gesteigert. Auch hinsichtlich dieser Handlung verfügte der Beschuldigte über ein sehr hohes Mass an Entscheidungsfreiheit. Insgesamt ist unter Berücksichtigung sämtlicher vom Tatbestand der Nötigung umfassten Handlungsweisen jedoch von einem vergleichsweise noch leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Einzelstrafe von 60 Tagessätze auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass ein gewisser zeitlicher und situativer Zusammenhang zum Versenden der intimen Fotos an die (ehemalige) Arbeitgeberin besteht. Andererseits handelt es sich um verschiedene Handlungen, die jeweils einen neuen Vorsatz erfordert haben.