Fall, wo eine vergleichsweise mildere Strafe ausgesprochen wird (Geldstrafe statt Freiheitsstrafe), eigentlich nicht zur Anwendung (siehe Urteil des Bundesgerichts 6B_665/2021 vom 20. Juni 2022 E. 1.2.1 f. mit Hinweisen). Nachdem jedoch anlässlich der Berufungsverhandlung das vorliegende Urteil bereits eröffnet worden ist und für die selbständig auszufällende Strafe insgesamt 85 Tagessätze ausgesprochen wurden (insgesamt 240 Tagessätze – entsprechend der vorinstanzlichen Freiheitsstrafe von 8 Monaten – minus Zusatzstrafe von 155 Tagessätzen), ist darauf im Rahmen des begründeten Urteils nicht mehr zurückzukommen.