4.5.3. Die Geldstrafe wäre an sich für die weiteren Nötigungshandlungen (Vorbeifahrt am Arbeitsplatz am 28. August 2021 und die Facebook- Nachrichten auf Facebook Marketplace) angemessen zu erhöhen. Das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) kommt im vorliegenden Fall, wo eine vergleichsweise mildere Strafe ausgesprochen wird (Geldstrafe statt Freiheitsstrafe), eigentlich nicht zur Anwendung (siehe Urteil des Bundesgerichts 6B_665/2021 vom 20. Juni 2022 E. 1.2.1 f. mit Hinweisen).